Zehn und Zweijahreshaftpflichtversicherung DE
Résumé
Allgemeine Bedingungen der Zehn- und Zweijahreshaftpflichtversicherung von LA LUXEMBOURGEOISE-Société Anonyme d'Assurances, Ausgabe 01.05.2025. Abschnitt B1 deckt die Reparaturarbeiten, zu denen die Versicherten gemäß den Artikeln 1792 und 2270 des luxemburgischen Code Civil gegenüber dem Bauherrn oder dem Erwerber des Bauwerks verpflichtet sein könnten: zehn Jahre für die Rohbauarbeiten und zwei Jahre für die Ausbauarbeiten, gerechnet ab dem in der Zusatzvereinbarung angegebenen Tag des Inkrafttretens. Abschnitt B2 deckt darüber hinaus Körper- und Sachschäden sowie immaterielle Folgeschäden gegenüber dem Bauherrn, dem Erwerber oder Dritten gemäß den Artikeln 1382, 1383, 1384 und 1386 des Code Civil, sofern diese Folgeschäden eines in Abschnitt B1 abgedeckten Schadens sind. Der Versicherungsschutz setzt die technische Kontrolle des Bauwerks durch eine vom Versicherer zugelassene Stelle voraus; das Dokument umfasst außerdem Administrative Bedingungen und ein Definitionenverzeichnis.
- Assureur : lalux · Branche : Assurances constructions · Type : Conditions générales · Édition : 01.05.2025
Définitions
| Terme | Définition | Page |
|---|---|---|
| Versicherer | LA LUXEMBOURGEOISE Société Anonyme d’Assurances, 9, rue Jean Fischbach, L-3372 Leudelange | p. 15 |
| Versicherungsnehmer | Die in den Besonderen Bedingungen bezeichnete natürliche oder juristische Person, die die Versicherung abschließt und sich zur Prämienzahlung verpflichtet. | p. 15 |
| Versicherte | Der Versicherungsnehmer, bei dem es sich weder um den Bauherrn oder Erwerber des Bauwerks noch um die in den Besonderen Bedingungen oder in der Zusatzvereinbarung zum Inkrafttreten des Versicherungsschutzes genannten Erbauer handelt. | p. 15 |
| Bauherr | Derjenige, für den das versicherte Bauwerk gebaut wird. | p. 15 |
| Erwerber des Bauwerks | Derjenige, der das versicherte und für den Bauherrn gebaute Bauwerk erwirbt. | p. 15 |
| Erbauer | Alle Personen, die an der Planung und dem Bau des versicherten Bauwerks beteiligt sind, insbesondere der Architekt, das Ingenieurbüro, der Unternehmer sowie die für die Gewerke verantwortlichen Handwerksbetriebe und etwaige Subunternehmer. Nicht als Erbauer im Sinne der vorliegenden Versicherung wird jedoch das Kontrollbüro betrachtet, dessen Aufgabe es ist, die Berichte des Ingenieurbüros zu bestätigen. | p. 15 |
| Dritte | Jede natürliche oder moralische Person, bei der sich nicht handelt um den Versicherungsnehmer, den Bauherrn und die Versicherten, deren bezahlten oder unbezahlten Beauftragten, Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglieder und Personen, die unter deren Aufsicht stehen. | p. 15 |
| Rohbauarbeiten | Die tragenden Elemente, die zur Stabilität des Gebäudes beitragen und alle anderen darin integrierten Elemente oder Elemente die mit diesen Elementen eine Einheit bilden; die Elemente, die das Abschließen sowie Abdeckung und Abdichtung gewährleisten, mit Ausnahme ihrer beweglichen Teile. Hierzu gehören insbesondere folgende Elemente: Wandverkleidungen mit Ausnahme von Anstrich und Tapeten; Treppen und Fußböden sowie deren Verkleidung mit harten Materialien; Decken und feste Trennwände; Teile von Kanalisation, Rohrleitungen, Leitungen und Ummantelungen aller Art, die in Wänden, Decken oder Böden verlegt oder in die Verkleidung eingebettet sind, mit Ausnahme von Leitungen die nur einzementiert sind; feste Traggerüste von Personen- und Lastenaufzügen; Einfassungen und Rahmen von Türen, Fenstern und Glasdächern. Nicht als „Bauarbeiten“ werden mechanische oder elektrische Geräte betrachtet, die der Unternehmer in dem Zustand einbaut, in dem sie geliefert werden. | p. 15 |
| Ausbauarbeiten | Elemente des Gebäudes, bei denen es sich nicht um die Rohbauarbeiten handelt, die vom Unternehmer hergestellt, bearbeitet oder installiert werden. Hierzu gehören insbesondere folgende Elemente: Kanalisationen, Heizkörper, Rohrleitungen, Leitungen, Ummantelungen und Verkleidungen jeder Art die nicht Bestandteil der Rohbauarbeiten sind; bewegliche Elemente, die für das Verschließen und das Abdecken notwendig sind, wie etwa Türen, Fenster, Rollläden und Fensterläden. Nicht als „Bauarbeiten“ werden mechanische oder elektrische Geräte betrachtet, die der Unternehmer in dem Zustand einbaut, in dem sie geliefert werden. | p. 15 |
| Versichertes Bauwerk | Allein der bezeichnete Bau, der aus den in den Besonderen Bedingungen beschriebenen Arbeiten resultiert und der technischen Kontrolle einer vom Versicherer zugelassenen Stelle unterliegt. | p. 15 |
| Angegebener Wert | Tatsächlicher Wert, ohne Mehrwertsteuer, sofern nicht anders festgelegt, des versicherten Bauwerks, der bei Abnahme unter Verantwortung des Versicherungsnehmers festgelegt und vom Kontrollbüro angenommen wurde, einschließlich Honorare der Architekten und beratenden Ingenieure. | p. 16 |
| Versicherter Wert | Die vom Versicherungsnehmer festgelegte Höhe des Versicherungsschutzes, die in den Besonderen Bedingungen angegeben ist und die Leistungsgrenze des Versicherers darstellt. | p. 16 |
| Abnahme | Handlung oder Ereignis, die bzw. das den Beginn der Zehnjahres- und Zweijahres-Haftpflichtzeiträume darstellt. Wird kein Beginn dieser Zeiträume im Pflichtenheft festgelegt, ist dieser Zeitpunkt wie folgt zu verstehen: entweder als Zeitpunkt der Abnahme der Arbeiten oder als Zeitpunkt der Inbesitznahme oder Belegung des Bauwerks oder seiner Übergabe an den Bauherrn. Unabhängig davon, ob es sich um eine endgültige oder vorläufige Abnahme handelt, werden beide kontradiktorisch und schriftlich in Gegenwart des Kontrollbüros festgestellt, dies auf Antrag der am schnellsten handelnden Partei, entweder einvernehmlich oder gerichtlich; oder als Zeitpunkt der Inbesitznahme oder Besetzung des Bauwerks oder seiner Übergabe an den Bauherrn, falls es keine Abnahme oder gleichwertigen Termin gab. | p. 16 |
| Versicherungszeitraum | Der Zeitraum, der mit dem Datum der Abnahme der Arbeiten beginnt, oder in jedem Fall spätestens zum Zeitpunkt der Inbesitznahme oder Belegung des Bauwerks. Der Versicherungsschutz des vorliegenden Vertrags endet von Rechts wegen mit Ablauf der Zweijahresfrist in Bezug auf die Ausbauarbeiten und der Zehnjahresfrist in Bezug auf die Rohbauarbeiten, gemäß den Bestimmungen der Art. 1792 und 2270 des Code Civil. | p. 16 |
| Schadensfall | Jedes Ereignis oder jede Abfolge von Ereignissen, die einen Schaden am versicherten Bauwerk verursachen und denselben Grund oder denselben Ursprung haben. | p. 16 |
| Fortschreitende Verschmutzung | Eine Verschmutzung wird als fortschreitend betrachtet: A. wenn sie allmählich und langsam erfolgt, sodass es aleatorisch oder sogar unmöglich ist, das Datum genau zu bestimmen, an dem sie begonnen hat; B. oder wenn sie sich aus jeder Form langsamer oder wiederholter Veränderung von Gütern und Anlagen, deren Eigentümer oder Bewacher der Betreiber ist, ergibt; dies unabhängig davon, ob die Verschmutzung plötzlich, allmählich oder langsam geschieht. Als fortschreitende Verschmutzungen werden somit Verschmutzungen betrachtet, die auf Phänomene wie Korrosion, Raucheinwirkung, Feuchtigkeit, Temperaturänderungen, Vibrationen, Strom, Strahlungen usw. zurückzuführen sind. | p. 16 |
| Normale Kosten | Unter „normalen Kosten“ sind zu verstehen: Aufwendungen für Arbeitskraft unter Berücksichtigung der üblichen Löhne für Arbeiten, die während der regulären Arbeitszeiten ausgeführt werden; Kosten für Ersatzteile und eingesetztes Material; Kosten für den Transport über den in der Berechnung des angegebenen Werts vorgesehenen Transportweg; nicht erstattungsfähige Gebühren und Steuern, die im angegebenen Wert enthalten sind. | p. 4 |
| Bestandteile des Versicherungsvertrags | Meine Besonderen Bedingungen: Beschreibung meiner persönlichen Situation - Liste der von mir versicherten Risiken; meine Versicherungssummen; Datum des Inkrafttretens, meine Versicherungsprämie, etwaige Besonderheiten ... haben Vorrang vor den Allgemeinen Bedingungen. Die Allgemeinen Bedingungen: Allgemeine Regeln, die für alle Versicherten gelten - Definition der Rechte und Pflichten der Parteien bei Zustandekommen, Ausführung und Beendigung des Vertrags; Liste aller versicherbaren Risiken, der Ausschlüsse und Leistungsgrenzen. | p. 2 |
Garanties
ABSCHNITT B1 - Zehnjahres- und Zweijahreshaftpflichtversicherung gegenüber dem Bauherrn oder Erwerber des Bauwerks - p. 3
Die Versicherung deckt im Rahmen der in diesem Vertrag definierten Leistungsgrenzen und Bedingungen Reparaturarbeiten ab, zu denen die Versicherten gemäß der Artikel 1792 und 2270 des luxemburgischen Code Civil in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung gegenüber dem Bauherrn oder dem Erwerber des Bauwerks verpflichtet sein könnten. Der Versicherer deckt direkte materielle Schäden ab, die in der Zerstörung oder Beschädigung eines versicherten Objekts bestehen. - Optionnelle : non · Portée : Der Versicherungsschutz gilt nur für das versicherte Bauwerk sowie für alle Strukturelemente, d. h. alle Bauelemente, die auf denselben Fundamenten ruhen wie das eigentliche Bauwerk. · Limite : Der Versicherungsschutz beschränkt sich für sämtliche Schadensfälle, die während des Versicherungszeitraums eintreten, auf den versicherten Wert und verringert sich jeweils um die Höhe der bereits vom Versicherer regulierten Schadensfälle. Die Höhe der Entschädigung darf nicht höher ausfallen als der angegebene Wert. · Franchise : 10 % der festgelegten Entschädigung, wobei diese nicht höher oder niedriger ausfallen darf als in den Besonderen Bedingungen festgelegt - Sous-limite : Abriss- und Räumungskosten: nicht mehr als 10 % des versicherten Werts - Condition : Die vorliegende Versicherung gilt, basierend auf den offiziellen unter Punkt 2 angegebenen Texten, in Bezug auf Ausbauarbeiten für einen Zeitraum von zwei Jahren und in Bezug auf Rohbauarbeiten für einen Zeitraum von zehn Jahren. - Condition : Die Laufzeit der vorgenannten Versicherung beginnt an dem in der Zusatzvereinbarung angegebenen Tag des Inkrafttretens. - Condition : Das Ereignis, das den Gewährleistungsanspruch begründet, muss sich innerhalb des Zeitraums von zwei Jahren bzw. von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Versicherungsschutzes ereignet haben, wobei die Schadensfallmeldung innerhalb derselben Zeiträume, zuzüglich drei Monate, einzureichen ist. - Condition : Jegliche gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Änderungen dieser offiziellen Texte während dieser Zeiträume von zwei bzw. zehn Jahren haben keinerlei Auswirkung auf die Art und den Umfang des Versicherungsschutzes des vorliegenden Vertrags. - Condition : Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Kontrolle der ausgeführten Arbeiten durch die zugelassene Stelle.
Erweiterung auf Außenstützmauern und außen verlaufende Rohrleitungen - p. 3
Anhand einer Sondervereinbarung zu den Besonderen Bedingungen kann der Versicherer Versicherungsschutz für die Außenstützmauern gewähren, die nicht mit dem versicherten Bauwerk verbunden sind, sowie für außen verlaufende Rohrleitungen bis zur Grundstückgrenze. - Optionnelle : oui · Portée : bis zur Grundstückgrenze - Condition : Anhand einer Sondervereinbarung zu den Besonderen Bedingungen
Wiederauffüllung der Versicherungssumme - p. 3
Die Versicherungssumme kann auf Wunsch des Versicherungsnehmers oder jeder anderen Person, die ein Interesse an der Beibehaltung der Sache hat, unter den in der Zusatzvereinbarung festgelegten Bedingungen und nachdem der Versicherer ein von einem zugelassenen Kontrollbüro erstelltes Gutachten geprüft hat, wiederaufgefüllt werden. Der Versicherer behält sich jedoch das Recht vor, die Wiederauffüllung abzulehnen, falls im Gutachten des zugelassenen Kontrollbüros Vorbehalte geäußert werden. - Optionnelle : oui · Limite : Diese Wiederauffüllung beschränkt sich für sämtliche Schadensfälle und für den gesamten Versicherungszeitraum auf einen Betrag, der den versicherten Wert nicht übersteigen darf. - Condition : Prüfung eines von einem zugelassenen Kontrollbüro erstellten Gutachtens durch den Versicherer - Condition : Sämtliche Kosten in Verbindung mit dem Einsatz des zugelassenen Kontrollbüros gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers oder der Person, die die Wiederauffüllung beantragt hat.
Dichtigkeit - p. 3
Der Versicherer übernimmt die Kosten für Undichtigkeiten und deren Folgen erst nach einer Karenzzeit von zwei Jahren, gerechnet ab Inkrafttreten des Versicherungsschutzes, sofern seit den letzten Reparaturarbeiten ein Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ohne Mängel verstrichen ist. - Optionnelle : non - Condition : Karenzzeit von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Versicherungsschutzes - Condition : sofern seit den letzten Reparaturarbeiten ein Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ohne Mängel verstrichen ist - Condition : Der Versicherungsnehmer oder die Person, die den Versicherungsschutz begehrt, ist verpflichtet, alle während des Karenzzeitraums festgestellten Undichtigkeiten zu melden und zu reparieren. - Condition : Das Kontrollbüro untersucht die Ursachen der Mängel auf Kosten des Versicherungsnehmers oder der Person, die den Versicherungsschutz beantragt hat, und prüft, ob die Reparatur solide und vollständig erfolgte.
Abriss- und Räumungskosten - p. 4
Zum ermittelten Entschädigungsbetrag werden die Abriss- und Räumungskosten hinzugerechnet, die bei dem zu entschädigenden Schadensfall anfallen. - Optionnelle : non · Limite : nicht mehr als 10 % des versicherten Werts
Außergewöhnliche Kosten zur Verhinderung eines sicheren und sofortigen Schadens - p. 4
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen gehen außergewöhnliche Kosten (bei denen es sich nicht um die normalen Präventionskosten handelt), die entstanden sind, um das Eintreten eines sicheren und sofortigen Schadens zu verhindern, der noch nicht eingetreten ist, zu Lasten des Versicherers. - Optionnelle : non - Condition : wobei die Zustimmung des Versicherers zuvor eingeholt worden sein muss
ABSCHNITT B2 - Bauhaftpflichtversicherung gegenüber dem Bauherrn oder Erwerber des Bauwerks oder gegenüber Dritten - p. 4
Die Versicherung deckt zu Gunsten des Bauherrn, des Erwerbers des Bauwerks oder Dritten im Rahmen der im vorliegenden Vertrag angegebenen Grenzen und Bedingungen Reparaturarbeiten ab, zu deren Zahlung die Versicherten gemäß Artikel 1382, 1383, 1384 und 1386 des luxemburgischen Code Civil verpflichtet sein könnten aufgrund von Körper- und Sachschäden sowie immateriellen Folgeschäden, die dem Bauherrn, dem Erwerber des Bauwerks oder Dritten entstanden sind, wenn diese Schäden Folgeschäden eines in Abschnitt B1 abgedeckten Schadens sind. - Optionnelle : non · Limite : Die in den Besonderen Bedingungen angegebenen Versicherungssummen stellen die Leistungsgrenzen des Versicherers einschließlich Kosten, Zinsen, Aufwendungen und Honorare jeglicher Art dar. Nach jedem Schadensfall reduziert sich die Versicherungssumme um die Höhe der vom Versicherer gezahlten Aufwendungen. · Franchise : Von der vom Versicherer zu zahlenden Entschädigung für Schäden, bei denen es sich nicht um Körperschäden handelt, wird pro Schadensfall die in den Besonderen Bedingungen vorgesehene Selbstbeteiligung abgezogen. - Sous-limite : Sofern in den Besonderen Bedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, sind Entschädigungen für die Wiedergutmachung immaterieller Schäden, die sich aus dem Schadensfall ergeben, wie etwa Miet- und Nutzungsausfälle, ständig anfallende Gemeinkosten, Gewinnausfälle, Wertminderungen von Kunstwerken, ungenügende Rendite und Kundenverluste, begrenzt auf 25 % des im vorliegenden Abschnitt für Sachschäden versicherten Betrags. - Condition : Die vorliegende Versicherung gilt in Bezug auf Ausbauarbeiten für einen Zeitraum von zwei Jahren und in Bezug auf Rohbauarbeiten für einen Zeitraum von zehn Jahren, wobei der Zeitraum an dem in der Zusatzvereinbarung angegebenen Datum des Inkrafttretens der Versicherung beginnt. - Condition : Das Ereignis, das den Gewährleistungsanspruch begründet, muss sich innerhalb des Zeitraums von zwei Jahren bzw. von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Versicherungsschutzes ereignet haben, wobei die Schadensfallmeldung innerhalb derselben Zeiträume, zuzüglich drei Monate, einzureichen ist. - Condition : wenn diese Schäden Folgeschäden eines in Abschnitt B1 abgedeckten Schadens sind
Exclusions
| Exclusion | Description | S'applique à | Page |
|---|---|---|---|
| Nicht versicherte Außenbereiche | Nicht versichert sind Fahrzeugstellplätze auf Außengelände, das umgebende Gelände, Straßen sowie Außenanlagen. | ABSCHNITT B1 - Zehnjahres- und Zweijahreshaftpflichtversicherung gegenüber dem Bauherrn oder Erwerber des Bauwerks | p. 3 |
| Zusätzliche Kosten für Verbesserungen und Gutachterkosten | Die Entschädigung wird unter Berücksichtigung der „normalen Kosten“ ermittelt, die beim Wiederaufbau oder der Reparatur des versicherten Bauwerks anfallen, unter Ausschluss der zusätzlichen Kosten für vorgenommene Verbesserungen sowie der Gutachterkosten. | ABSCHNITT B1 - Zehnjahres- und Zweijahreshaftpflichtversicherung gegenüber dem Bauherrn oder Erwerber des Bauwerks | p. 4 |
| Immaterielle Schäden und Arbeiten außerhalb der technischen Kontrolle | Die vorliegende Versicherung betrifft weder immaterielle Schäden wie Mietausfall, regelmäßig anfallende Gemeinkosten, Gewinnausfall, Nutzungsausfall, ästhetische Schäden, Wertverluste ästhetischer Art, unzureichende Leistung, Kundenverlust, Vertragsstrafen, Strafgebühren wegen Verzögerungen bei der Fertigstellung der Arbeiten oder Kosten für Arbeiten, die nicht Gegenstand der technischen Kontrolle waren. | ABSCHNITT B1 - Zehnjahres- und Zweijahreshaftpflichtversicherung gegenüber dem Bauherrn oder Erwerber des Bauwerks | p. 4 |
| Überlassung beschädigter Güter | Der Versicherungsnehmer und die Versicherten haben in keinem Fall das Recht, dem Versicherer beschädigte Güter zu überlassen. | ABSCHNITT B1 - Zehnjahres- und Zweijahreshaftpflichtversicherung gegenüber dem Bauherrn oder Erwerber des Bauwerks | p. 4 |
| 1. Krieg, Streik, Aufstände, Terroranschlag | Schäden, die direkt oder indirekt verursacht werden durch Krieg (einschließlich Bürgerkrieg), Streik, Aussperrung, Aufstände und durch jegliche kollektiv motivierte Gewalttaten (politischer oder ideologischer Art) mit oder ohne Aufstand gegen die Obrigkeit, oder durch einen Terroranschlag; | all | p. 5 |
| 2. Beschlagnahmung, Besetzung durch Streitkräfte oder Polizei | Schäden, die direkt oder indirekt verursacht werden durch jegliche Form von Beschlagnahmung, durch vollständige oder teilweise Besetzung des bezeichneten Guts durch Streitkräfte oder Polizei oder durch reguläre oder nicht reguläre Kämpfer; | all | p. 5 |
| 3. Nukleare Risiken und ionisierende Strahlung | Schäden, die direkt oder indirekt verursacht werden durch ein Ereignis oder eine Abfolge von Ereignissen gleichen Ursprungs, wenn dieses Ereignis oder diese Ereignisse oder einige der verursachten Schäden auf radioaktive Eigenschaften sowie toxische, explosive oder andere gefährliche Eigenschaften von nuklearen Brennstoffen, Produkten oder radioaktiven Abfällen zurückzuführen sind, sowie auf jegliche Quellen ionisierender Strahlung; | all | p. 5 |
| 4. Biologische/chemische Verschmutzung und Raketen im Zusammenhang mit einem Terroranschlag | Ausfälle, Schäden und/oder andere Verschlechterungen: die durch eine biologische und/oder chemische Verschmutzung in Verbindung mit einem Terroranschlag verursacht werden; die durch Raketen in Verbindung mit einem Terroranschlag verursacht werden; | all | p. 6 |
| 5. Vorsatz, arglistige Täuschung, Betrug | Schäden, die direkt oder indirekt verursacht werden durch vorsätzliches Handeln, durch arglistige Täuschung oder Betrug des Versicherungsnehmers oder der Versicherten oder, wenn es sich beim Versicherungsnehmer oder den Versicherten um eine juristische Person handelt, wenn die vorsätzliche Handlung, die arglistige Täuschung oder der Betrug von einem Mitglied der Geschäftsleitung ausgehen, das befugt ist, den Versicherungsnehmer oder die Versicherten zu verpflichten; | all | p. 6 |
| 6. Mängel, zu denen ein Vorbehalt des Bauherrn oder des Kontrollbüros formuliert wurde | Schäden, die direkt oder indirekt verursacht werden durch einen Mangel und/oder eine Ursache, in Bezug auf den bzw. die ein Vorbehalt des Bauherrn oder des Kontrollbüros in dem vom Kontrollbüro erstellten Risikobewertungsbericht und/oder Bericht über die Fertigstellung der Arbeiten formuliert wurde, wenn der Schadensfall durch genau diese im Vorbehalt angegebene Ursache verursacht wird; dies so lange, wie diese Vorbehalte nicht aufgehoben wurden; diese Berichte sind Bestandteil des vorliegenden Vertrags; | all | p. 6 |
| 7. Asbest | Schäden, die direkt oder indirekt verursacht werden durch Asbest und/oder asbesthaltige Materialien, unabhängig von Form oder Menge des Asbests; | all | p. 6 |
| 8. Schäden am Rohbau und/oder am Ausbau (Abschnitt B2) | in Bezug auf Abschnitt B2: die am Rohbau und/oder am Ausbau verursachten Schäden; | ABSCHNITT B2 - Bauhaftpflichtversicherung gegenüber dem Bauherrn oder Erwerber des Bauwerks oder gegenüber Dritten | p. 6 |
| 9. Verstoß gegen die Verpflichtungen der Versicherten und die technische Kontrolle | Schäden, die direkt oder indirekt verursacht werden durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Punkte „Verpflichtungen der Versicherten“ und „Technische Kontrolle“ der Allgemeinen Bedingungen des Vertrags, der dem Versicherungsnehmer oder den Versicherten zuzuschreiben ist; | all | p. 6 |
| 10. Feuer oder Explosion | Schäden, die direkt oder indirekt verursacht werden durch Feuer oder Explosion, es sei denn das Feuer oder die Explosion sind Folge eines gemäß dem Punkt „Gegenstand der Versicherung“ Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen versicherten Schadensfalls; | all | p. 6 |
| 11. Naturkatastrophen, Erdbeben, Bodenbewegungen durch Bergbau | Schäden, die direkt oder indirekt verursacht werden durch Naturkatastrophen, Vulkanausbrüche, Erdbeben oder sonstige Katastrophen, durch Bergbau verursachte Bodenbewegungen oder allgemein durch Ereignisse, die über die bei der Planung des Vorhabens berücksichtigten Ereignisse hinausgehen, die in den Besonderen Bedingungen und im technischen Kontrollbericht definiert sind; | all | p. 6 |
| 12. Geräte, Maschinen und Anlagen unter Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften | Schäden, die direkt oder indirekt verursacht werden durch die Nutzung jeglicher Geräte, Maschinen und Anlagen, die gegen die offiziellen Sicherheitsvorschriften verstoßen; | all | p. 6 |
| 13. Dauerhafte chemische, thermische oder mechanische Einwirkung zerstörerischer Einflüsse | Schäden, die direkt oder indirekt verursacht werden durch die dauerhafte chemische, thermische oder mechanische Einwirkung von zerstörerischen Einflüssen wie Niederschlag, Staub, Rauch, Gas, chemische Stoffe oder korrosives Wasser; Allerdings gilt dieser Ausschluss nicht für die gemäß Abschnitt B1 versicherten Risiken, da das Bauwerk so konzipiert wurde, dass es gegen solche dauerhaften Einwirkungen resistent ist; | all | p. 6 |
| 14. Beschlagbildung in Mehrfachverglasungen | Schäden, die direkt oder indirekt verursacht werden durch die Bildung von Beschlag in Mehrfachverglasungen sowie die Auswirkungen dieses Phänomens; | all | p. 6 |
| 15. Verschlechterung von Holzfassaden durch Pilze | Schäden, die direkt oder indirekt verursacht werden durch die allmähliche Verschlechterung von Holzfassaden und/oder anderen Holzelementen, die im Außenbereich des Gebäudes angebracht sind, durch Pilze (Hausschwamm, Schimmelpilze usw.); | all | p. 6 |
| 16. Körperschäden durch giftigen Schimmel (Abschnitt B2) | in Bezug auf Abschnitt B2: Körperschäden, die durch giftigen Schimmel verursacht werden; | ABSCHNITT B2 - Bauhaftpflichtversicherung gegenüber dem Bauherrn oder Erwerber des Bauwerks oder gegenüber Dritten | p. 6 |
| 17. Farbtöne auf Verglasungen (rein ästhetische Mängel) | Schäden, die direkt oder indirekt verursacht werden durch die Stabilität und Konsistenz der auf Verglasungen aufgebrachten Farbtöne, sofern diese Mängel rein ästhetischer Art sind; | all | p. 6 |
| 18. Risse ohne Beeinträchtigung der Stabilität | Risse, die die Stabilität der Elemente, in denen sie auftreten, nicht beeinträchtigen und deren Folgen; | all | p. 6 |
| 19. Regelmäßige Instandhaltungskosten | Kosten im Zusammenhang mit der regelmäßig notwendigen Instandhaltung zur Pflege der Außenflächen, der Holzteile und der elastischen Dichtungen; | all | p. 6 |
| 20. Nicht ausgeführte Fertigstellungsarbeiten | Arbeiten, die zur Fertigstellung der Bauarbeiten hätten durchgeführt werden müssen und deren nicht erfolgte Durchführung Schäden am Bauwerk verursacht; | all | p. 6 |
| 21. Mangelnde Instandhaltung, zweckentfremdeter Gebrauch, Abnutzung, normale Alterung | Schäden, die direkt oder indirekt verursacht werden durch mangelnde Instandhaltung, zweckentfremdeten Gebrauch, Abnutzung oder normale Alterung, einschließlich Kosten im Zusammenhang mit der Verschlimmerung eines bestehenden Mangels; | all | p. 6 |
| 22. Termiten und andere Insekten | Schäden, die direkt oder indirekt verursacht werden durch Befall mit Termiten und anderen Insekten; | all | p. 6 |
| 23. Änderungen nach Fertigstellung der Bauarbeiten | Änderungen nach Fertigstellung der Bauarbeiten sowie die sich hieraus möglicherweise ergebenden schädigenden Folgen; | all | p. 6 |
| 24. Nicht unfallbedingte und fortschreitende Umweltverschmutzung | im Bereich der Umweltverschmutzung und -kontamination sind Schäden ausgeschlossen, die nicht auf einen Unfall d. h. auf ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis zurückzuführen sind, das außerhalb des Einflussbereichs des Geschädigten oder der beschädigten Sache liegt; ausgeschlossen bleiben Körperschäden, Sachschäden und/oder immaterielle Schäden, die aus einer fortschreitenden Umweltverschmutzung resultieren; | all | p. 6 |
| 25. Ansteckende Krankheiten, Viren, Epidemien und Pandemien sowie behördliche Maßnahmen | Sachschäden und immaterielle Schäden, Betriebsausfälle, finanzielle Verluste, Verluste von Märkten, Leistungseinbußen, sich daraus ergebende Straf- und Bußgelder jeglicher Art, die unabhängig von anderen Ursachen oder Ereignissen, die gleichzeitig oder in anderer Abfolge hierzu beitragen, die direkt oder indirekt resultieren aus: a. der Übertragung ansteckender Krankheiten; b. der Übertragung von Viren, Bakterien, Parasiten, Mikroorganismen oder anderen Krankheitserregern; c. Epidemien oder Pandemien; d. einem Urteil, einer Regelung, einem Gesetz, einem Dekret, einem Erlass oder einer Entscheidung, die von einem Staat, einer Regierung, einem Ministerium oder jeder anderen rechtmäßigen Behörde mit dem Ziel erlassen werden, die Auswirkungen der vorstehend unter a) und b) genannten Übertragungen bzw. die Auswirkungen von Epidemien oder Pandemien zu zerstören, zu verringern, zu begrenzen oder abzuschwächen; ebenfalls ausgeschlossen sind die vorstehenden Schäden, die sich ergeben aus therapeutischen oder präventiven Quarantänen, aus Ausgangsbeschränkungen und/oder Absperrungen von geografischen Gebieten durch die hierfür zuständigen und ermächtigten Behörden, wenn diese Maßnahmen darauf ausgerichtet sind, der Ausbreitung ansteckender Krankheiten vorzubeugen oder deren Ausbreitung abzuschwächen oder zu verhindern; | all | p. 6 |
| 26. Sabotageakte, Cyber-Risiken und böswillige Handlungen | Schäden infolge von Sabotageakten (Viren, Trojaner, Logikbomben, Würmer, Infizierung von Rechnern oder Ähnliches) sowie infolge jeder anderen böswilligen Handlung, Datenverletzung, Verbreitung vertraulicher Informationen, Verletzung vertraulicher Daten von Dritten, infolge der Verbreitung von Daten oder Inhalten auf Websites, in sozialen Netzwerken sowie infolge von Verleumdung, Cyber-Erpressung (Lösegeld), Cyber-Betrug und/oder Hacking geltend gemachte Ansprüche; | all | p. 6 |
| 27. Vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse und geistiges Eigentum | Schäden, die entstehen infolge von geltend gemachten Ansprüchen auf der Grundlage der Verbreitung von vertraulichen Informationen und/oder Geschäftsgeheimnissen, von Ansprüchen aufgrund von Veruntreuung, Verbreitung oder unerlaubter Verwendung von vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnissen, aufgrund der Verletzung oder Beeinträchtigung der Privatsphäre oder der Rechte an literarischen, künstlerischen und gewerblichen Eigentumsrechten seitens des Versicherungsnehmers oder eines Versicherten, der kein Beauftragter ist (einschließlich Patentverletzungen, Plagiate, Verletzungen von Marken- oder Handelsnamenrechten, Urheberrechten oder Verletzung des Schutzes von Computerprogrammen und -verfahren); | all | p. 7 |
| 28. Ansprüche auf der Grundlage der DSGVO | Schäden infolge eines Anspruchs, der auf der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gründet; | all | p. 7 |
| 29. Diffamierung, Verleumdung, Beleidigung, Rufverletzung | erlittene Schäden infolge eines geltend gemachten Anspruchs aufgrund einer absichtlichen oder unabsichtlichen Diffamierung, Verleumdung, Beleidigung oder Verletzung des Rufs einer Person oder einer Gesellschaft. | all | p. 7 |
| 30. Wirtschafts- und Handelssanktionen | Der Versicherungsvertrag gewährt weder Versicherungsschutz noch Leistungen für versicherte Tätigkeiten, sofern die Gewährung dieses Versicherungsschutzes oder dieser Leistung gegen Gesetze, Sanktionen oder anwendbare Regelungen der Vereinten Nationen und/oder der Europäischen Union und/oder jede andere Regelung oder nationale Gesetzgebung im Bereich von Wirtschafts- und Handelssanktionen verstoßen. | all | p. 7 |
| Mechanische oder elektrische Geräte (Begriffsausschluss) | Nicht als „Bauarbeiten“ werden mechanische oder elektrische Geräte betrachtet, die der Unternehmer in dem Zustand einbaut, in dem sie geliefert werden. (Der Satz steht sowohl unter „Rohbauarbeiten“ als auch unter „Ausbauarbeiten“.) | all | p. 15 |
| Kein Versicherungsschutz während der Aussetzung wegen Nichtzahlung der Prämie | Für Schadensfälle, die während des Zeitraums der Aussetzung eintreten, übernimmt der Versicherer keinen Versicherungsschutz. | all | p. 10 |
Franchises
- Standard : Abschnitt B1: 10 % der festgelegten Entschädigung, wobei diese nicht höher oder niedriger ausfallen darf als in den Besonderen Bedingungen festgelegt
- ABSCHNITT B1 : indem von der Höhe der festgelegten Entschädigung 10 % als Selbstbeteiligung abgezogen werden, wobei diese nicht höher oder niedriger ausfallen darf als in den Besonderen Bedingungen festgelegt
- ABSCHNITT B2 : Von der vom Versicherer zu zahlenden Entschädigung für Schäden, bei denen es sich nicht um Körperschäden handelt, wird pro Schadensfall die in den Besonderen Bedingungen vorgesehene Selbstbeteiligung abgezogen.
Délais d'attente
- Dichtigkeit : Der Versicherer übernimmt die Kosten für Undichtigkeiten und deren Folgen erst nach einer Karenzzeit von zwei Jahren, gerechnet ab Inkrafttreten des Versicherungsschutzes, sofern seit den letzten Reparaturarbeiten ein Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ohne Mängel verstrichen ist. (Karenzzeit von zwei Jahren, gerechnet ab Inkrafttreten des Versicherungsschutzes) p. 3
Obligations de l'assuré
- Der Versicherungsnehmer oder die Person, die den Versicherungsschutz begehrt, ist verpflichtet, alle während des Karenzzeitraums festgestellten Undichtigkeiten zu melden und zu reparieren. (während des Karenzzeitraums von zwei Jahren · Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung verwirkt er/sie seinen/ihren Leistungsanspruch, wenn das Versäumnis in kausalem Zusammenhang mit dem Eintreten des Schadensfalls oder einer Verschlimmerung eines vorhandenen Mangels steht.) p. 4
- Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, dem Versicherer den Risikobewertungsbericht, den vom Kontrollbüro erstellten Bericht über die Fertigstellung der Bauarbeiten sowie die Schlussabrechnung der Arbeiten vorzulegen. Auf der Grundlage dieser Unterlagen erstellt der Versicherer eine Zusatzvereinbarung zum Inkrafttreten der Versicherung, die innerhalb von 15 Tagen ordnungsgemäß unterzeichnet an ihn zurückzusenden ist. (vor Inkrafttreten des Versicherungsschutzes; Rücksendung der Zusatzvereinbarung innerhalb von 15 Tagen · Der im vorliegenden Vertrag definierte Versicherungsschutz wird nur unter diesen kumulativen Bedingungen wirksam.) p. 5
- Die Versicherten verpflichten sich, auf eigene Kosten alle Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die vom Kontrollbüro festgestellten Mängel in den im Absatz „Technische Kontrolle“ angegebenen Fällen zu beheben. (während der Vertragslaufzeit · Ausschluss 9 (Verstoß gegen die Punkte „Verpflichtungen der Versicherten“ und „Technische Kontrolle“)) p. 7
- Die Versicherten verpflichten sich, den Vertretern des Versicherers jederzeit Zugang zum Bauwerk oder zu den versicherten Arbeiten zu gewähren. (jederzeit) p. 7
- Die Versicherten verpflichten sich, alle Mitteilungen und Schreiben des Versicherers entgegenzunehmen. p. 7
- Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, dem Versicherer eine Kopie der Vereinbarung über die technische Kontrolle, den Risikobewertungsbericht und den vom Kontrollbüro zu erstellenden Schlussbericht vorzulegen. p. 7
- Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den Versicherer vorab über den Zeitpunkt zu informieren, an dem das Bauwerk in Besitz, in Betrieb genommen oder abgenommen wird. (vorab) p. 7
- Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, dem Kontrollbüro den anzugebenden Wert schnellstmöglich spätestens jedoch zwei Monate nach der Abnahme mitzuteilen; dabei handelt es sich um das in der Zusatzvereinbarung angegebene Datum des Inkrafttretens. (schnellstmöglich, spätestens zwei Monate nach der Abnahme) p. 7
- Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, allen Versicherten den vorliegenden Vertrag zur Kenntnis zu bringen. p. 7
- Der Versicherungsnehmer muss bei Vertragsabschluss alle ihm bekannten Umstände und Merkmale genau angeben, die es dem Versicherer ermöglichen, die von ihm zu versichernden Risiken zu beurteilen, insbesondere die im Versicherungsantrag und/oder in den Besonderen Bedingungen genannten Umstände und Merkmale. (bei Vertragsabschluss · Führen eine Auslassung oder eine absichtliche Ungenauigkeit bei den Angaben dazu, dass der Versicherer die Elemente zur Beurteilung des Risikos falsch einschätzt, ist der Vertrag nichtig. Die Prämien, die bis zu dem Zeitpunkt fällig sind, an dem der Versicherer Kenntnis von dieser absichtlichen Auslassung oder Ungenauigkeit erhalten hat, stehen dem Versicherer zu. Bei unbeabsichtigter Auslassung oder Ungenauigkeit: Vertragsänderungsvorschlag innerhalb eines Monats, sonst Kündigung innerhalb von zwei Wochen; im Schadensfall Leistungskürzung nach dem Verhältnis der gezahlten zur geschuldeten Prämie.) p. 9
- Während der Vertragslaufzeit muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer jede dauerhafte und bedeutsame Änderung der Umstände melden, die sich auf das Risiko des Eintretens des versicherten Ereignisses auswirken kann. (während der Vertragslaufzeit · Bei Risikoerhöhung ist der Versicherer nur zur Zahlung einer Leistung verpflichtet, die dem Verhältnis zwischen der gezahlten Prämie und der Prämie entspricht, die der Versicherungsnehmer hätte zahlen müssen, falls die Risikoerhöhung berücksichtigt worden wäre; hat der Versicherungsnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt, kann der Versicherer die Deckung ablehnen.) p. 9
- In dem auf das Ende eines jeden Versicherungsjahres folgenden Monat muss der Versicherte dem Versicherer wahrheitsgemäß alle Angaben übermitteln, die als Grundlage zur Prämienberechnung dienen, damit diese angepasst wird entweder durch Erhebung einer zusätzlichen vom Versicherten zu zahlenden Prämie oder durch eine Prämienrückerstattung seitens des Versicherers. (in dem auf das Ende eines jeden Versicherungsjahres folgenden Monat) p. 9
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer alle laufenden Versicherungen anzugeben, die dieselben Risiken betreffen, die er mit dem vorliegenden Vertrag versichern lässt, sowie, innerhalb von acht Tagen und per Einschreiben, die Versicherungen, die er später mit dem gleichen Gegenstand abschließen sollte und die daran eventuell künftig vorgenommenen Änderungen. (bei Vertragsabschluss und innerhalb von acht Tagen für spätere Versicherungen) p. 11
- Der Versicherungsnehmer und/oder der Versicherte müssen den Versicherer schnellstmöglich, auf jeden Fall aber innerhalb von acht Tagen, über den Eintritt des Schadensfalls informieren. Sollte dies infolge eines Falles höherer Gewalt nicht möglich sein, muss der Versicherer, so schnell wie dies angemessen möglich ist, informiert werden. (schnellstmöglich, auf jeden Fall innerhalb von acht Tagen · Sollten der Versicherungsnehmer und/oder der Versicherte eine dieser Verpflichtungen nicht erfüllen und sollte daraus ein Nachteil für den Versicherer entstehen, ist dieser berechtigt, seine Leistung zu kürzen. Der Versicherer kann seinen Versicherungsschutz ablehnen, wenn diese Verpflichtungen in betrügerischer Absicht nicht erfüllt wurden.) p. 10
- Der Versicherungsnehmer und/oder der Versicherte müssen dem Versicherer unverzüglich jegliche sachdienlichen und wahrheitsgemäßen Auskünfte erteilen und den an sie gerichteten Aufforderungen nachkommen, um die Umstände und den Umfang des Schadensfalls zu bestimmen. (unverzüglich · Leistungskürzung bei Nachteil für den Versicherer; Ablehnung des Versicherungsschutzes bei betrügerischer Absicht) p. 10
- Sie müssen die für die Rettung der beschädigten oder bedrohten Güter notwendigen Sofortmaßnahmen ergreifen und es unterlassen, Änderungen an den beschädigten Gütern vorzunehmen, die möglicherweise die Feststellung des Grunds oder des Umfangs der Schäden behindern. (im Schadensfall · Leistungskürzung bei Nachteil für den Versicherer; Ablehnung des Versicherungsschutzes bei betrügerischer Absicht) p. 10
- Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich zur Zahlung einer vorläufigen Prämie, eines etwaigen Prämienzuschlags bei Fertigstellung der Arbeiten sowie aller Kosten, Steuern und Aufwendungen, die auf der Grundlage und in Ausführung des vorliegenden Vertrags entstanden sind oder entstehen. (bei Vertragsabschluss und bei Fertigstellung der Arbeiten · Sollte eine Prämie oder eine Teilprämie innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit nicht bezahlt sein, wird der Versicherungsschutz nach Ablauf einer Frist von mindestens 30 Tagen nach Versenden eines Einschreibens ausgesetzt; der Versicherer kann den Vertrag zehn Tage nach Ablauf dieser Frist von 30 Tagen kündigen.) p. 10
Procédure de sinistre
- Der Versicherungsnehmer und/oder der Versicherte müssen den Versicherer schnellstmöglich, auf jeden Fall aber innerhalb von acht Tagen, über den Eintritt des Schadensfalls informieren. Sollte dies infolge eines Falles höherer Gewalt nicht möglich sein, muss der Versicherer, so schnell wie dies angemessen möglich ist, informiert werden. (délai : innerhalb von acht Tagen) p. 10
- Das Ereignis, das den Gewährleistungsanspruch begründet, muss sich innerhalb des Zeitraums von zwei Jahren bzw. von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Versicherungsschutzes ereignet haben, wobei die Schadensfallmeldung innerhalb derselben Zeiträume, zuzüglich drei Monate, einzureichen ist. (délai : zwei bzw. zehn Jahre, zuzüglich drei Monate) p. 3
- Der Versicherungsnehmer und/oder der Versicherte müssen dem Versicherer unverzüglich jegliche sachdienlichen und wahrheitsgemäßen Auskünfte erteilen und den an sie gerichteten Aufforderungen nachkommen, um die Umstände und den Umfang des Schadensfalls zu bestimmen. (délai : unverzüglich) p. 10
- Die für die Rettung der beschädigten oder bedrohten Güter notwendigen Sofortmaßnahmen ergreifen; es unterlassen, Änderungen an den beschädigten Gütern vorzunehmen, die möglicherweise die Feststellung des Grunds oder des Umfangs der Schäden behindern. p. 10
- Die Entschädigung wird ermittelt: 1. unter Berücksichtigung der „normalen Kosten“ beim Wiederaufbau oder der Reparatur, unter Ausschluss der zusätzlichen Kosten für Verbesserungen sowie der Gutachterkosten; 2. Begrenzung auf den tatsächlichen Wert unmittelbar vor dem Schadensfall, d. h. Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadensfalls abzüglich Alterung und technischer Wertminderung; 3. Abzug des Restwerts; 4. Hinzurechnung der Abriss- und Räumungskosten, höchstens 10 % des versicherten Werts; 5. Begrenzung auf den versicherten Wert, zuzüglich Abriss- und Räumungskosten; 6. Anwendung der Proportionalregel zwischen angegebenem Wert und Neubauwert, außer wenn der Neubauwert den Wert V = V° (1 + 0,075)n nicht überschreitet; 7. Abzug von 10 % Selbstbeteiligung. p. 4
- Der Versicherer erbringt die vereinbarte Leistung, sobald er im Besitz aller relevanten Informationen betreffend den Eintritt und die Umstände des Schadensfalls ist und gegebenenfalls betreffend die Schadenshöhe. Die zu zahlenden Beträge werden, nach Abzug der Selbstbeteiligung, innerhalb von dreißig Tagen nach deren Festlegung ausgezahlt. Nach dieser Frist fallen von Rechts wegen Verzugszinsen zum gesetzlich festgelegten Zinssatz an. (délai : innerhalb von dreißig Tagen nach Festlegung der Beträge) p. 10
Durée & résiliation
- Durée : Der Vertrag wird für die in den Besonderen Bedingungen festgelegte Laufzeit geschlossen. Der Vertrag endet am Ablaufdatum um 24 Uhr. Der Versicherungsschutz des vorliegenden Vertrags endet von Rechts wegen mit Ablauf der Zweijahresfrist in Bezug auf die Ausbauarbeiten und der Zehnjahresfrist in Bezug auf die Rohbauarbeiten, gemäß den Bestimmungen der Art. 1792 und 2270 des Code Civil.
- Préavis : Kündigung durch den Versicherungsnehmer: 30 Tage vor dem Tag der Fälligkeit der jährlichen Prämie des Vertrags. Kündigung durch den Versicherer: 60 Tage vor dem Tag der Fälligkeit der jährlichen Prämie bzw. 60 Tage vor dem Jahrestag des Inkrafttretens des Vertrags.
- Modalité : Einschreiben bei der Post
- Modalité : Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers
- Modalité : Übergabe des Kündigungsschreibens gegen Empfangsbestätigung
- Droit spécial : Versicherungsnehmer: jedes Jahr am Tag der Fälligkeit der jährlichen Prämie des Vertrags (Mitteilung 30 Tage vorher; Wirksamkeit am zweiten Arbeitstag nach Versenden des Kündigungsschreibens, frühestens jedoch am Tag der Fälligkeit der jährlichen Prämie oder am Jahrestag des Inkrafttretens des Vertrags)
- Droit spécial : Versicherungsnehmer: wird keine Einigung erzielt in Bezug auf die Festlegung der neuen Prämie im Falle einer deutlichen und dauerhaften Verringerung des Risikos - innerhalb eines Monats nachdem der Versicherer eine Herabsetzung der Prämie ablehnt, oder nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dem Antrag auf Herabsetzung; Wirksamkeit nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab dem Tag nach Mitteilung der Kündigung
- Droit spécial : Versicherer: jedes Jahr am Tag der Fälligkeit der jährlichen Prämie des Vertrags (Mitteilung 60 Tage vorher)
- Droit spécial : Versicherer: jedes Jahr am Jahrestag des Inkrafttretens des Vertrags (Mitteilung 60 Tage vorher)
- Droit spécial : Versicherer: wenn der Versicherungsnehmer und/oder der Versicherte in betrügerischer Weise nicht den ihnen im Schadensfall zukommenden Verpflichtungen nachkommen - in dem Monat, in dem der Betrug entdeckt wird; Wirksamkeit nach Mitteilung der Kündigung
- Droit spécial : Versicherer: bei unabsichtlichen Auslassungen oder Ungenauigkeiten bei der Beschreibung des Risikos bei Vertragsabschluss oder im Falle der Verschlimmerung des Risikos während der Vertragslaufzeit - a. wenn der Vorschlag zur Vertragsänderung abgelehnt oder am Ende einer Frist von einem Monat nicht akzeptiert wird (innerhalb von zwei Wochen); b. wenn der Versicherer den Nachweis erbringt, dass er das Risiko in keinem Fall versichert hätte (innerhalb von einem Monat ab Kenntnis); Wirksamkeit jeweils nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab dem Tag nach Mitteilung der Kündigung
- Droit spécial : Versicherer: bei Nichtzahlung einer Prämie oder Teilprämie, entsprechend dem im Absatz „Zahlung der Prämie“ vorgesehenen Verfahren; Wirksamkeit nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab dem Tag nach Mitteilung der Kündigung
- Droit spécial : Sachwalter: bei Zahlungsunfähigkeit, Konkurs oder Vergleich zur Abwendung eines Konkurses des Versicherungsnehmers - innerhalb von drei Monaten nach dem Ereignis, das dieses Recht begründet
- Droit spécial : Verwalter: im Falle der Zwangsverwaltung - innerhalb von drei Monaten nachdem gerichtlich über die Zwangsverwaltung entschieden wurde
- Droit spécial : Kündigung von Rechts wegen: Der wegen Nichtzahlung der Prämie ausgesetzte Vertrag wird von Rechts wegen gekündigt, wenn er für einen durchgehenden Zeitraum von zwei Jahren ausgesetzt wurde.
- Droit spécial : Wird der Vertrag gekündigt, werden die für den Versicherungszeitraum nach Inkrafttreten der Kündigung bereits gezahlten Prämien innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Kündigung zurückgezahlt. Nach dieser Frist fallen von Rechts wegen Zinsen zum gesetzlich festgelegten Zinssatz an.
Prescription
Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben, beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt am Tag des Ereignisses, das den Anspruch eröffnet. Wenn derjenige, dem der Anspruch zusteht, allerdings nachweist, dass er von diesem Ereignis erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erhalten hat, beginnt die Frist erst an diesem Tag, ohne dass sie jedoch mehr als fünf Jahre ab dem Ereignis betragen darf, es sei denn, es liegt ein Betrugsfall vor. Der Regressanspruch des Versicherers gegen den Versicherten verjährt, außer im Falle von Betrug, drei Jahre nach Zahlung durch den Versicherer. p. 13
Prime
- Die auf der Grundlage des angegebenen Werts berechnete Prämie ist trotz der in den Besonderen Bedingungen vorgesehenen aufgeteilten Zahlung unteilbar.
- Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich zur Zahlung: einer vorläufigen Prämie, die auf der Grundlage des bei Vertragserstellung geschätzten Werts des versicherten Bauwerks berechnet wird; eines etwaigen Prämienzuschlags, der bei Fertigstellung der Arbeiten verlangt wird und vor Inkrafttreten des Vertrags zahlbar ist, wenn die endgültige Prämie die vorläufige Prämie übersteigt; aller Kosten, Steuern und Aufwendungen, die auf der Grundlage und in Ausführung des vorliegenden Vertrags entstanden sind oder entstehen.
- Übersteigt die vorläufige Prämie die endgültige Prämie, erstattet der Versicherer dem Versicherungsnehmer den zu viel bezahlten Betrag, wobei jedoch mindestens 75 % der vorläufigen Prämie beim Versicherer verbleiben.
- Bei Änderungen, die am versicherten Bauwerk vorgenommen werden, behält sich der Versicherer das Recht vor, die Prämie an die neue Situation anzupassen, durch Anpassung der Bestimmungen des Absatzes „Erklärungen bei Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit“ der Administrativen Bedingungen.
- Sollte eine Prämie oder eine Teilprämie, unabhängig aus welchem Grund, innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit nicht bezahlt sein, wird der Versicherungsschutz nach Ablauf einer Frist von mindestens 30 Tagen nach Versenden eines Einschreibens an den letzten bekannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers ausgesetzt.
- Der Versicherer kann den Versicherungsvertrag zehn Tage nach Ablauf der vorstehend vorgesehenen Frist von 30 Tagen kündigen.
- Ein ungekündigter Vertrag tritt für die Zukunft erneut in Kraft und zwar am Tag nach Zahlung der fälligen Prämie an den Versicherer oder den von ihm zu diesem Zweck benannten Bevollmächtigten um 0 Uhr oder, im Falle einer Aufteilung der Prämie, nach Zahlung der Teilprämien, die Gegenstand der Mahnung waren, und der Prämien, die während der Aussetzung des Vertrags fällig wurden, sowie nach Zahlung etwaiger Gerichtskosten und Einziehungsgebühren.
- Die Aussetzung des Versicherungsschutzes berührt nicht das Recht des Versicherers, die Prämien einzufordern, die zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden, sofern der Versicherungsnehmer in Verzug gesetzt wurde. Dieses Recht beschränkt sich allerdings auf die Prämien für zwei aufeinanderfolgende Jahre.
- Der wegen Nichtzahlung der Prämie ausgesetzte Vertrag wird automatisch gekündigt, wenn er für einen durchgehenden Zeitraum von zwei Jahren ausgesetzt wurde.
- Der Vertrag wird auf der Grundlage der Angaben des Versicherungsnehmers erstellt und die Prämie wird dementsprechend festgelegt. Der Versicherer behält sich das Recht vor, auf jedem beliebigen Weg die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers, die Grundlage für die Berechnung der Prämie sind, zu überprüfen.
Conditions particulières
- Der Vertrag unterliegt der luxemburgischen Gesetzgebung. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den Administrativen Bedingungen, den Allgemeinen Bedingungen und den Besonderen Bedingungen des Vertrags. Die Besonderen Bedingungen haben Vorrang vor den Administrativen Bedingungen und den Allgemeinen Bedingungen. p. 9
- Die Werte, bzw. die Versicherungssummen wurden vom Versicherungsnehmer festgelegt. p. 9
- Der Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die im Absatz „Inkrafttreten des Versicherungsschutzes“ der Allgemeinen Bedingungen vorgesehenen Bestimmungen am Tag der Unterzeichnung der Vertragsparteien erfüllt werden. p. 10
- Auf den ermittelten Betrag wird das Verhältnis zwischen dem angegebenen Wert des beschädigten Bauwerks und dem Neubauwert dieses Bauwerks am Tag des Schadensfalls angewendet; allerdings findet diese Proportionalregel keine Anwendung, wenn der Neubauwert des beschädigten Bauwerks am Tag des Schadensfalls nicht den Wert überschreitet, der sich nach folgender Formel ergibt: V = V° (1 + 0,075)n. Dabei ist V° = der angegebene Wert, n = die Anzahl der Jahre (gerundet auf die nächstliegende halbe Einheit) zwischen dem Datum des Inkrafttretens der Versicherung (Zehnjahresversicherung) und dem des Schadenfalls. Sollte der Neubauwert den Wert „V“ überschreiten, wird die Proportionalregel abgemildert, indem der unter Punkt 5 ermittelte Betrag entsprechend dem Verhältnis zwischen beiden Werten reduziert wird. Es wird darauf hingewiesen, dass die Höhe der Entschädigung nicht höher ausfallen darf als der angegebene Wert. p. 4
- Abgesehen von den in den Besonderen Bedingungen genannten Ausnahmen besteht der Auftrag des Kontrollbüros darin, sich zu verpflichten, die Planung und Ausführung der zu versichernden Bauarbeiten nach den Regeln der Technik zu prüfen, zu kontrollieren und zu dokumentieren. Bei diesen Regeln handelt es sich um die im Großherzogtum Luxemburg geltenden Normen oder ansonsten um die in den angrenzenden Ländern geltenden Normen, wenn diese strenger sind und den größten Schutz für das versicherte Bauwerk vorsehen. Die Aufgaben der technischen Kontrolle beinhalten weder die Planung oder eine Teilplanung noch eine Beteiligung an der Bauleitung. p. 7
- Das Kontrollbüro verpflichtet sich im Rahmen seiner Aufgaben: alle Anfragen des Versicherers betreffend technische Informationen zu beantworten und, während des Versicherungszeitraums, die im Schadensfall notwendigen Informationen vorzulegen; dem Versicherungsnehmer und den Versicherten unverzüglich alle Mängel oder Versäumnisse mitzuteilen, die die Stabilität oder Langlebigkeit des versicherten Bauwerks gefährden, einen Verstoß gegen die Regeln der Technik darstellen oder auch eine Erhöhung der bei Abschluss des Versicherungsvertrags definierten Risiken bewirken; den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen über die Weigerung des Versicherungsnehmers oder der Versicherten, auf eigene Kosten die oben beschriebenen Mängel oder Versäumnisse zu beheben, über die etwaige Aussetzung der Kontrolle eines Teils oder der gesamten Arbeiten und über alle Gegebenheiten, die zu einer Risikoerhöhung führen; dem Versicherer den Schlussbericht mit dem Datum der Abnahme der Arbeiten und/oder dem Datum der Inbesitznahme, Belegung oder Nutzung des Bauwerks vorzulegen. Im Schlussbericht müssen auch die endgültigen Kosten für die Bauarbeiten ohne Mehrwertsteuer angegeben sein. Bei den vorstehend angegebenen Verpflichtungen handelt es sich um feste Verpflichtungen, deren Nichteinhaltung die Anwendung der Verwirkungsklausel zur Folge hat. p. 7
- Der Versicherungsvertrag sieht die Verwirkung des Leistungsanspruchs aufgrund der Nichterfüllung einer vertraglich festgelegten Verpflichtung vor, wenn diese Nichterfüllung die Ursache für das Auftreten des Schadens ist. p. 7
- Der Versicherer tritt in Höhe der von ihm gezahlten Entschädigung in die Rechte und Ansprüche des Versicherten oder des Begünstigten gegenüber den für den Schaden verantwortlichen Dritten ein. Sollte diese Subrogation aufgrund eines Verschuldens des Versicherten oder des Begünstigten nicht zu Gunsten des Versicherers wirksam werden können, kann der Versicherer von ihm die Rückerstattung der gezahlten Entschädigung in Höhe des erlittenen Nachteils verlangen. Die Subrogation darf für den Versicherten oder den Begünstigten, der möglicherweise nur teilweise entschädigt wurde, keinen Nachteil darstellen. In diesem Fall kann er seine Rechte in Höhe des ihm geschuldeten Restbetrags vorzugsweise gegenüber dem Versicherer ausüben. p. 11
- Abgesehen von den übrigen im vorliegenden Vertrag vorgesehenen Rückgriffsfällen hat der Versicherer das Recht, Regressansprüche gegen den Versicherungsnehmer und/oder den Versicherten geltend zu machen und die an die geschädigten Dritten gezahlten Entschädigungen sowie die entstandenen Kosten zurückzufordern: soweit es ihm erlaubt gewesen wäre, aufgrund des Gesetzes oder des Versicherungsvertrags seine Leistungen abzulehnen oder einzuschränken; dann, wenn der Versicherungsnehmer und/oder der Versicherte schwerwiegend gegen die übrigen ihnen auferlegten Verpflichtungen verstoßen. p. 12
- In den gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungen sind die sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag ergebenden Ausnahmen, Nichtigkeiten und Verwirkungsgründe, die ihren Ursprung in einem vor oder nach dem Schadensfall liegenden Ereignis haben, den geschädigten Dritten gegenüber unwirksam. Allerdings sind die vor Eintritt des Schadensfalls erfolgte Aufhebung, Kündigung, oder Aussetzung des Vertrags oder das Vertragsende ihnen gegenüber wirksam. In den übrigen Kategorien von Haftpflichtversicherungen kann der Versicherer den geschädigten Dritten gegenüber die Ausnahmen, Nichtigkeiten und Verwirkungsgründe geltend machen, die sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag ergeben und ihre Ursache in einem vor dem Schadenfall liegenden Ereignis/Umstand haben. Der Versicherer behält sich einen Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer und gegebenenfalls gegen den Versicherten vor, wenn dieser nicht der Versicherungsnehmer ist, sofern der Versicherer nach dem Gesetz oder dem Versicherungsvertrag befugt gewesen wäre, die Leistungen abzulehnen oder zu mindern. p. 12
- Gibt es mehrere Versicherungsnehmer, unterliegen diese gemeinschaftlich und unteilbar den Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, und jede Mitteilung des Versicherers an einen von ihnen gilt als allen mitgeteilt. p. 12
- Sämtliche Mitteilungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer werden gültig an den letzten bekannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers gesendet. Mitteilungen an den Versicherer müssen an den Gesellschaftssitz des Versicherers erfolgen. p. 13
- Kommt es zu Streitigkeiten in Bezug auf den Versicherungsvertrag, kann der Versicherungsnehmer eine schriftliche Beschwerde an die Direction Générale de La Luxembourgeoise, 9, rue Jean Fischbach, L-3372 Leudelange oder an den Versicherungsmediator (über die Anschrift der Association des Compagnies d’Assurances, oder der Union Luxembourgeoise des Consommateurs) senden, unbeschadet der Möglichkeit für den Versicherungsnehmer, gerichtlich vorzugehen. p. 13
- Unbeschadet der Anwendung internationaler Abkommen oder Übereinkünfte sind für alle Streitigkeiten in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag ausschließlich die Gerichte des Großherzogtums Luxemburgs zuständig. p. 13
Lacunes d'extraction
- Der Versicherer wird im Dokument als „LA LUXEMBOURGEOISE Société Anonyme d’Assurances, 9, rue Jean Fischbach, L-3372 Leudelange“ definiert (Seite 15); die Fußzeilen nennen „LA LUXEMBOURGEOISE-Société Anonyme d'Assurances | Allgemeine Bedingungen | R.C.S. LUXEMBOURG“ (Seiten 2-7, ohne Nummer) bzw. „R.C.S. LUXEMBOURG B31035“ (Seiten 9-13, 15). Die Metadaten des Auftrags nennen nur die Marke „lalux“; das Dokument selbst nennt die Rechtsperson mit RCS-Nummer B31035, also die Nicht-Lebensversicherungsgesellschaft.
- PRODUKTNAME: Das Dokument druckt keinen kommerziellen Markennamen. Die URL enthält den Pfadbestandteil „Aprobat“, der im Dokument nirgends vorkommt; er wurde daher NICHT übernommen. Der Titel wird in zwei Formen gedruckt: „Allgemeine Bedingungen für die Zehn- und Zweijahreshaftpflichtversicherung“ (Deckblatt Seite 1 und laufende Kopfzeile der Seiten 3, 5, 7, 10, 12, 14, 16) und „Allgemeine Bedingungen für die Zehnjahres- und Zweijahreshaftpflichtversicherung“ (Deckblatt der Administrativen Bedingungen, Seite 8) bzw. „Zehnjahres- und Zweijahreshaftpflichtversicherung“ (Inhaltsverzeichnis Seite 1 und Ausgabezeile Seite 3). Als product_name wurde die auf dem Haupt-Deckblatt und in der laufenden Kopfzeile dominierende Form gewählt.
- FOLIO-DEFEKT, gemessen: Die gedruckte Seitenzahl ist NICHT die PDF-Seite und ist zudem fehlerhaft. Das PDF besteht aus drei Heften mit je eigener Folio-Zählung: „SEITE 2/7“ bis „SEITE 7/7“ (PDF-Seiten 2-7), „SEITE 2/6“ bis „SEITE 6/6“ (PDF-Seiten 9-13) und „SEITE 2/3“, „SEITE 3/3“ (PDF-Seiten 15-16). Zusätzlich drucken PDF-Seite 6 UND PDF-Seite 7 beide „SEITE 7/7“; das Folio „6/7“ fehlt ganz. Mit einem 10x-Render des Folio-Bands (Rect 400,798-600,822) wurde bestätigt, dass „SEITE 7/7“ auf PDF-Seite 6 tatsächlich gedruckt ist und kein Textlayer-Geist ist. Alle
page-Werte in dieser Extraktion zitieren ausschließlich die[page N]-Marker. - INTERNER WIDERSPRUCH, nicht aufgelöst: Die Definition „Versicherte“ (Seite 15) lautet „Der Versicherungsnehmer, bei dem es sich weder um den Bauherrn oder Erwerber des Bauwerks noch um die in den Besonderen Bedingungen oder in der Zusatzvereinbarung zum Inkrafttreten des Versicherungsschutzes genannten Erbauer handelt.“ - sie schließt also Bauherr und Erbauer aus dem Kreis der Versicherten aus. Abschnitt B1 (Seite 3) setzt dagegen voraus, dass die Versicherten diejenigen sind, die „gemäß der Artikel 1792 und 2270 ... gegenüber dem Bauherrn oder dem Erwerber des Bauwerks verpflichtet sein könnten“, also die Erbauer. Beide Lesarten sind wörtlich festgehalten; es wurde keine ausgewählt.
- TITEL-/GLIEDERUNGSABWEICHUNGEN zwischen Inhaltsverzeichnis (Seite 1) und Textkörper: Das Inhaltsverzeichnis schreibt „BEREICH B1“, der Textkörper (Seite 3) „ABSCHNITT B1“; das Inhaltsverzeichnis nennt Abschnitt B2 „ZEHNJAHRES- UND ZWEIJAHRESHAFTPFLICHTVERSICHERUNG GEGENÜBER DEM BAUHERR ODER ERWERBER DES BAUWERKS ODER GEGENÜBER DRITTEN“, der Textkörper (Seite 4) „BAUHAFTPFLICHTVERSICHERUNG GEGENÜBER DEM BAUHERRN ODER ERWERBER DES BAUWERKS ODER GEGENÜBER DRITTEN“; das Inhaltsverzeichnis nennt „GEMEINSAME BEDINGUNGEN DER ABSCHNITTE B1 UND B2“, der Textkörper (Seite 5) „GEMEINSAME BESTIMMUNGEN, DIE FÜR DIE ABSCHNITTE B1 UND B2 GELTEN“. Ebenso „Leistungsgrenzen“ (Inhaltsverzeichnis) gegen „Leistungsgrenze“ (Seite 5).
- KEINE BETRÄGE IN EURO: Das Dokument enthält keinen einzigen Euro-Betrag und kein €-Zeichen (0 Vorkommen im Textlayer über alle 17 Seiten). Sämtliche Versicherungssummen, Leistungsgrenzen und Selbstbeteiligungen werden auf die Besonderen Bedingungen verwiesen, die nicht Teil dieses Dokuments sind. Die einzigen bezifferten Grenzen sind Prozentsätze (10 % Selbstbeteiligung und 10 % Abriss-/Räumungskosten in Abschnitt B1, 25 % für immaterielle Schäden in Abschnitt B2, 75 % Mindesteinbehalt bei Prämienrückerstattung) und die Formel V = V° (1 + 0,075)n.
- PDF-Seite 17 enthält keinen Text außer einem Leerzeichen und ist ohne verwertbaren Inhalt (Rückseite). PDF-Seiten 1, 8 und 14 sind Deckblätter mit Inhaltsverzeichnis; PDF-Seite 2 enthält ein Schaubild „Welche Bestandteile hat mein Versicherungsvertrag?“, dessen Textlayer in Fragmenten vorliegt und dessen Aussage unter definitions als „Bestandteile des Versicherungsvertrags“ festgehalten wurde.
- STILLSCHWEIGENDE VERLÄNGERUNG: Das Dokument nennt keine stillschweigende Verlängerung (tacit_renewal bleibt null). Der Abschnitt „Laufzeit“ (Seite 10) verweist nur auf die in den Besonderen Bedingungen festgelegte Laufzeit, obwohl die Kündigungstabelle jährliche Kündigungsrechte zum Fälligkeitstag der Jahresprämie vorsieht. Beides steht so im Text; es wurde nichts ergänzt.
- ZIELGRUPPE: Das Dokument gibt keine Zielgruppenkategorie an; target_audience bleibt null. Die Formulierung des Dokuments ist in target_audience_note festgehalten.
- BRANCHENCODE: Das Dokument nennt keinen Branchencode der ANNEXE I der LSA; branch_code bleibt null. Der Branchen-Slug
constructionder Aufgabenmetadaten passt zum Dokument (Zehn- UND Zweijahreshaftpflicht nach Art. 1792 und 2270 Code Civil); ein französisches Gegenstück „dommages-ouvrage“ kommt im Dokument nicht vor. - Die Kündigungstabelle auf den PDF-Seiten 11 und 12 ist im Textlayer spaltenweise zerlegt und in Fragmenten ausgegeben; die Zuordnung von Kündigungsrecht, Mitteilungsfrist und Wirksamkeit wurde aus der Spaltenreihenfolge des Textlayers rekonstruiert und in duration_and_cancellation.special_rights zusammengefasst. Die Zuordnung ist nicht wörtlich zitierbar und daher nicht in key_quotes aufgenommen.
- Der Textlayer der PDF-Seiten 1-17 wurde mit
page.get_text("text")(PyMuPDF) selbst neu extrahiert und ist mit dem Prompt-Text BYTE-IDENTISCH auf allen 17 Seiten; der sha256 der lokalen Datei stimmt mit dem Manifest überein (d05d52585933e131772c31bf55d6dedad64d7c4474972c6bda688fd435c3b34f). Der Prompt war nicht gekürzt (66 143 Zeichen). Es wurden keine Private-Use-Area-Glyphen, keine Soft Hyphens, keine Zero-Width-Spaces und keine kombinierenden Akzente gefunden; die einzigen Sonderzeichen sind 23 x U+201C und 2 x U+2019. Achtung: die Fußzeile schreibt „d'Assurances“ mit ASCII-Apostroph, die Definition auf Seite 15 „d’Assurances“ mit U+2019 - alle key_quotes wurden programmatisch als exakte Spans aus dem Textlayer geschnitten. - Die Allgemeinen Bedingungen verweisen wiederholt auf die „Besonderen Bedingungen“ und die „Zusatzvereinbarung zum Inkrafttreten“, die alle Versicherungssummen, Selbstbeteiligungsbeträge, die Laufzeit und etwaige Sondervereinbarungen (z. B. Außenstützmauern) enthalten. Diese Dokumente liegen nicht vor.
Source & fidélité
- Source : https://www.lalux.lu/fileadmin/mediatheque/documents/Divers/Aprobat/D.G._RC_Decennale_Biennale__10-07-2025_DE.pdf - téléchargé le 2026-08-02 - 17 pages
- Extraction : claude-code-subagent:scale · prompt v1.1
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