BUSINESS TRAVEL DE
Résumé
Allgemeine Versicherungsbedingungen der Auslandsreise-Gruppendeckung BUSINESS TRAVEL der DKV Luxembourg S.A. Versicherungsnehmer ist eine juristische Person mit Gesellschaftssitz in Luxemburg, die ein Paket von 250 versicherten Reisetagen kauft, abrufbar innerhalb von drei Jahren; versichert sind Arbeitnehmer und gleichgestellte Mitarbeiter auf vom Versicherungsnehmer organisierten Reisen. Die Versicherung gilt weltweit und übernimmt bei Unfall, Krankheit und im Todesfall ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung sowie Such- und Bergungskosten bis zu insgesamt 150.000 EUR pro Reise und Person, dazu Rückführung und Rücktransport. Die maximale Dauer beträgt 99 Tage pro versicherte Person und Kalenderjahr.
- Assureur : DKV Luxembourg · Branche : Voyage et assistance · Type : Conditions générales · Édition : 04|2017
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Définitions
| Terme | Définition | Page |
|---|---|---|
| VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT | DKV Luxembourg S.A., Société Anonyme d'Assurances (Versicherungsaktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht), mit Gesellschaftssitz in L-3372 Leudelange, 11-13 rue Jean Fischbach, eingetragen ins Handels- und Gesellschaftsregister von Luxemburg unter der Nummer RCS Luxembourg B 45762. | p. 1 |
| VERSICHERUNGSNEHMER | Versicherungsnehmer ist die juristische Person, die mit der DKV Luxembourg S.A. den Versicherungsvertrag abschließt und deren Gesellschaftssitz sich im Großherzogtum Luxemburg befindet. | p. 1 |
| VERSICHERTE PERSON(EN) | Der Arbeitnehmer und/oder gleichgestellte Mitarbeiter, der für Rechnung des Versicherungsnehmers arbeitet, der eine vom Versicherungsnehmer organisierte Reise unternimmt und vom Versicherungsnehmer als solcher bezeichnet wird; sowie jede andere Person mit vorheriger Genehmigung der Versicherungsgesellschaft, die eine vom Versicherungsnehmer organisierte Reise unternimmt und vom Versicherungsnehmer als solche Person bezeichnet wird. | p. 1 |
| REISE | Alle vom Versicherungsnehmer organisierten Reisen (z. B. Dienst- und/oder Geschäftsreisen), sofern die Identität der versicherten Person(en) sowie Beginn und Ende der unter den Versicherungsschutz fallenden Reise vor Antritt der zu versichernden Reise bei der Versicherungsgesellschaft gemeldet werden. Der Versicherungsschutz kann pro Reise um bis zu sieben Tage auf private Aufenthalte der versicherten Person(en) ausgedehnt werden, die in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Reise stehen. | p. 1 |
| AUSLAND | Alle Länder außerhalb des Gebiets des Großherzogtums Luxemburg. | p. 1 |
| UNFALL MIT PERSONENSCHADEN | Beeinträchtigung des Gesundheitszustands durch ein plötzliches Ereignis, das sich dem Willen der versicherten Person entzieht, das außerhalb des Organismus dieser Person auftritt und dessen Ursache und Symptome ärztlich festgestellt werden können. | p. 1 |
| KRANKENHAUS | Jede Einrichtung, deren Hauptaufgabe in der Behandlung und/oder Entbindung und zusätzlich in der Diagnose und/oder vorbeugenden, heilenden und palliativen Behandlung besteht, und die über Abteilungen verfügt, in die die Patienten aufgenommen werden. Folgende Einrichtungen werden nicht als Krankenhäuser betrachtet: geschlossene psychiatrische Einrichtungen, medizinisch-pädagogische Einrichtungen, Erholungsheime, zugelassene Erholungs- und Pflegeheime, Zentren für Thermalkuren, Rekonvaleszenzzentren, Rehabilitationseinrichtungen, Diagnosezentren, spezialisierte Krankenhauseinrichtungen. | p. 1 |
| KRANKHEIT | Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht auf einen Unfall mit Personenschaden zurückzuführen ist, und deren Ursache und Symptome ärztlich festgestellt werden können. | p. 1 |
| VERSICHERUNGSFALL | Jede Heilbehandlung auf der Grundlage der nachweislichen medizinischen Notwendigkeit einer versicherten Person infolge einer Krankheit oder eines Unfalls mit Personenschaden. Der Versicherungsfall tritt mit der Heilbehandlung ein und endet, wenn die ärztlichen Untersuchungen ergeben, dass keine medizinische Notwendigkeit mehr besteht. Ein neuer Versicherungsfall tritt ein, wenn die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder auf die Folgen eines Unfalls, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit diesen Ereignissen haben, ausgedehnt werden muss. Der Tod der versicherten Person stellt einen Versicherungsfall dar. | p. 1 |
Garanties
Gegenstand : Paket von 250 versicherten Reisetagen - p. 1
Die Versicherungsgesellschaft bietet dem Versicherungsnehmer den Kauf eines Paketes von 250 versicherten Reisetagen an. Die Versicherungsgesellschaft garantiert im Versicherungsfall im Ausland die im Falle von Unfall, Krankheit und im Todesfall definierten Leistungen in Höhe der in den vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Beträge und Höchstbeträge. - Optionnelle : non · Portée : Die Versicherung gilt weltweit (Art. 3, S. 1). Ausland = alle Länder außerhalb des Gebiets des Großherzogtums Luxemburg (Art. 4). · Limite : 250 versicherte Reisetage; maximale Dauer 99 Tage pro versicherte Person und pro Kalenderjahr (Art. 7) - Condition : Die auf diese Weise gekauften versicherten Reisetage sind innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Vertrags zu beanspruchen. Nach Ablauf dieser Frist verfallen die nicht gemeldeten und/oder nicht genutzten versicherten Reisetage. Die Versicherungsgesellschaft nimmt keinerlei Rückerstattung vor. (Art. 2)
A. Ambulante Behandlung : für ärztliche Behandlungen - p. 2
Bei ambulanten Behandlungen im Ausland erstattet die Versicherungsgesellschaft bis zu 100 % der Kosten für ärztliche Behandlungen. - Optionnelle : non · Portée : Die Versicherung gilt weltweit (Art. 3, S. 1). Ausland = alle Länder außerhalb des Gebiets des Großherzogtums Luxemburg (Art. 4). · Limite : Die Versicherungsgesellschaft übernimmt für die Leistungen A.B.C.D. zusammengenommen Gesamtkosten in Höhe von insgesamt bis zu 150.000 EUR (oder den Gegenwert in der entsprechenden nationalen Währung) pro Reise und pro Person. Die Beträge der garantierten Kostenübernahmen verstehen sich einschließlich Mehrwertsteuer. - Sous-limite : bis zu 100 % der Kosten - Condition : Dem Versicherten steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten frei.
A. Ambulante Behandlung : für die von einem Arzt verschriebenen Arznei- und Verbandmittel - p. 2
Bis zu 100 % der Kosten für die von einem Arzt verschriebenen Arznei- und Verbandmittel. Folgende Kosten werden nicht übernommen: für Diätetische Produkte, Nahrungsmittel und/oder Nahrungsergänzungsmittel, Stärkungsmittel, Schlankheitsmittel, Mineralwasser, Badezusätze, kosmetische Produkte, Verhütungsmittel und/oder -maßnahmen, Geriatrieprodukte. - Optionnelle : non · Portée : Die Versicherung gilt weltweit (Art. 3, S. 1). Ausland = alle Länder außerhalb des Gebiets des Großherzogtums Luxemburg (Art. 4). · Limite : Die Versicherungsgesellschaft übernimmt für die Leistungen A.B.C.D. zusammengenommen Gesamtkosten in Höhe von insgesamt bis zu 150.000 EUR (oder den Gegenwert in der entsprechenden nationalen Währung) pro Reise und pro Person. Die Beträge der garantierten Kostenübernahmen verstehen sich einschließlich Mehrwertsteuer. - Sous-limite : bis zu 100 % der Kosten - Condition : Arznei- und Verbandmittel sowie Therapien und medizinische Hilfsmittel müssen stets von einem Arzt verordnet werden. Arzneimittel müssen darüber hinaus in einer Apotheke gekauft werden. Der multiple Kauf eines Arzneimittels mit demselben Rezept muss durch einen besonderen Vermerk des praktischen Arztes auf der Verordnung gerechtfertigt werden.
A. Ambulante Behandlung : für Heilanwendungen - p. 2
Bis zu 100 % der Kosten für Heilanwendungen wie: Krankengymnastik, Massagen, Hydrotherapie und Packungen, Wärmebehandlungen, Elektrotherapie, Lichttherapie sowie medizinische Bäder. Folgende Kosten werden nicht übernommen: für Mehraufwendungen für die Behandlung in der Wohnung (z. B. in einem Hotel oder einer Pension) des Patienten, für Sauna, Thermalbäder oder gleichwertige Bäder. - Optionnelle : non · Portée : Die Versicherung gilt weltweit (Art. 3, S. 1). Ausland = alle Länder außerhalb des Gebiets des Großherzogtums Luxemburg (Art. 4). · Limite : Die Versicherungsgesellschaft übernimmt für die Leistungen A.B.C.D. zusammengenommen Gesamtkosten in Höhe von insgesamt bis zu 150.000 EUR (oder den Gegenwert in der entsprechenden nationalen Währung) pro Reise und pro Person. Die Beträge der garantierten Kostenübernahmen verstehen sich einschließlich Mehrwertsteuer. - Sous-limite : bis zu 100 % der Kosten
A. Ambulante Behandlung : für Hilfsmittel nach einem Unfall im Ausland - p. 2
Bis zu 100 % der Kosten für Hilfsmittel, die erstmals aufgrund eines während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfalls erforderlich werden, mit Ausnahme von Sehhilfen und Hörgeräten. - Optionnelle : non · Portée : Die Versicherung gilt weltweit (Art. 3, S. 1). Ausland = alle Länder außerhalb des Gebiets des Großherzogtums Luxemburg (Art. 4). · Limite : Die Versicherungsgesellschaft übernimmt für die Leistungen A.B.C.D. zusammengenommen Gesamtkosten in Höhe von insgesamt bis zu 150.000 EUR (oder den Gegenwert in der entsprechenden nationalen Währung) pro Reise und pro Person. Die Beträge der garantierten Kostenübernahmen verstehen sich einschließlich Mehrwertsteuer. - Sous-limite : bis zu 100 % der Kosten - Condition : Ausnahme: Sehhilfen und Hörgeräte
B. Stationäre Behandlung : für ärztliche Behandlungen einschließlich chirurgischer Eingriffe - p. 2
Bei einer stationären Behandlung im Ausland erstattet die Gesellschaft bis zu 100 % der Kosten für ärztliche Behandlungen (einschließlich Kosten für chirurgische Eingriffe). - Optionnelle : non · Portée : Die Versicherung gilt weltweit (Art. 3, S. 1). Ausland = alle Länder außerhalb des Gebiets des Großherzogtums Luxemburg (Art. 4). · Limite : Die Versicherungsgesellschaft übernimmt für die Leistungen A.B.C.D. zusammengenommen Gesamtkosten in Höhe von insgesamt bis zu 150.000 EUR (oder den Gegenwert in der entsprechenden nationalen Währung) pro Reise und pro Person. Die Beträge der garantierten Kostenübernahmen verstehen sich einschließlich Mehrwertsteuer. - Sous-limite : bis zu 100 % der Kosten
B. Stationäre Behandlung : für den Aufenthalt im Krankenhaus - p. 2
Bis zu 100 % der Kosten für den Aufenthalt im Krankenhaus (inklusive Unterbringung im Einbettzimmer). - Optionnelle : non · Portée : Die Versicherung gilt weltweit (Art. 3, S. 1). Ausland = alle Länder außerhalb des Gebiets des Großherzogtums Luxemburg (Art. 4). · Limite : Die Versicherungsgesellschaft übernimmt für die Leistungen A.B.C.D. zusammengenommen Gesamtkosten in Höhe von insgesamt bis zu 150.000 EUR (oder den Gegenwert in der entsprechenden nationalen Währung) pro Reise und pro Person. Die Beträge der garantierten Kostenübernahmen verstehen sich einschließlich Mehrwertsteuer. - Sous-limite : bis zu 100 % der Kosten - Condition : Im Falle einer medizinisch notwendigen Behandlung im Krankenhaus kann die versicherte Person das Krankenhaus unter den Krankenhäusern des Aufenthaltslands frei auswählen.
C. Zahnärztliche Heilbehandlung : für schmerzstillende Zahnbehandlungen - p. 2
Bei einer zahnärztlichen Behandlung im Ausland erstattet die Gesellschaft bis zu 100 % für schmerzstillende Zahnbehandlungen. - Optionnelle : non · Portée : Die Versicherung gilt weltweit (Art. 3, S. 1). Ausland = alle Länder außerhalb des Gebiets des Großherzogtums Luxemburg (Art. 4). · Limite : Die Versicherungsgesellschaft übernimmt für die Leistungen A.B.C.D. zusammengenommen Gesamtkosten in Höhe von insgesamt bis zu 150.000 EUR (oder den Gegenwert in der entsprechenden nationalen Währung) pro Reise und pro Person. Die Beträge der garantierten Kostenübernahmen verstehen sich einschließlich Mehrwertsteuer. - Sous-limite : bis zu 100 % - Condition : Bei medizinisch notwendiger zahnärztlicher Behandlung hat die versicherte Person die freie Wahl unter den im Aufenthaltsland zugelassenen Zahnärzten.
C. Zahnärztliche Heilbehandlung : für medizinisch notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung - p. 2
Bis zu 100 % für medizinisch notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung. - Optionnelle : non · Portée : Die Versicherung gilt weltweit (Art. 3, S. 1). Ausland = alle Länder außerhalb des Gebiets des Großherzogtums Luxemburg (Art. 4). · Limite : Die Versicherungsgesellschaft übernimmt für die Leistungen A.B.C.D. zusammengenommen Gesamtkosten in Höhe von insgesamt bis zu 150.000 EUR (oder den Gegenwert in der entsprechenden nationalen Währung) pro Reise und pro Person. Die Beträge der garantierten Kostenübernahmen verstehen sich einschließlich Mehrwertsteuer. - Sous-limite : bis zu 100 %
C. Zahnärztliche Heilbehandlung : für Reparaturen von bereits vorhandenem Zahnersatz - p. 2
Bis zu 100 % für Reparaturen von bereits vorhandenem Zahnersatz zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit. - Optionnelle : non · Portée : Die Versicherung gilt weltweit (Art. 3, S. 1). Ausland = alle Länder außerhalb des Gebiets des Großherzogtums Luxemburg (Art. 4). · Limite : Die Versicherungsgesellschaft übernimmt für die Leistungen A.B.C.D. zusammengenommen Gesamtkosten in Höhe von insgesamt bis zu 150.000 EUR (oder den Gegenwert in der entsprechenden nationalen Währung) pro Reise und pro Person. Die Beträge der garantierten Kostenübernahmen verstehen sich einschließlich Mehrwertsteuer. - Sous-limite : bis zu 100 %
C. Zahnärztliche Heilbehandlung : für provisorische Prothesen - p. 2
Bis zu 100 % für provisorische Prothesen bis zu 250 EUR pro Prothese. - Optionnelle : non · Portée : Die Versicherung gilt weltweit (Art. 3, S. 1). Ausland = alle Länder außerhalb des Gebiets des Großherzogtums Luxemburg (Art. 4). · Limite : Die Versicherungsgesellschaft übernimmt für die Leistungen A.B.C.D. zusammengenommen Gesamtkosten in Höhe von insgesamt bis zu 150.000 EUR (oder den Gegenwert in der entsprechenden nationalen Währung) pro Reise und pro Person. Die Beträge der garantierten Kostenübernahmen verstehen sich einschließlich Mehrwertsteuer. - Sous-limite : bis zu 250 EUR pro Prothese
D. Such- und Bergungskosten : medizinisch notwendiger Transport - p. 2
Die Versicherungsgesellschaft übernimmt bei Eintreten des versicherten Ereignisses im Ausland die Kosten des medizinisch notwendigen Transports durch zugelassene Rettungsdienste zum nächst gelegenen Krankenhaus oder Arzt. - Optionnelle : non · Portée : Die Versicherung gilt weltweit (Art. 3, S. 1). Ausland = alle Länder außerhalb des Gebiets des Großherzogtums Luxemburg (Art. 4). · Limite : Die Versicherungsgesellschaft übernimmt für die Leistungen A.B.C.D. zusammengenommen Gesamtkosten in Höhe von insgesamt bis zu 150.000 EUR (oder den Gegenwert in der entsprechenden nationalen Währung) pro Reise und pro Person. Die Beträge der garantierten Kostenübernahmen verstehen sich einschließlich Mehrwertsteuer.
D. Such- und Bergungskosten : Such- und Rettungsleistungen - p. 2
Die Kosten im Zusammenhang mit Such- und Rettungsleistungen von zugelassenen Rettungsdiensten in Höhe von 5.000 EUR pro versicherte Person und pro Reise. - Optionnelle : non · Portée : Die Versicherung gilt weltweit (Art. 3, S. 1). Ausland = alle Länder außerhalb des Gebiets des Großherzogtums Luxemburg (Art. 4). · Limite : Die Versicherungsgesellschaft übernimmt für die Leistungen A.B.C.D. zusammengenommen Gesamtkosten in Höhe von insgesamt bis zu 150.000 EUR (oder den Gegenwert in der entsprechenden nationalen Währung) pro Reise und pro Person. Die Beträge der garantierten Kostenübernahmen verstehen sich einschließlich Mehrwertsteuer. - Sous-limite : 5.000 EUR pro versicherte Person und pro Reise - Condition : Im Versicherungsfall, der während des Praktizierens als Amateur von: Skisport in einer Skistation auf der Piste oder außerhalb der Piste, aber in Begleitung von einem Skilehrer oder einem gelernten Führer, anderen sportlichen Aktivitäten der versicherten Person eintritt.
E. Rückführung und Rücktransport : Rücktransport der versicherten Person - p. 2
Die Versicherungsgesellschaft organisiert einen entsprechend dem Gesundheitszustand der versicherten Person notwendigen und sinnvollen Rücktransport der versicherten Person aus dem Ausland und übernimmt die Kosten hierfür. Der Rücktransport erfolgt entweder an den Wohnsitz der versicherten Person, oder in ein Krankenhaus mit einer geeigneten Abteilung, das für die versicherte Person das nächstgelegene ist. - Optionnelle : non · Portée : Die Versicherung gilt weltweit (Art. 3, S. 1). Ausland = alle Länder außerhalb des Gebiets des Großherzogtums Luxemburg (Art. 4). · Limite : Die Versicherungsgesellschaft übernimmt die Kosten für die in E. genannten Leistungen. Die Beträge der garantierten Kostenübernahmen verstehen sich einschließlich Mehrwertsteuer. (Eigene Rubrik, nicht in der 150.000-EUR-Sammelgrenze der Leistungen A.B.C.D.)
E. Rückführung im Todesfall : für die Bestatter im Ausland - p. 2
Im Todesfall organisiert die Versicherungsgesellschaft die Überführung der sterblichen Überreste in das Land des gewöhnlichen Aufenthalts und übernimmt die Kosten für die Bestatter im Ausland. - Optionnelle : non · Portée : Die Versicherung gilt weltweit (Art. 3, S. 1). Ausland = alle Länder außerhalb des Gebiets des Großherzogtums Luxemburg (Art. 4).
E. Rückführung im Todesfall : für die Vorbereitung des Leichnams - p. 2
Die Kosten für die gemäß den anzuwenden Rechtsvorschriften vorzunehmende Vorbereitung des Leichnams. - Optionnelle : non · Portée : Die Versicherung gilt weltweit (Art. 3, S. 1). Ausland = alle Länder außerhalb des Gebiets des Großherzogtums Luxemburg (Art. 4).
E. Rückführung im Todesfall : für einen Sarg - p. 2
Die Kosten für einen Sarg in Höhe von bis zu 1.500 EUR. - Optionnelle : non · Portée : Die Versicherung gilt weltweit (Art. 3, S. 1). Ausland = alle Länder außerhalb des Gebiets des Großherzogtums Luxemburg (Art. 4). - Sous-limite : bis zu 1.500 EUR
E. Rückführung im Todesfall : für den Transport der sterblichen Überreste - p. 2
Die Kosten für den Transport der sterblichen Überreste vom Ort des Ablebens zum Ort der Bestattung oder Einäscherung. - Optionnelle : non · Portée : Die Versicherung gilt weltweit (Art. 3, S. 1). Ausland = alle Länder außerhalb des Gebiets des Großherzogtums Luxemburg (Art. 4).
Kundenservice rund um die Uhr - p. 3
Bei allen Fragen steht Ihnen der Kundenservice der Versicherungsgesellschaft an allen Wochentagen rund um die Uhr unter der Nummer (+352) 42 64 64 611 oder unter assistance@dkv.lu zur Verfügung - bitte Nummer des Versicherungsvertrags bereithalten. - Optionnelle : non
Exclusions
| Exclusion | Description | S'applique à | Page |
|---|---|---|---|
| Behandlungen im Ausland als alleiniger Grund der Reise | Ärztliche Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund und/oder einer der Gründe für den Aufenthalt im Ausland waren. Art. 9 - Generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind | all | p. 2 |
| Vor Reiseantritt festgelegte, während der Reise fortzusetzende Behandlungen | Medizinische Versorgung/ärztliche Behandlungen, die vor Antritt der Reise auf der Grundlage einer ärztlichen Diagnose festgelegt wurden und während der Reise fortgesetzt werden müssen (z. B. Dialyse). Art. 9 - Generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind | all | p. 2 |
| In Luxemburg verordnete oder durchgeführte Behandlungen | Im Großherzogtum Luxemburg verordnete und/oder durchgeführte ärztliche Behandlungen. Art. 9 - Generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind | all | p. 2 |
| Kosten für Verhütungsmittel | Art. 9 - Generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind | all | p. 2 |
| Kosten für Präventivmedizin und Impfungen | Art. 9 - Generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind | all | p. 2 |
| Nukleare Strahlung, Krieg, Aufruhr, Terror, Epidemien und Pandemien | Schäden aufgrund von nuklearer Strahlung oder Energie sowie Schäden aufgrund eines Bürgerkriegs oder anderen Kriegs, Schäden, die im Rahmen des Militärdienstes, eines Aufruhrs, eines Aufstands, eines Arbeitskonflikts, eines Terroranschlags oder anderer ähnlicher Umstände auftreten, sowie Schäden aufgrund von Epidemien oder Pandemien. Art. 9 - Generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind | all | p. 2 |
| Absichtlich herbeigeführte Krankheiten oder Unfälle, Vergiftungen, Drogensucht | Absichtlich herbeigeführte Krankheiten oder Unfälle einschließlich deren Folgen, Vergiftungen, Drogensucht einschließlich Entgiftungsmaßnahmen/-kuren; die Folgen absichtlicher und/oder vorsätzlicher Handlungen der versicherten Person. Art. 9 - Generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind | all | p. 3 |
| Selbstmord oder Selbstmordversuch | Selbstmord oder Selbstmordversuch einschließlich deren Folgen. Art. 9 - Generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind | all | p. 3 |
| Psychische, psychogene und psychosomatische Krankheiten | Die Behandlung von psychischen, psychogenen und psychosomatischen Krankheiten sowie psychoanalytische Behandlungen. Art. 9 - Generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind | all | p. 3 |
| Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation, Fehlgeburt, Entbindung | Die Kosten infolge einer Schwangerschaft der versicherten Person und/oder die Kosten in Verbindung mit den Folgen eines Schwangerschaftsabbruchs, einer Sterilisation, Fehlgeburt und Entbindung sowie einer Wochenbetterkrankung, sofern das jeweilige Ereignis weniger als acht Monate vor Reisebeginn stattgefunden hat; versichert ist jedoch die Behandlung von für die versicherte Person nicht vorhersehbaren, akut eintretenden Schwangerschaftskomplikationen, einschließlich Frühgeburten vor Beendigung der 32. Schwangerschaftswoche und Fehlgeburten, die während des versicherten Auslandsaufenthaltes auftreten. Auch für die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Frühgeborenen besteht Versicherungsschutz in Höhe des in Artikel 8 für stationäre Behandlung einschließlich der Behandlung der Mutter vorgesehenen Höchstbetrags. Art. 9 - Generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind | all | p. 3 |
| Zahnersatz und Zahnkronen | Art. 9 - Generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind | all | p. 3 |
| Thermalkuren, Sanatorium, ästhetische Eingriffe, Erholungsheim, Rehabilitation, Kontrollbesuche | Thermalkuren, Behandlungen im Sanatorium, Behandlungen/Eingriffe zu ästhetischen Zwecken und deren Folgen, Aufenthalte im Erholungsheim oder einer Entzugseinrichtung, Rehabilitationsmaßnahmen, ärztliche Kontrollbesuche und die damit verbundenen Kosten. Art. 9 - Generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind | all | p. 3 |
| Ambulante Heilbehandlungen in einem Thermalbad oder einer Thermalbad-Stadt | Ambulante Heilbehandlungen in einem Thermalbad oder einer Thermalbad-Stadt; diese Einschränkung gilt nicht, wenn die versicherte Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder wenn eine Heilbehandlung während eines vorübergehenden Aufenthalts in Folge eines Unfalls oder einer Erkrankung, die nicht mit dem ursprünglichen Zweck des Aufenthalts in Verbindung steht, erforderlich wird. Art. 9 - Generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind | all | p. 3 |
| Behandlungen durch Ehegatten oder direkte Verwandte : nur Materialkosten | Bei Behandlungen, die von einem Ehegatten oder einem direkten Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie erbracht werden, werden nur die Materialkosten gegen Nachweise auf der Grundlage einer Rückerstattungstabelle erstattet. Art. 9 - Generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind | all | p. 3 |
| Wettkämpfe, Rennen und sportliche Wettbewerbe auf professionellem Niveau | Die Folgen von Ereignissen im Verlauf von Wettkämpfen, Rennen oder sportlichen Wettbewerben (oder den entsprechenden Trainings dafür), die auf professionellem Niveau ausgetragen werden. Art. 9 - Generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind | all | p. 3 |
| Unfälle bei Kraftfahrzeugrennen | Unfälle, die während eines Rennens mit Kraftfahrzeugen eintreten, an denen die versicherte Person als Teilnehmer oder als Helfer eines Teilnehmers teilnimmt. Art. 9 - Generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind | all | p. 3 |
| Unterbringungen aufgrund von Abhängigkeit | Unterbringungen aufgrund der Abhängigkeit im Sinne von Art. 348 des Code de la Sécurité Sociale. Art. 9 - Generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind | all | p. 3 |
| Gutachten, Bescheinigungen, Kostenvoranschläge, ärztliche Berichte | Kosten in Verbindung mit Gutachten, Bescheinigungen, Kostenvoranschlägen, ärztlichen Berichten. Art. 9 - Generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind | all | p. 3 |
| Aufenthalt in einem Land unter EU-Sanktion oder -Embargo | Für die versicherte Person besteht kein Versicherungsschutz, falls und solange sie sich in einem Land aufhält, das Gegenstand einer Sanktion, Einschränkung oder eines umfassenden oder teilweisen von der Europäischen Union verhängten Wirtschaftsembargos ist, und/oder falls solche Maßnahmen dem direkt entgegenstehen. (Art. 9, Schlussabsätze) | all | p. 3 |
| Gebiete mit ausgesprochener Reisewarnung | Kein Versicherungsschutz gilt für die Gebiete, für die das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten (Ministère des affaires étrangères), ein zuständiges Ministerium oder eine zuständige Behörde in einem der an das Großherzogtum Luxemburg angrenzenden Länder eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Befindet sich die versicherte Person bereits in dem Gebiet, für das eine solche Reisewarnung ausgesprochen wird, so endet ihr Versicherungsschutz rechtmäßig 14 Tage nach Bekanntgabe der Reisewarnung. (Art. 9, Schlussabsätze) | all | p. 3 |
| Kürzung bei Überschreiten des medizinisch notwendigen Maßes | Überschreitet eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme das medizinisch notwendige Maß, kann die Versicherungsgesellschaft die Leistungen auf einen angemessenen Betrag kürzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Maßnahmen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist die Versicherungsgesellschaft nicht gezwungen, den offensichtlich unverhältnismäßigen Anteil zu erstatten. Die Bewertung der Situation erfolgt entsprechend dem Reiseland. (Art. 9) | all | p. 3 |
| Subsidiarität gegenüber der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung | Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung oder auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so erstattet die Versicherungsgesellschaft nur den Betrag der entstandenen Arztkosten, der von keiner anderen Versicherung und/oder keiner anderen der oben genannten Fürsorgestellen übernommen wurde. (Art. 9) | all | p. 3 |
| Nicht übernommene Produkte bei Arznei- und Verbandmitteln | Folgende Kosten werden nicht übernommen: für Diätetische Produkte, Nahrungsmittel und/oder Nahrungsergänzungsmittel, Stärkungsmittel, Schlankheitsmittel, Mineralwasser, Badezusätze, kosmetische Produkte, Verhütungsmittel und/oder -maßnahmen, Geriatrieprodukte. IMPRIMÉ DANS L'ARTICLE 8 (garanties), sous A. Ambulante Behandlung, et non dans l'article 9 des exclusions. | A. Ambulante Behandlung | p. 2 |
| Nicht übernommene Mehraufwendungen und Bäder bei Heilanwendungen | Folgende Kosten werden nicht übernommen: für Mehraufwendungen für die Behandlung in der Wohnung (z. B. in einem Hotel oder einer Pension) des Patienten, für Sauna, Thermalbäder oder gleichwertige Bäder. IMPRIMÉ DANS L'ARTICLE 8 (garanties), sous A. Ambulante Behandlung. | A. Ambulante Behandlung | p. 2 |
| Sehhilfen und Hörgeräte | Hilfsmittel werden übernommen « mit Ausnahme von Sehhilfen und Hörgeräten ». IMPRIMÉ DANS L'ARTICLE 8 (garanties), sous A. Ambulante Behandlung. | A. Ambulante Behandlung | p. 2 |
| Bestattung oder Einäscherung im Wohnsitz- oder Sterbeland | Nicht übernommen werden: die Kosten in Verbindung mit der Bestattung oder Einäscherung in dem Land, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder in dem Land, in dem die versicherte Person verstorben ist. IMPRIMÉ DANS L'ARTICLE 8 (garanties), sous E. | E. Rückführung und Rücktransport | p. 2 |
| Nicht versicherbar : Flugzeugbesatzung, Busfahrer, Schiffsbesatzung | Als « versicherte Person(en) » dürfen nicht betrachtet werden: Flugzeugbesatzung einer Luftfahrtgesellschaft, Busfahrer, Schiffsbesatzung. (Art. 4) | all | p. 1 |
| Nicht versicherbar : Teilnehmer von Expeditionen und/oder Forschungsreisen | (Art. 4) | all | p. 1 |
| Nicht versicherbar : Bewachungs- und Sicherheitspersonal | Bewachungs- und Sicherheitspersonal im Personenschutz und/oder im Bereich Sicherheit von Gütern. (Art. 4) | all | p. 1 |
| Nicht versicherbar : Kriegsberichterstatter, Politiker und Diplomaten in Kriegsgebieten | Kriegsberichterstatter, Politiker und Diplomaten, die in Kriegsgebiete reisen. (Art. 4) | all | p. 1 |
| Nicht versicherbar : Kriegsteilnehmer, Entwicklungshelfer, Munitions-Räumpersonal | Kriegsteilnehmer, Entwicklungshelfer, Such- und Räumungspersonal für Munition/explosive Stoffe. (Art. 4) | all | p. 1 |
| Nicht versicherbar : Feuerwerker, Pyrotechniker, Sprengpersonal | (Art. 4) | all | p. 1 |
| Nicht versicherbar : Artisten, Akrobaten, Stuntmen | (Art. 4) | all | p. 1 |
| Nicht versicherbar : Berufstaucher, Tauchlehrer, Bergführer | (Art. 4) | all | p. 1 |
| Nicht versicherbar : Mitarbeiter von Atomkraftwerken | (Art. 4) | all | p. 1 |
| Nicht versicherbar : Bergarbeiter im Untertagebau, Mitarbeiter von Ölplattformen | (Art. 4) | all | p. 1 |
| Keine « Reise » : Weg Wohnsitz - Arbeitsort | Nicht als « Reisen » werden betrachtet: Strecken vom „gewöhnlichen Wohnsitz“ zum „gewöhnlichen Arbeitsort“ und umgekehrt. (Art. 4) | all | p. 1 |
| Keine « Reise » : Weg Arbeitsort - vorübergehend zugewiesener Arbeitsort | Nicht als « Reisen » werden betrachtet: Strecken vom „gewöhnlichen Arbeitsort“ zum „vorübergehend zugewiesenen Arbeitsort“ und umgekehrt. (Art. 4) | all | p. 1 |
| Keine Krankenhäuser im Sinne des Vertrags | Folgende Einrichtungen werden nicht als Krankenhäuser betrachtet: geschlossene psychiatrische Einrichtungen, medizinisch-pädagogische Einrichtungen, Erholungsheime, zugelassene Erholungs- und Pflegeheime, Zentren für Thermalkuren, Rekonvaleszenzzentren, Rehabilitationseinrichtungen, Diagnosezentren, spezialisierte Krankenhauseinrichtungen. (Art. 4) | all | p. 1 |
Obligations de l'assuré
- Die versicherte Person muss alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um einen Versicherungsfall zu vermeiden oder dessen Folgen zu mildern. (Im Versicherungsfall) p. 3
- Die versicherte Person muss der Versicherungsgesellschaft sämtliche nützlichen Auskünfte und Nachweise vorlegen und die ihr gestellten Fragen beantworten, die dazu dienen, die Umstände zu ermitteln und das Ausmaß des Versicherungsfalls festzulegen. (Im Versicherungsfall) p. 3
- Die versicherte Person muss der Versicherungsgesellschaft jede Krankenhausbehandlung innerhalb von drei Tagen nach ihrem Beginn unter der Telefonnummer (+352) 42 64 64 611 oder der E-Mail-Adresse assistance@dkv.lu anzeigen. (Innerhalb von drei Tagen nach Beginn der Krankenhausbehandlung · Geschieht dies nicht, gewährt die Versicherungsgesellschaft die Leistungen erst ab dem Tag, an dem sie hiervon Kenntnis erhält.) p. 3
- Die Identität der versicherten Person(en) sowie Beginn und Ende der unter den Versicherungsschutz fallenden Reise müssen vor Antritt der zu versichernden Reise bei der Versicherungsgesellschaft gemeldet werden. (Art. 4, REISE) (Vor Antritt der Reise) p. 1
- Ist aus unvorhersehbaren Gründen eine Verlängerung der versicherten Reise notwendig, so kann der Versicherungsschutz verlängert werden, sofern die Meldung der Verlängerung bei der Versicherungsgesellschaft innerhalb von fünf Werktagen nach dem ursprünglich gemeldeten Reiseende erfolgt. (Art. 6) (Innerhalb von fünf Werktagen nach dem ursprünglich gemeldeten Reiseende) p. 1
- Sollten die Dokumente (ärztliche Berichte, Rechnungen, Verordnungen ...) nicht in einer der Amtssprachen von Luxemburg verfasst sein, sind sie zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Die Kosten für Übersetzungen und Überweisungen können von den Leistungen abgezogen werden. (Art. 15) (Bei Einreichung) p. 4
- Sollte ein Verstoß gegen die vorstehend festgelegten Pflichten mit einem Nachteil für die Versicherungsgesellschaft verbunden sein, ist diese berechtigt, ihre Leistung in Höhe des ihr entstandenen Nachteils zu verringern. Sollte die versicherte Person in betrügerischer Absicht gehandelt haben, ist die Versicherungsgesellschaft nicht mehr an ihre Leistungspflicht gebunden und kann den Versicherungsvertrag kündigen. (Art. 12) (Allgemein · Leistungskürzung in Höhe des Nachteils; bei Betrug Leistungsfreiheit und Kündigung) p. 3
Procédure de sinistre
- Jede Krankenhausbehandlung innerhalb von drei Tagen nach ihrem Beginn unter (+352) 42 64 64 611 oder assistance@dkv.lu anzeigen. (délai : Innerhalb von drei Tagen nach Beginn) p. 3
- Die Versicherungsgesellschaft bezahlt die Leistungen gegen Vorlage der Kostenabrechnungen, bei denen es sich stets um die Originalbelege handeln muss, und nach erfolgter Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung. Die Vorlage einer Kopie ist dann möglich, wenn eine andere Krankenversicherung sich an den Kosten beteiligt hat, wobei in diesem Fall zusätzlich ein Nachweis über den von der anderen Versicherung erstatteten Betrag vorzulegen ist. Die vorgelegten Nachweise gehen bei Erhalt in das Eigentum der Versicherungsgesellschaft über. p. 3
- Die Rechnungen/Kostenabrechnungen müssen folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Arztes, Name - Vorname - Geburtsdatum der versicherten Person, Behandlungsdauer, Bezeichnung der Leistungen. Bei zahnärztlichen Behandlungen sind zusätzlich die Bezeichnung der behandelten Zähne und die Art der Leistungen anzugeben. p. 3
- Rechnungen über Arzneimittel, Hilfsmittel und Behandlungen müssen mit den entsprechenden ärztlichen Verordnungen, auf denen die Krankheit angegeben ist, oder mit einem von der gesetzlichen Krankenversicherung in Luxemburg anerkannten Ersatzdokument an die Versicherungsgesellschaft gesendet werden. p. 3
- Voraussetzung für die Leistung der Versicherung bei Rückführung im Todesfall ist die Übermittlung der Sterbeurkunde der versicherten Person an die Versicherungsgesellschaft. p. 3
- Sollte der Arzt sich weigern, den Namen der Krankheit anzugeben, kann die Versicherungsgesellschaft ihre Leistungen von einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen. Die Versicherungsgesellschaft behält sich das Recht vor, sämtliche anderen Unterlagen zu verlangen, die sie für zweckmäßig hält. p. 3
- Jede Erklärung ist schriftlich an folgende Anschrift zu senden: DKV Luxembourg S.A. | 11-13, rue Jean Fischbach | L-3372 Leudelange, assistance@dkv.lu. Sämtliche Mitteilungen werden rechtsgültig an den letzten von der versicherten Person gemeldeten Wohnsitz gesendet. (Art. 11) p. 3
- Die Erstattung erfolgt auf ein von der versicherten Person angegebenes Bankkonto. (Art. 14) p. 4
Durée & résiliation
- Durée : Der Versicherungsschutz der versicherten Person beginnt mit dem Antritt der vom Versicherungsnehmer gemeldeten versicherten Reise, aber keinesfalls vor der tatsächlichen Zahlung der Prämie und vor Vertragsabschluss (Art. 5). Er endet, wenn die versicherte Person an ihrem gewöhnlichen Wohnsitz und/oder ihrem gewöhnlichen Arbeitsort ankommt, spätestens jedoch um 24.00 Uhr an dem vom Versicherungsnehmer gemeldeten Ende der Reise (Art. 6). Die maximale Dauer beträgt pro versicherte Person und pro Kalenderjahr 99 Tage (Art. 7). Die gekauften 250 versicherten Reisetage sind innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Vertrags zu beanspruchen (Art. 2).
- Modalité : Jede Erklärung ist schriftlich an DKV Luxembourg S.A. | 11-13, rue Jean Fischbach | L-3372 Leudelange zu senden (Art. 11)
- Droit spécial : Ist die versicherte Person im Falle eines vor Ende des Versicherungsschutzes eintretenden Versicherungsfalles nicht transportfähig, so verlängert sich der Versicherungsschutz ohne weitere Beitragszahlung über den genannten Zeipunkt hinaus bis zur Transportfähigkeit der versicherten Person, maximal für 28 Tage (Art. 6)
- Droit spécial : Sollte die versicherte Person in betrügerischer Absicht gehandelt haben, ist die Versicherungsgesellschaft nicht mehr an ihre Leistungspflicht gebunden und kann den Versicherungsvertrag kündigen (Art. 12)
- Droit spécial : Nach Ablauf der Dreijahresfrist verfallen die nicht gemeldeten und/oder nicht genutzten versicherten Reisetage; die Versicherungsgesellschaft nimmt keinerlei Rückerstattung vor (Art. 2)
Prescription
Jedweder Anspruch, der sich aus dem Vertrag ergibt, verjährt drei Jahre nach dem Ereignis, das diesen Anspruch begründet. Sollte allerdings derjenige, dem dieser Anspruch zusteht, beweisen, dass er von diesem Ereignis erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erhalten hat, läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt, wobei sie nicht mehr als fünf Jahre ab diesem Ereignis betragen darf, es sei denn, es liegt ein Fall absichtlicher Täuschung vor. Die Verjährungsfrist läuft nicht bei einer Person, die durch das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt daran gehindert wird, ihre Ansprüche zu formulieren. Erfolgte die Anzeige des Versicherungsfalls rechtzeitig, wird die Verjährungsfrist bis zu dem Zeitpunkt unterbrochen, an dem die Versicherungsgesellschaft ihre Entscheidung der anderen Partei schriftlich mitteilt. (Art. 17) p. 4
Prime
- Der Versicherungsschutz beginnt keinesfalls vor der tatsächlichen Zahlung der Prämie und vor Vertragsabschluss (Art. 5).
- Kosten, die in einer anderen Währung anfallen, werden zu dem Kurs in Euro umgerechnet, der an dem Tag gilt, an dem die Belege der Versicherungsgesellschaft vorgelegt werden (Art. 13).
- Die Kosten für Übersetzungen und Überweisungen können von den Leistungen abgezogen werden (Art. 15).
Conditions particulières
- Die Versicherungsgesellschaft kann einen Assistancedienstleister damit beauftragen, die entsprechend dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu ergreifenden unterstützenden Maßnahmen sowie die Einhaltung der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Hygienevorschriften zu bewerten. Der Assistancedienstleister ist insbesondere befugt, sich mit dem Arzt vor Ort in Verbindung zu setzen und beim Arzt vor Ort sowie gegebenenfalls beim üblichen behandelnden Arzt sämtliche erforderlichen Informationen einzuholen. Jede abschließende Entscheidung unterliegt in letzter Instanz der ausschließlichen Zuständigkeit der Versicherungsgesellschaft. Der Dienstleister wird NICHT namentlich genannt. p. 2
- Sollte die versicherte Person sich weigern, die Entscheidung zu befolgen, die nach Ansicht der Versicherungsgesellschaft am besten geeignet ist, befreit sie die Versicherungsgesellschaft ausdrücklich von jeder Verantwortung, insbesondere im Falle der Rückkehr mit eigenen Mitteln oder bei Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. p. 2
- Die Versicherungsgesellschaft tritt bis in Höhe der gezahlten und/oder von ihr erbrachten Leistungen in die Rechte und Ansprüche der versicherten Person gegenüber jeder Person ein, die für die Umstände verantwortlich ist, die das Eingreifen der Versicherungsgesellschaft erfordert haben. Verzichtet die versicherte Person ohne vorherige Zustimmung auf diesen Anspruch, wird die Versicherungsgesellschaft von ihrer Leistungspflicht in Höhe der Entschädigung befreit. Ist der Versicherungsschutz ganz oder teilweise durch eine andere Police abgedeckt, tritt die Versicherungsgesellschaft in die Rechte gegenüber dieser Gesellschaft ein. p. 4
- Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden. p. 3
- Der Versicherungsvertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Unbeschadet der Anwendung internationaler Abkommen oder Übereinkünfte sind für alle Streitigkeiten in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag ausschließlich die Gerichte des Großherzogtums Luxemburgs zuständig. p. 4
- Die Datenschutzpolitik kann unter folgender URL eingesehen werden: https://www.lalux.lu/de/kontakte/datenschutz/ — l'URL de la politique de protection des données renvoie au domaine lalux.lu, et non dkv.lu. p. 4
- Reklamationen oder Beschwerden können - unabhängig von einem juristischen Klageverfahren - schriftlich an die DKV Luxembourg S.A., 11-13 rue Jean Fischbach, L-3372 Leudelange gerichtet werden. Sie können ebenfalls gerichtet werden an: Commissariat aux Assurances, 11, rue Robert Stumper, L-2557 Luxembourg ; Union Luxembourgeoise des Consommateurs, 55, rue des Bruyères, L-1274 Howald ; Association des Compagnies d'Assurances et de Réassurances, 12, rue Erasme, L-1468 Luxembourg. p. 4
Lacunes d'extraction
- PIÈGE DU NOM DE FICHIER, CONFIRMÉ ET MESURÉ : le fichier source s'appelle CGA_BUSINESS_TRAVEL_2025_DE.pdf, mais le document imprime « AVB BUSINESS TRAVEL 04|2017 » dans son en-tête courant, sur les QUATRE pages. edition_date et reference sont lus DANS le document : 04|2017. Écart de huit ans avec le nom de fichier. La date de création du PDF (24/06/2025) est une date de fabrication du fichier, pas une date d'édition, et n'a pas été retenue. Le document gagne toujours sur son nom de fichier.
- PORTEUR DU RISQUE, ÉTABLI SANS AMBIGUÏTÉ, ET C'EST LE DOCUMENT LE PLUS EXPLICITE DU LOT DKV : l'article 4 définit « VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT » comme « DKV Luxembourg S.A., Société Anonyme d'Assurances (Versicherungsaktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht), mit Gesellschaftssitz in L-3372 Leudelange, 11-13 rue Jean Fischbach, eingetragen ins Handels- und Gesellschaftsregister von Luxemburg unter der Nummer RCS Luxembourg B 45762. » Raison sociale, forme juridique, siège ET numéro de registre. C'est cette même « Versicherungsgesellschaft » qui, à l'article 1er, « garantiert im Versicherungsfall » et qui « übernimmt » les coûts à l'article 8 : le verbe de portage et la dénomination désignent la même entité. Aucun tiers n'est nommé dans tout le document.
- Le document imprime un numéro RCS (« RCS Luxembourg B 45762 »). À rapprocher du registre du CAA, dont l'identifiant pour DKV LUXEMBOURG S.A. est un LEI et non un RCS : l'information de registre du document n'est donc pas celle du registre du superviseur. Observation, non correction.
- Un prestataire d'assistance (« Assistancedienstleister ») intervient à l'article 8, avec le pouvoir de contacter le médecin sur place et de recueillir des informations. Il n'est PAS nommé, et il ne porte pas le risque : « Jede abschließende Entscheidung … unterliegt in letzter Instanz der ausschließlichen Zuständigkeit der Versicherungsgesellschaft. » Enregistré en special_conditions pour qu'on ne le confonde pas avec le porteur.
- INVERSION DE RUBRIQUE, CONSERVÉE TELLE QUELLE ET SIGNALÉE — dans les deux sens. (a) Des EXCLUSIONS sont imprimées à l'intérieur de l'article 8 « Umfang des Versicherungsschutzes », c'est-à-dire dans les garanties : « Folgende Kosten werden nicht übernommen » (produits diététiques etc. ; suppléments de traitement au domicile, sauna, bains thermaux), « mit Ausnahme von Sehhilfen und Hörgeräten », et « Nicht übernommen werden » pour l'inhumation. Elles sont enregistrées en exclusions avec applies_to pointant la garantie concernée et leur page réelle (2), et le fait qu'elles soient imprimées dans l'article des garanties est dit dans leur description. (b) À l'inverse, une GARANTIE est imprimée dans la liste d'exclusions de l'article 9 : le point « Bei Behandlungen, die von einem Ehegatten oder einem direkten Verwandten … erbracht werden, werden nur die Materialkosten … erstattet » énonce un remboursement partiel, pas une exclusion pure ; et le point sur la grossesse contient « versichert ist jedoch die Behandlung von … Schwangerschaftskomplikationen ». Conservés là où le document les imprime, sans réparation.
- Structure des marqueurs : les puces de ce document sont des glyphes Wingdings de la ZONE À USAGE PRIVÉ (U+F09E), 57 occurrences, chacune isolée sur sa propre ligne du calque texte (« \n\uf09e \n »). Elles ne sont ni des espaces ni de la ponctuation et aucun normaliseur ne les supprime : une citation dont la tranche traverserait une puce échouerait silencieusement. Toutes les key_quotes ont donc été découpées programmatiquement à l'INTÉRIEUR d'un item, sans franchir de puce. Répartition mesurée : 14 (p. 1), 28 (p. 2), 12 (p. 3), 3 (p. 4).
- Comptes des puces, fermés par rubrique : art. 4 personnes assurées 2 + non assurables 10 + non-voyages 2 = 14 (p. 1) ; art. 8 pouvoirs de l'assisteur 2 + A 4 + B 2 + C 4 + D 2 + conditions sportives de D 2 + destinations du rapatriement 2 + frais en cas de décès 4 = 22, puis art. 9 débute p. 2 avec 6 puces (total p. 2 = 28) et se poursuit p. 3 avec 12 puces. L'article 9 compte donc 18 puces, auxquelles s'ajoutent 4 alinéas d'exclusion non pucés en fin d'article (sanctions/embargo UE, avertissement aux voyageurs, réduction pour dépassement du nécessaire médical, subsidiarité légale) : ils sont conservés comme exclusions distinctes. Les 3 puces de la page 4 sont les trois autorités de réclamation, ce ne sont pas des exclusions.
- Mise en page : document à UNE seule colonne de prose, sauf le tableau de plafonds de la page 2 (2 colonnes) que le texte plat rend cellule de gauche puis cellule de droite, dans le bon ordre. Contrôle d'inversion de colonnes : NÉGATIF, effectué sur ce document. L'ordre des articles 1 à 20 est continu et conforme à l'impression.
- Le plafond de 150.000 EUR est un plafond COMMUN aux prestations A, B, C et D « zusammengenommen », pro Reise und pro Person, TVA comprise. La rubrique E (Rückführung und Rücktransport) fait l'objet d'une ligne séparée du tableau, sans montant chiffré. Reporté tel quel : les garanties A-D portent le plafond commun en limits, la garantie E porte le libellé de sa propre ligne. Ne pas lire 150.000 EUR comme un plafond par garantie.
- Le tableau des plafonds de la page 2 coupe des mots à la fin des lignes de cellule (« zusammen-\ngenommen », « Unter-\nBegrenzungen ») : deux coupures par trait d'union réel qu'aucune normalisation d'espaces ne répare. Les citations évitent ces zones.
- target_audience = entreprises, sur déclaration explicite du document (« Versicherungsnehmer ist die juristische Person … deren Gesellschaftssitz sich im Großherzogtum Luxemburg befindet »), et non par déduction depuis le nom commercial BUSINESS TRAVEL. Noter que les PERSONNES ASSURÉES sont des personnes physiques (salariés et assimilés) : preneur et assuré ne sont pas de même nature.
- deductibles : null — aucune franchise n'est prévue par ce contrat. Aucun délai de carence non plus : waiting_periods est vide, et c'est une absence constatée, pas une lacune d'extraction.
- Le montant de la prime n'est pas indiqué : le contrat conditionne la prise d'effet au paiement de la prime (art. 5) sans la chiffrer. premium ne contient que les mécanismes.
- Le glyphe € est ABSENT de ce document : les montants sont écrits « 150.000 EUR », « 250 EUR », « 5.000 EUR », « 1.500 EUR », avec le code alphabétique EUR et le point comme séparateur de milliers. Ce n'est pas une perte d'extraction — contrôle effectué. Montants reportés verbatim.
- Convention de nommage des garanties : «
: - ». Les deux chaînes sont verbatim ; le séparateur « : » est ajouté par l'extraction, le schéma n'ayant pas de champ pour la rubrique de regroupement.
- Renvoi interne conservé sans conversion : l'exclusion sur la grossesse renvoie au « in Artikel 8 für stationäre Behandlung … vorgesehenen Höchstbetrag », et une exclusion cite « Art. 348 des Code de la Sécurité Sociale ». Ces renvois désignent des articles du contrat et de la loi, pas des pages PDF.
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Source & fidélité
- Source : https://www.dkv.lu/fileadmin/mediatheque/DKV/documents/CG/CGA_BUSINESS_TRAVEL_2025_DE.pdf - téléchargé le 2026-08-04 - 4 pages
- Extraction : claude-code-subagent:scale · prompt v1.1
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