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Foyer Global Health Exclusive DE

Résumé

Spezielle Bedingungen des internationalen Krankenversicherungsplans „Foyer Global Health Exclusive" (Referenz EXCLUSIVE – FGHSCV2 / 03.2024), in deutscher Sprache. Versicherbar sind Personen, die sich vorübergehend für mindestens 3 aufeinanderfolgende Monate im Ausland aufhalten; die Deckung gilt je nach Police für Region 1 (weltweit) oder Region 2 (weltweit ohne USA), wobei sich bei Region 1 die festgelegten Obergrenzen und Höchstbeträge verdoppeln. Der Plan übernimmt zu 100 % die leistungsberechtigten medizinischen Kosten für stationäre Behandlung, ambulante Behandlung und Zahnbehandlung im beschriebenen Umfang, mit einer wählbaren Selbstbeteiligung von 0, 250, 500 oder 1.000 Euro je Versicherungsjahr, die nur für ambulante Behandlungen gilt. Teil II regelt die weltweit gültigen medizinischen Assistenzleistungen sowie die nur bei entsprechender Vereinbarung im Versicherungsschein geschuldeten Zusatzleistungen; Teil III enthält das Glossar.

  • Assureur : Foyer Global Health · Branche : Complémentaire santé · Type : Conditions générales · Édition : 03.2024

Définitions

Terme Définition Page
Vorerkrankungen (Abschnitt 3.1.1) Erkrankungen, die im Zeitraum zwischen der Unterzeichnung des Antragsformulars und der Unterzeichnung der Besonderen Bedingungen auftreten, gelten als Vorerkrankungen. p. 4
Moratorium Versicherte bis zu einem Alter von 55 Jahren, die sich der in Abschnitt 3.1.1 genannten medizinischen Untersuchung und umfassenden Risikobeurteilung nicht unterziehen wollen, damit die Versicherungspolice Vorerkrankungen abdeckt, können für ein „Moratorium" optieren. Die Versicherungspolice hat dann nach einer ununterbrochenen Wartezeit von 2 Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens Gültigkeit und bietet Deckung für alle Erkrankungen, die der Versicherte in den 5 Jahren vor Abschluss der Versicherungspolice erlitten hat, unter der Voraussetzung, dass der Versicherte keinerlei medizinische Behandlung oder Symptome für die entsprechende Vorerkrankung während dieser Wartezeit gezeigt, erhalten bzw. bekommen hat. p. 4
Tagesklinik / teilstationäre Behandlung Tagesklinik ist eine medizinische Behandlung in einem Krankenhaus ohne Übernachtung. Eine teilstationäre Behandlung ist ein Aufenthalt in einer Tages- oder Nachtklinik oder in einem Krankenhaus, bei dem der Patient tagsüber oder nachts im Krankenhaus ist, jedoch keine ganztägige stationäre Betreuung (24 Stunden) mehr erforderlich ist. In beiden Fällen liegt die Länge des Krankenhausaufenthaltes zwischen 8 und 24 Stunden und darf 24 Stunden nicht überschreiten. p. 11
Routinemäßige Gesundheits-Check-ups Routinemäßige Gesundheits-Check-ups sind Untersuchungen oder Screening-Untersuchungen, die durchgeführt werden, ohne dass klinische Symptome vorliegen. p. 12
Rezeptfreie Medikamente Rezeptfreie Medikamente können ohne Rezept gekauft werden; üblicherweise sind sie zur Behandlung von Symptomen gewöhnlicher Krankheiten bestimmt, für die der Versicherte nicht unbedingt einen Arzt aufsuchen muss. p. 14
Unfall Ein plötzliches unerwartetes externes Ereignis, das eine Krankheit oder eine Körperverletzung verursacht. p. 24
Akkupunktur Akkupunktur ist eine Behandlungsmethode in der alten traditionellen chinesischen Medizin, mit der Krankheiten und Körperverletzungen geheilt werden oder Schmerzen gelindert werden, indem dünne Nadeln in den Körper gestochen werden. Die Schulmedizin erkennt dies vor allem als eine Methode zur Schmerzlinderung an. p. 24
Assistenzgesellschaft Die Assistenzgesellschaft ist eine Gesellschaft, die sich darauf spezialisiert hat, den Versicherten in Notsituationen oder bei Krankenhausbehandlungen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Durch die Assistenzgesellschaft werden zusätzliche Leistungen, die dem Versicherten den Auslandsaufenthalt erleichtern sollen, so wie die Übernahme bestimmter Kosten, zum Beispiel Rückführungskosten, erbracht. p. 24
Krebs Krebs ist der allgemeine Begriff für alle bösartigen Erkrankungen, die durch die Wucherung veränderter Zellen verursacht werden (Tumor, Karzinom). Diese Zellen können das Umgebungsgewebe zerstören und Sekundärtumore (Metastasen) bilden. p. 24
Chiropraktik Ein Chiropraktiker ist auch als Manualtherapeut bekannt. Blockierte oder verschobene Wirbel werden durch spezielle Techniken wieder „zurückgeschoben" oder andere Gelenke wieder „eingerenkt". p. 24
Konservatorische Behandlung Eine konservatorische Behandlung ist eine Behandlung zur Erhaltung von Zähnen (z.B. Füllungen, Wurzelkanalbehandlung). p. 24
Schulmedizin Schulmedizin ist die an der Universität gelehrte, wissenschaftliche Art der Medizin, die daher allgemein akzeptiert und angewandt wird. p. 24
Herkunftsland Das Herkunftsland ist das Land, dessen Nationalität der Versicherte besitzt oder in dem der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort vor dem Wechsel in das derzeitige Aufenthaltsland hatte. p. 24
Aufenthaltsland Das Land, in dem der Versicherte seinen derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen derzeitigen vorübergehenden Aufenthaltsort hat. p. 24
Selbstbeteiligung Anteil der Kosten, der dem Versicherten für eine medizinische Behandlung, die unter der Versicherungspolice abgedeckt ist, entstanden ist, den der Versicherungsnehmer und der Versicherte vereinbarungsgemäß selbst tragen und der durch den Versicherer unter der Versicherungspolice nicht erstattungsfähig ist. Falls eine Selbstbeteiligung vereinbart worden ist, wird eine solche Selbstbeteiligung in den Besonderen Bedingungen festgehalten. p. 24
Zahnarzt Ein Arzt oder eine Gesundheitsfachkraft, der bzw. die sich auf Erkrankungen der Zähne und der Mundhöhle spezialisiert hat. p. 24
Arzt Ein Arzt (Allgemeinmediziner oder Facharzt), der Inhaber eines medizinischen Diploms ist, das in dem Land, in dem die Behandlung durchgeführt wird, gesetzlich anerkannt ist, und der befugt ist, medizinische Versorgungsleistungen zu erbringen. p. 24
Notfall Das plötzliche und unvorhergesehene Auftreten einer akuten Krankheit oder Körperverletzung, die den Gesundheitszustand des Versicherten unmittelbar gefährdet. p. 24
Homöopathie Die Homöopathie beruht auf drei Säulen: dem Ähnlichkeitsprinzip, der Prüfung am Gesunden und der Potenzierung der Substanzen. Ein Spezialist für Homöopathie geht davon aus, dass eine Krankheit, die sich in spezifischen Symptomen zeigt, durch eine Substanz geheilt werden kann, die ähnliche Symptome bei gesunden Menschen erzeugt. p. 24
Hospiz Eine Einrichtung, die ausschließlich dazu dient, Patienten mit einer Lebenserwartung von nur noch wenigen Monaten oder weniger zu pflegen und deren lebensbedrohende Symptome durch Palliativpflege zu lindern. p. 25
Hydrotherapie Hydrotherapie ist die zielgerichtete Behandlung durch die externe Anwendung von Wasser. p. 25
Zahnimplantate Leistungen, die darin bestehen, Zahnimplantate (Metall oder Keramik) als Wurzelersatz oder in zahnlose Kiefer einzusetzen. p. 25
Stationäre Rehabilitation Ein medizinisches Verfahren, um den vorherigen physischen Zustand eines Menschen nach einer schweren Krankheit oder Körperverletzung wiederherzustellen, beispielsweise nach einer Bypass-Operation, einem Herzinfarkt, einer Organtransplantation sowie einer Operation an großen Knochen oder Gelenken. p. 25
Versicherungsjahr Zeitraum von 12 Monaten, der je nachdem entweder am Datum des Inkrafttretens oder am Datum der Verlängerung der Versicherungspolice beginnt. p. 25
Magnetresonanztomografie (MRT) Dies ist eine Diagnosetechnik zur Visualisierung der inneren Organe und Gewebe mit Hilfe magnetischer Felder und Radiowellen. p. 25
Onkologie Ein Bereich der inneren Medizin, der sich mit der Entwicklung, Diagnose und Behandlung von Tumoren und der damit verbundenen Krankheiten beschäftigt. p. 25
Operationen, die ambulant statt stationär durchgeführt werden Operationen, die ambulant in einer Arztpraxis oder einem Krankenhaus durchgeführt werden können, die jedoch keine Übernachtung oder keinen längeren Krankenhausaufenthalt erfordern. p. 25
Osteopathie Der osteopathische Ansatz in der Medizin besteht in einer umfassenden manuellen Diagnose und Therapie der Fehlfunktionen des Bewegungsapparats, der inneren Organe und des Nervensystems. Osteopathie wird meistens bei chronischen Schmerzen der Wirbelsäule und der peripheren Gelenke eingesetzt. p. 25
Palliativpflege Palliative Behandlung ist die umfassende und aktive Behandlung von Patienten mit einer begrenzten Lebenserwartung, für die eine Heilbehandlung in ihrem Zustand nicht länger möglich ist. Diese Art der Behandlung bietet die bestmögliche Lebensqualität für den Patienten und seine Familie. p. 25
Positronen-Emissions-Tomografie (PET) Ein nicht-invasives Visualisierungsverfahren auf der Grundlage des Nachweises und der Visualisierung einer Substanz mit Positronenstrahlern, die sich im Körper des Patienten verteilt hat. Die Konzentration dieser „Tracer" in einem Tumor kann dann quantifiziert werden, die Substanz wird intravenös injiziert, und die Strahlung wird von außen nachgewiesen. Mit Hilfe von PET lassen sich wichtige biologische Prozesse in Tumoren visualisieren. p. 25
Gesundheitsfachkraft Person, die neben Ärzten ebenfalls eine anerkannte und fundierte Ausbildung in ihrem Behandlungsgebiet hat und für die Behandlung in diesem Fachgebiet in dem Land zugelassen ist, in dem die Behandlung durchgeführt wird. Als Gesundheitsfachkräfte gelten folgende Berufe: Naturheilkundige, Logopäden und Hebammen sowie selbständige Gesundheitsfachkräfte, die in staatlich zugelassenen Heilhilfsberufen tätig sind (beispielsweise Massagetherapeuten und medizinische Betreuer, Physiotherapeuten). Der Versicherte kann die Gesundheitsfachkraft frei wählen, sofern sie diese Kriterien erfüllt. p. 25
Vorerkrankungen (Glossar) Beschwerden, Krankheiten, Körperverletzungen und deren Folgen oder Unfallfolgen, die dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bekannt sind oder die vor der Unterzeichnung des Antragsformulars behandelt worden sind. Durch eine spezielle schriftliche Vereinbarung mit dem Versicherten können Vorerkrankungen grundsätzlich unter der Versicherungspolice abgedeckt werden, sofern sie zuvor entsprechend angegeben worden sind. Vorerkrankungen, die im Antragsformular nicht angegeben worden sind, sind unter der Versicherungspolice nicht versichert. p. 25
Vorsorgemaßnahmen Individuelle und allgemeine Maßnahmen, die Teil der vorbeugenden Medizin sind und drohende Krankheiten abwenden sollen (z.B. passive Immunisierung, vorbeugende Medikamente zum Zeitpunkt der Ankunft in einem Risikogebiet, Unfallverhütung usw.). p. 26
Region Geografische Region, für die der Versicherungsschutz unter der Versicherungspolice gilt, d.h.: Region 1: Weltweit. Region 2: Weltweit mit Ausnahme der USA. p. 26
Zweite Meinung Medizinische Beratung bei einer lebensbedrohenden und schweren Erkrankung oder einem dauerhaften Gesundheitsproblem durch einen weiteren Arzt, der bisher noch nicht hinzugezogen worden ist. p. 26
Sanatoriumsbehandlung Eine Kur oder Behandlung, die keine medizinische Behandlung ist und die dazu dient, den Gesundheitszustand oder die körperliche Leistungsfähigkeit eines Menschen wiederherzustellen. p. 26

Garanties

Allgemeine Krankenhausbehandlung und -unterbringung sowie Pflege im Einzel- oder Doppelzimmer - p. 7

Der Versicherte kann das Krankenhaus, in dem er sich behandeln lassen möchte, frei wählen. Medizinische Behandlung in einem Krankenhaus ist jede medizinische Behandlung, bei der der Versicherte für mindestens 24 Stunden in ein Krankenhaus aufgenommen wird, um die entsprechende medizinische Behandlung zu erhalten. Die Versicherungspolice deckt die gesamte medizinische Behandlung, die als stationäre Behandlung durchgeführt wird, ohne zeitliche Begrenzung ab. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben - Condition : Aufnahme für mindestens 24 Stunden in ein Krankenhaus - Condition : Wenn medizinische Behandlungen in einem Krankenhaus durchgeführt werden, in dem auch Sanatoriumsbehandlungen angeboten werden, deckt die Versicherungspolice nur die Behandlungen ab, die als medizinische Behandlungen gelten, sofern der Versicherer vor Beginn der Behandlung anderen Behandlungen nicht schriftlich zugestimmt hat - Condition : Das Servicezentrum des Versicherers muss vor Aufnahme in das Krankenhaus oder innerhalb von drei Kalendertagen danach kontaktiert und über den Krankenhausaufenthalt und die medizinische Behandlung informiert worden sein

Medizinische Leistungen (einschließlich Pathologie, Radiologie, Computertomografie, Magnetresonanztomografie, Positronen-Emissions-Tomografie und Palliativpflege) – stationär - p. 7

Die Versicherungspolice deckt alle Ausgaben für Untersuchungen, Diagnosen und Therapien bei einer stationär durchgeführten medizinischen Behandlung ab. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben

Krankenhauskosten einschließlich Operationsraum, Intensivpflege und Labor - p. 7

Dies bezieht sich auf sonstige Kosten für die Nutzung von Spezialeinrichtungen wie Operationsräume, Intensivstationen und Labore. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben

Operationen und Narkose - p. 7

Dies bezieht sich auf Kosten im Zusammenhang mit Operationen wie zum Beispiel medizinische Leistungen, Narkose und die Nutzung von Spezialeinrichtungen. Ausgaben für ambulante Operationen sind unter der vorliegenden Versicherungspolice auch leistungsberechtigt, sofern eine solche ambulante Operation eine stationäre Behandlung ersetzt. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben

Operationen, die ambulant statt stationär durchgeführt werden - p. 7

Dies bezieht sich auf ambulante medizinische Behandlungen, die in einer Arztpraxis oder einem Krankenhaus durchgeführt werden können, bei denen jedoch im Anschluss weder eine nächtliche Betreuung noch ein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben

Medikamente und Verbände – stationär - p. 7

Damit Medikamente, Verbände, Behandlungen und medizinische Hilfen von der Versicherungspolice abgedeckt sind, müssen sie von einer kompetenten medizinischen Autorität während des Aufenthalts im Krankenhaus verschrieben werden. Außerdem müssen die Medikamente in einer Apotheke oder bei einer anderen Stelle erworben werden, die von den zuständigen Behörden zugelassen ist. Klassische homöopathische Medikamente werden ebenfalls als vollwertige Medikamente angesehen und gelten als medizinische Behandlung. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben - Condition : Verschreibung durch eine kompetente medizinische Autorität während des Krankenhausaufenthalts - Condition : Erwerb in einer Apotheke oder bei einer von den zuständigen Behörden zugelassenen Stelle - Condition : Nährstoffreiche Nahrungsmittel, Stärkungsmittel, Mineralwasser, Kosmetika, Produkte für die persönliche Hygiene sowie Badesalze werden nicht als Medikamente angesehen

Physiotherapie einschließlich Massage – stationär - p. 8

Damit Physiotherapie und Massagen von der Versicherungspolice abgedeckt sind, müssen sie von einem Krankenhausarzt als Teil der stationären Behandlung verschrieben worden sein. Außerdem müssen sie von einem Arzt oder einem qualifizierten zugelassen Therapeuten durchgeführt werden. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben - Condition : Verschreibung durch einen Krankenhausarzt als Teil der stationären Behandlung - Condition : Durchführung durch einen Arzt oder einen qualifizierten zugelassen Therapeuten - Condition : Das Rezept muss vor Beginn der Behandlung ausgestellt werden und die Diagnose sowie Art und Anzahl der Sitzungen enthalten

Therapien einschließlich Ergotherapie, Lichttherapie, Hydrotherapie, Inhalationen, Packungen, medizinische Bäder, Kälte- und/oder Wärmebehandlung, Elektrotherapie – stationär - p. 8

Damit physikalisch-medizinische Therapien von der Versicherungspolice abgedeckt sind, müssen sie von einem Krankenhausarzt als Teil der stationären Behandlung verschrieben worden sein. Zusätzlich müssen sie von einem Arzt oder einem qualifizierten zugelassen Therapeuten durchgeführt werden. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben - Condition : Verschreibung durch einen Krankenhausarzt als Teil der stationären Behandlung - Condition : Durchführung durch einen Arzt oder einen qualifizierten zugelassen Therapeuten - Condition : Das Rezept muss vor Beginn der Behandlung ausgestellt werden und die Diagnose sowie Art und Anzahl der Sitzungen enthalten

Therapeutische Hilfsmittel und Geräte – stationär - p. 8

Die Versicherungspolice deckt die Kosten für therapeutische Hilfsmittel und Geräte ab, die als lebenserhaltende Maßnahmen dienen oder die körperliche Beeinträchtigung direkt lindern oder ausgleichen, so wie Herzschrittmacher und künstliche Glieder/Prothesen (außer Zahnersatz). Kosten für die Reparatur dieser medizinischen Hilfen sind unter den vorstehenden Bedingungen ebenfalls leistungsberechtigt. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben - Condition : Die Hilfsmittel müssen während des Krankenhausaufenthalts angepasst werden und im oder am Körper verbleiben - Condition : Zahnersatz ist ausgenommen

Leistungen während Schwangerschaft und Geburt, Leistungen einer Hebamme oder eines Geburtshelfers im Krankenhaus - p. 8

Der Versicherer deckt leistungsberechtigte Ausgaben für eine Geburt in einem Krankenhaus, einer Entbindungsstation oder einer vergleichbaren Einrichtung ab, ebenso Kosten für die häusliche Pflege und Haushaltshilfe, die aufgrund der Schwangerschaft oder einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung erforderlich sind, sowie Kosten für die Leistungen einer Hebamme oder eines Geburtshelfers. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : bis zu einer Höhe von 20.000 Euro* - Sous-limite : Die genannten Beträge gelten – soweit nichts anderes bestimmt ist – je Versicherten und Versicherungsjahr. - Sous-limite : Bei Region 1 verdoppeln sich die in den Abschnitten 4.3.2, 4.3.3 und 4.3.4 festgelegten Obergrenzen und Höchstbeträge (Abschnitt 4.2.2, S. 5) - Condition : Diesbezüglich gilt eine Wartezeit von 10 Monaten.

Komplikationen während Schwangerschaft oder Geburt – stationär - p. 8

Der Versicherer deckt leistungsberechtigte Ausgaben im Zusammenhang mit einer Frühgeburt, Fehlgeburt, einem Abbruch, einer Totgeburt, Eileiterschwangerschaft, molaren Schwangerschaft, einem Kaiserschnitt, postpartalen Blutungen, einer Plazentaretention und im Zusammenhang mit Komplikationen aufgrund dieser Vorfälle ab. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben - Condition : Diesbezüglich gilt eine Wartezeit von 10 Monaten.

Neugeborenen-Pflege - p. 8

Routinemäßige Behandlung oder Behandlung einer akuten medizinischen Bedingung eines Neugeborenen. Die unter dem vorliegenden Versicherungsplan abgedeckte Neugeborenen-Pflege wird in den Allgemeine Versicherungsbedingungen beschrieben. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben

Angeborene Leiden – stationär - p. 8

Die Versicherungspolice deckt Ausgaben für die medizinische Behandlung im Zusammenhang mit angeborenen Leiden ab; dies gilt für alle Beschwerden oder Krankheiten, die bei der Geburt festgestellt werden, Anomalien, Geburtsschäden und -missbildungen, Fehler während der Geburt, Frühgeburt und Missbildungen einschließlich damit verbundener Erkrankungen. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : bis zu einer maximalen Höhe von 200.000 Euro bezogen auf die gesamte Lebenszeit - Sous-limite : Bei Region 1 verdoppeln sich die in den Abschnitten 4.3.2, 4.3.3 und 4.3.4 festgelegten Obergrenzen und Höchstbeträge (Abschnitt 4.2.2, S. 5)

Krebstherapien, onkologische Medikamente und medizinische Behandlung einschließlich rekonstruktive Operation nach Brustkrebs - p. 9

Als Teil der stationären Krankenhausversorgung deckt die Versicherungspolice medizinische Kosten für medizinische Behandlungen im Zusammenhang mit Krebs ab, wie medizinische Leistungen, Diagnosetests, Strahlentherapie, Krebstherapie, Medikamente und Krankenhauskosten. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben

Knochenmarks- oder Organtransplantation (Kosten sowohl für Spender als auch Empfänger) - p. 9

Bei einer Knochenmarks- oder Organtransplantation (zum Beispiel Herz, Niere, Leber, Bauchspeicheldrüse) deckt die Versicherungspolice die Kosten für den Versicherten sowohl als Empfänger als auch als Spender ab. Leistungsberechtigte Ausgaben sind Ausgaben im Zusammenhang mit der Organbeschaffung von einem Organspender, Ausgaben für den Organtransport an den Ort, an dem sich der Empfänger befindet, sowie Ausgaben für einen eventuellen Krankenhausaufenthalt für den Spender. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben - Condition : Nicht abgedeckt sind die Kosten für die Suche nach einem Organ oder einem passenden Spender

Psychiatrische Behandlung – stationär - p. 9

Die Versicherungspolice deckt die Ausgaben für psychiatrische Leistungen als Teil einer stationären medizinischen Behandlung ab. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben - Condition : Der Versicherer muss vor Beginn der Behandlung seine schriftliche Zustimmung gegeben haben - Condition : Diesbezüglich gilt eine Wartezeit von 10 Monaten.

Stationäre Psychotherapie - p. 9

Voraussetzung für die Erstattung ist, dass die medizinische Behandlung von einem Psychiater, einem Psychotherapeuten oder einem Arzt mit einer fachlichen Ausbildung in Psychiatrie, Psychotherapie oder Psychoanalyse durchgeführt wird. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben - Condition : Der Versicherer muss vor Beginn der Behandlung seine schriftliche Zustimmung gegeben haben - Condition : Diesbezüglich gilt eine Wartezeit von 10 Monaten.

Unterbringung der Eltern während einer stationären Behandlung eines Kindes unter 18 Jahren - p. 9

Die Versicherungspolice deckt die zusätzlichen Kosten für die verschriebene Anwesenheit eines Elternteils am Krankenbett eines Versicherten unter 18 Jahren ab, der stationär behandelt wird. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben

Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe statt eines Krankenhausaufenthalts - p. 9

Die Versicherungspolice deckt die Ausgaben für verschriebene häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe durch geeignete qualifizierte Kräfte als Ersatz für einen medizinisch empfohlenen Krankenhausaufenthalt oder zur Verkürzung eines derartigen Aufenthalts ab. Häusliche Krankenpflege umfasst Haushaltshilfe in Form einer Unterstützung bei den normalen regelmäßig anfallenden Arbeiten des täglichen häuslichen Lebens wie Lebensmitteleinkauf, Kochen, Saubermachen, Abwaschen, Kleiderwechsel und -waschen und auch die Aufrechterhaltung des Wohnkomforts. Häusliche Krankenpflege gilt nicht als medizinische Behandlung, ist aber dennoch unter der Versicherungspolice zusätzlich zur medizinischen Behandlung abgedeckt. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : Erstattung der entstandenen Kosten für maximal 90 Tag je Krankenhausaufenthalt und je Versicherungsjahr - Condition : Die vorherige schriftliche Zustimmung des Versicherers zu einer solchen Ausweitung des Versicherungsschutzes und der Versicherungsleistungen muss eingeholt worden sein

Ersatzweise Krankenhaus-Cash-Back-Zahlung für Behandlungen, die nicht gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wurden - p. 10

Falls der Versicherungsnehmer die Kostenübernahme durch den Versicherer im Hinblick auf eine stationäre medizinische Behandlung eines Versicherten nicht in Anspruch nimmt, gewährt die Versicherungspolice die Zahlung eines Krankenhaustagegeldes je verschriebenem Tag im Krankenhaus. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 200 Euro* pro Tag - Sous-limite : Die genannten Beträge gelten – soweit nichts anderes bestimmt ist – je Versicherten und Versicherungsjahr. - Sous-limite : Bei Region 1 verdoppeln sich die in den Abschnitten 4.3.2, 4.3.3 und 4.3.4 festgelegten Obergrenzen und Höchstbeträge (Abschnitt 4.2.2, S. 5)

Stationäre Rehabilitation - p. 10

Die Versicherungspolice deckt die Kosten für eine stationäre Rehabilitation im Anschluss an die stationäre medizinische Behandlung im Krankenhaus ab, wie zum Beispiel nach einer Bypass-Operation, einem Herzinfarkt, einer Organtransplantation, sowie nach Operationen an großen Knochen und Gelenken. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : Erstattung der Kosten für maximal 35 Tage je Krankenhausaufenthalt - Condition : Der Versicherer muss zuvor seine schriftliche Zustimmung gegeben haben - Condition : Die stationäre Rehabilitation muss innerhalb von 2 Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus beginnen, sofern durch den Versicherer nichts anderes schriftlich vereinbart ist - Condition : Sanatoriumsbehandlungen sowie Kuren und Aufenthalte in Kureinrichtungen, Heilbädern und Genesungsheimen sowie in Pflegeheimen sind nicht abgedeckt

Hospiz - p. 10

Falls die Pflege außerhalb des Krankenhauses für den Versicherten zuhause oder bei einem Familienmitglied nicht gewährleistet werden kann und falls das Hospiz mit in der Palliativpflege erfahrenem Pflegepersonal und Ärzten arbeitet und unter der fachlichen Leitung eines Pflegers oder einer anderen qualifizierten Person steht, deckt die Versicherungspolice die Kosten für die Unterbringung, Ernährung, Pflege und Unterstützung in einem Hospiz ab. Hospizleistungen werden unter anderem gewährt für: Krebs in fortgeschrittenem Stadium; voll ausgebildete Infektionskrankheit Aids; Krankheit des Nervensystems mit unaufhaltsam fortschreitender Lähmung; Endstadium chronischer Erkrankungen von Nieren, Leber, Herz, Verdauungstrakt oder Lunge. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : auf einen Aufenthalt von maximal 9 Wochen für die Dauer der Versicherungspolice begrenzt - Condition : Der Versicherte muss unter einer Erkrankung leiden, die fortschreitet und die bereits ein sehr weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat - Condition : Eine Erholung darf nicht möglich sein, so dass stationäre Palliativpflege erforderlich ist, und es darf nur mit einer begrenzten Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monate zu rechnen sein

Tagesklinik und teilstationäre Behandlung - p. 11

Tagesklinik ist eine medizinische Behandlung in einem Krankenhaus ohne Übernachtung. Eine teilstationäre Behandlung ist ein Aufenthalt in einer Tages- oder Nachtklinik oder in einem Krankenhaus, bei dem der Patient tagsüber oder nachts im Krankenhaus ist, jedoch keine ganztägige stationäre Betreuung (24 Stunden) mehr erforderlich ist. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben - Condition : In beiden Fällen liegt die Länge des Krankenhausaufenthaltes zwischen 8 und 24 Stunden und darf 24 Stunden nicht überschreiten

Transport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus zur Erstversorgung nach einem Unfall oder in einem Notfall – stationär - p. 11

Die Versicherungspolice deckt die angemessenen Kosten für den Transport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus oder zur nächstgelegenen geeigneten medizinischen Einrichtung ab. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben

Medizinische Leistungen (einschließlich Pathologie, Radiologie, Computertomografie, Magnetresonanztomografie, Positronen-Emissions-Tomografie und Palliativpflege) – ambulant - p. 12

Die Versicherungspolice deckt alle Ausgaben für Untersuchungen, Diagnosen und Therapien bei ambulant durchgeführten medizinischen Behandlungen ab. Die Versicherungsleistungen bestehen unter anderem in der Übernahme von Kosten für Pathologie, Radiologie, Computertomografie, Magnetresonanztomografie, Positronen-Emissions-Tomografie, Chemotherapie und anderen onkologischen (krebstherapeutischen) medizinischen Leistungen sowie für Vorsorgemaßnahmen. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben · Franchise : Selbstbeteiligung je nach Vereinbarung: 0 Euro / 250 Euro / 500 Euro / 1.000 Euro, je Versicherungsjahr und je Versicherten, nur für ambulante Behandlungen nach Abschnitt 4.3.3 (S. 5)

Krebstherapie, Medikamente und onkologische medizinische Leistungen – ambulant - p. 12

Die Versicherungspolice deckt ambulante Leistungen in Verbindung mit Chemotherapie und onkologischen medizinischen Leistungen ab. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben · Franchise : Selbstbeteiligung je nach Vereinbarung: 0 Euro / 250 Euro / 500 Euro / 1.000 Euro, je Versicherungsjahr und je Versicherten, nur für ambulante Behandlungen nach Abschnitt 4.3.3 (S. 5)

Gesundheits-Check-ups - p. 12

Routinemäßige Gesundheits-Check-ups sind Untersuchungen oder Screening-Untersuchungen, die durchgeführt werden, ohne dass klinische Symptome vorliegen. Diese Untersuchungen, die in Abhängigkeit des Alters zur Aufdeckung von Anomalien oder Krankheiten durchgeführt werden, umfassen: Vitalparameter (Blutdruck, Cholesterinwerte, Puls, Atmung, Temperatur usw.), Herz-Kreislauf-Untersuchungen, Neurologische Untersuchungen, Krebs-Screening, Pädiatrische Untersuchungen, Diabetes-Screening, HIV- und AIDS-Screening, Gynäkologische Check-ups. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : bis zu einer Höhe von 500 Euro* pro Versicherungsjahr · Franchise : Selbstbeteiligung je nach Vereinbarung: 0 Euro / 250 Euro / 500 Euro / 1.000 Euro, je Versicherungsjahr und je Versicherten, nur für ambulante Behandlungen nach Abschnitt 4.3.3 (S. 5) - Sous-limite : Die genannten Beträge gelten – soweit nichts anderes bestimmt ist – je Versicherten und Versicherungsjahr. - Sous-limite : Bei Region 1 verdoppeln sich die in den Abschnitten 4.3.2, 4.3.3 und 4.3.4 festgelegten Obergrenzen und Höchstbeträge (Abschnitt 4.2.2, S. 5)

Leistungen während Schwangerschaft und Geburt, Leistungen einer Hebamme oder eines Geburtshelfers – ambulant - p. 12

Die Versicherungspolice deckt leistungsberechtigte Kosten aufgrund einer Schwangerschaft oder einer schwangerschaftsbedingten Krankheit ab, einschließlich (routinemäßige) Screenings, Geburt und die Leistungen einer Hebamme oder eines Geburtshelfers. Für Frauen über 35 sind Fruchtwasseruntersuchung und Nackentransparenzmessung eingeschlossen. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : bis zu 20.000 Euro* · Franchise : Selbstbeteiligung je nach Vereinbarung: 0 Euro / 250 Euro / 500 Euro / 1.000 Euro, je Versicherungsjahr und je Versicherten, nur für ambulante Behandlungen nach Abschnitt 4.3.3 (S. 5) - Sous-limite : Die genannten Beträge gelten – soweit nichts anderes bestimmt ist – je Versicherten und Versicherungsjahr. - Sous-limite : Bei Region 1 verdoppeln sich die in den Abschnitten 4.3.2, 4.3.3 und 4.3.4 festgelegten Obergrenzen und Höchstbeträge (Abschnitt 4.2.2, S. 5) - Condition : Diesbezüglich gilt eine Wartezeit von 10 Monaten.

Komplikationen während Schwangerschaft und Geburt – ambulant - p. 12

Die Versicherungspolice deckt leistungsberechtigte Ausgaben im Zusammenhang mit einer Frühgeburt, Fehlgeburt, einem Abbruch, einer Totgeburt, Eileiterschwangerschaft, molaren Schwangerschaft, einem Kaiserschnitt, postpartalen Blutungen, einer Plazentaretention und mit Komplikationen aufgrund dieser Vorfälle ab. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben · Franchise : Selbstbeteiligung je nach Vereinbarung: 0 Euro / 250 Euro / 500 Euro / 1.000 Euro, je Versicherungsjahr und je Versicherten, nur für ambulante Behandlungen nach Abschnitt 4.3.3 (S. 5) - Condition : Diesbezüglich gilt eine Wartezeit von 10 Monaten.

Angeborene Leiden – ambulant - p. 13

Die Versicherungspolice deckt Ausgaben für die medizinische Behandlung im Zusammen mit angeborenen Leiden ab; dies gilt für alle Störungen oder Krankheiten, die bei der Geburt festgestellt werden, Anomalien, Geburtsschäden und -missbildungen, Fehler während der Geburt, Frühgeburt und Missbildungen einschließlich damit verbundener Erkrankungen. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : bis zu einer maximalen Höhe von 200.000 Euro bezogen auf die gesamte Lebenszeit · Franchise : Selbstbeteiligung je nach Vereinbarung: 0 Euro / 250 Euro / 500 Euro / 1.000 Euro, je Versicherungsjahr und je Versicherten, nur für ambulante Behandlungen nach Abschnitt 4.3.3 (S. 5) - Sous-limite : Bei Region 1 verdoppeln sich die in den Abschnitten 4.3.2, 4.3.3 und 4.3.4 festgelegten Obergrenzen und Höchstbeträge (Abschnitt 4.2.2, S. 5)

Akkupunktur, Homöopathie, Osteopathie und Chiropraktik, einschließlich Medikamente und Verbände - p. 13

Die Versicherungspolice deckt Ausgaben im Zusammenhang mit den entsprechenden medizinischen Behandlungen nur dann ab, wenn diese von Ärzten oder Gesundheitsfachkräften durchgeführt werden, die nachweisen, dass sie eine qualifizierte geeignete Ausbildung in dem Land erhalten haben, in dem die medizinische Behandlung durchgeführt wird, und dass sie die Zulassung bzw. Genehmigung haben, eine solche Behandlung durchzuführen. Die Medikamente und Verbände, die von diesen Ärzten oder Gesundheitsfachkräften im Lauf einer entsprechenden medizinischen Behandlung verschrieben werden, sind ebenfalls abgedeckt. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : bis zu einer Höhe von maximal 5.000 Euro* pro Versicherungsjahr · Franchise : Selbstbeteiligung je nach Vereinbarung: 0 Euro / 250 Euro / 500 Euro / 1.000 Euro, je Versicherungsjahr und je Versicherten, nur für ambulante Behandlungen nach Abschnitt 4.3.3 (S. 5) - Sous-limite : Die genannten Beträge gelten – soweit nichts anderes bestimmt ist – je Versicherten und Versicherungsjahr. - Sous-limite : Bei Region 1 verdoppeln sich die in den Abschnitten 4.3.2, 4.3.3 und 4.3.4 festgelegten Obergrenzen und Höchstbeträge (Abschnitt 4.2.2, S. 5)

Logopädie - p. 13

Bei Sprach- und Stimmstörungen deckt der Versicherer die leistungsberechtigten Ausgaben für verschriebene Praxissitzungen ab, sofern diese von einem Arzt oder einem Logopäden durchgeführt werden. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben · Franchise : Selbstbeteiligung je nach Vereinbarung: 0 Euro / 250 Euro / 500 Euro / 1.000 Euro, je Versicherungsjahr und je Versicherten, nur für ambulante Behandlungen nach Abschnitt 4.3.3 (S. 5) - Condition : Der Versicherer muss seine Zustimmung vor Beginn der Behandlung gegeben haben

Psychiatrische Behandlung – ambulant - p. 13

Die Versicherungspolice deckt die Ausgaben für psychiatrische Leistungen ab. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben · Franchise : Selbstbeteiligung je nach Vereinbarung: 0 Euro / 250 Euro / 500 Euro / 1.000 Euro, je Versicherungsjahr und je Versicherten, nur für ambulante Behandlungen nach Abschnitt 4.3.3 (S. 5) - Condition : Der Versicherer muss seine schriftliche Zustimmung zu einer Übernahme dieser Kosten vor Beginn der Behandlung gegeben haben - Condition : Diesbezüglich gilt eine Wartezeit von 10 Monaten.

Ambulante Psychotherapie - p. 13

Voraussetzung für die Erstattung ist, dass die Behandlung von einem Psychiater, einem Psychotherapeuten oder einem Arzt mit einer fachärztlichen Ausbildung in Psychiatrie, Psychotherapie oder Psychoanalyse durchgeführt wird. Die Versicherungspolice deckt die Ausgaben für ambulante psychiatrische Leistungen ab. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben · Franchise : Selbstbeteiligung je nach Vereinbarung: 0 Euro / 250 Euro / 500 Euro / 1.000 Euro, je Versicherungsjahr und je Versicherten, nur für ambulante Behandlungen nach Abschnitt 4.3.3 (S. 5) - Condition : Der Versicherer muss vor Beginn der Behandlung seine schriftliche Zustimmung gegeben haben - Condition : Diesbezüglich gilt eine Wartezeit von 10 Monaten.

Medikamente und Verbände – ambulant - p. 13

Damit Medikamente und Verbände von der Versicherungspolice abgedeckt sind, müssen sie von einem Arzt, einer Gesundheitsfachkraft bzw. einem Zahnarzt oder einer Person verschrieben werden, die unter ihrer Leitung arbeitet. Diese Medikamente und Verbände müssen in einer Apotheke oder bei einem offiziell zugelassenen Lieferanten erworben werden. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben · Franchise : Selbstbeteiligung je nach Vereinbarung: 0 Euro / 250 Euro / 500 Euro / 1.000 Euro, je Versicherungsjahr und je Versicherten, nur für ambulante Behandlungen nach Abschnitt 4.3.3 (S. 5) - Condition : Verschreibung durch einen Arzt, eine Gesundheitsfachkraft, einen Zahnarzt oder eine unter ihrer Leitung arbeitende Person - Condition : Erwerb in einer Apotheke oder bei einem offiziell zugelassenen Lieferanten - Condition : Nährstoffreiche Nahrungsmittel, Stärkungsmittel, Mineralwasser, Kosmetika, Produkte für die persönliche Hygiene sowie Badesalze werden nicht als Medikamente angesehen

Rezeptfreie Medikamente - p. 14

Rezeptfreie Medikamente können ohne Rezept gekauft werden; üblicherweise sind sie zur Behandlung von Symptomen gewöhnlicher Krankheiten bestimmt, für die der Versicherte nicht unbedingt einen Arzt aufsuchen muss. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : bis zu einer Höhe von 100 Euro* je Versicherungsjahr · Franchise : Selbstbeteiligung je nach Vereinbarung: 0 Euro / 250 Euro / 500 Euro / 1.000 Euro, je Versicherungsjahr und je Versicherten, nur für ambulante Behandlungen nach Abschnitt 4.3.3 (S. 5) - Sous-limite : Die genannten Beträge gelten – soweit nichts anderes bestimmt ist – je Versicherten und Versicherungsjahr. - Sous-limite : Bei Region 1 verdoppeln sich die in den Abschnitten 4.3.2, 4.3.3 und 4.3.4 festgelegten Obergrenzen und Höchstbeträge (Abschnitt 4.2.2, S. 5)

Physiotherapie einschließlich Massage – ambulant - p. 14

Dies sind physikalisch-medizinische Leistungen (Physiotherapie und Bewegungstherapie, Massagen), die auf Rezept verfügbar sind. Außerdem müssen sie von einem Arzt oder einem qualifizierten zugelassen Therapeuten durchgeführt werden. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben · Franchise : Selbstbeteiligung je nach Vereinbarung: 0 Euro / 250 Euro / 500 Euro / 1.000 Euro, je Versicherungsjahr und je Versicherten, nur für ambulante Behandlungen nach Abschnitt 4.3.3 (S. 5) - Condition : Das Rezept muss vor Beginn der Behandlung ausgestellt werden und Diagnose sowie Art und Anzahl der Sitzungen enthalten

Therapien einschließlich Ergotherapie, Lichttherapie, Hydrotherapie, Inhalationen, Packungen, medizinische Bäder, Kälte- und/oder Wärmebehandlung, Elektrotherapie – ambulant - p. 14

Dies sind physikalisch-medizinische Leistungen (Ergotherapie, Lichttherapie, Hydrotherapie, Inhalationen, Packungen, medizinische Bäder, Kälte- und/oder Wärmebehandlung, Elektrotherapie und Bewegungstherapie), die auf Rezept verfügbar sind. Außerdem müssen sie von einem Arzt oder einem qualifizierten zugelassen Therapeuten durchgeführt und vom Arzt vor Beginn der Behandlung als Teil der ambulanten medizinischen Behandlung verschrieben werden. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben · Franchise : Selbstbeteiligung je nach Vereinbarung: 0 Euro / 250 Euro / 500 Euro / 1.000 Euro, je Versicherungsjahr und je Versicherten, nur für ambulante Behandlungen nach Abschnitt 4.3.3 (S. 5) - Condition : Das Rezept muss vor Beginn der Behandlung ausgestellt werden und Diagnose sowie Art und Anzahl der Sitzungen enthalten

Therapeutische Hilfsmittel und Geräte – ambulant - p. 14

Die Versicherungspolice deckt Kosten bei der ambulanten medizinischen Behandlung für orthopädische Gerätschaften und Prothesen ab sowie für andere materielle Gerätschaften, die genutzt werden, um körperlichen Beeinträchtigungen vorzubeugen oder diese direkt zu lindern oder auszugleichen. Medizinische Hilfen zur ambulanten medizinischen Behandlung sind: Bandagen, Binden oder Schuheinlagen, Krücken, Hörhilfen, Kompressionsstrümpfe, künstliche Glieder/Prothesen (mit Ausnahme von Zahnprothesen), Liegen- und Sitzschalen, orthopädische Körper-, Arm- und Beinstützen sowie Sprechhilfen (Elektrolarynx). Ausgaben für die Reparatur medizinischer Hilfen sind unter der Versicherungspolice abgedeckt. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben · Franchise : Selbstbeteiligung je nach Vereinbarung: 0 Euro / 250 Euro / 500 Euro / 1.000 Euro, je Versicherungsjahr und je Versicherten, nur für ambulante Behandlungen nach Abschnitt 4.3.3 (S. 5) - Condition : Medizinische Hilfen müssen von einem Arzt verschrieben werden und gelten nicht als allgemeine Verbrauchsgüter - Condition : Rollstühle, Herz- und Atemüberwachungsgeräte, Infusionspumpen, Inhaliergeräte, Sauerstoffanlagen und Überwachungsmonitore für Babys sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Versicherers abgedeckt - Condition : Andere Hilfen werden nicht als medizinische Hilfen angesehen und gelten nicht als medizinische Behandlung

Impfungen und Immunisierungen - p. 15

Kosten für präventive Impfungen und prophylaktische Maßnahmen sind erstattungsfähig, sofern sie für das Land, in dem sich der Versicherte aufhält, empfohlen werden, einschließlich der Arztkosten für das Verabreichen der Impfung und die Kosten für den Impfstoff selbst. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben · Franchise : Selbstbeteiligung je nach Vereinbarung: 0 Euro / 250 Euro / 500 Euro / 1.000 Euro, je Versicherungsjahr und je Versicherten, nur für ambulante Behandlungen nach Abschnitt 4.3.3 (S. 5) - Condition : Die Impfungen bzw. prophylaktischen Maßnahmen müssen für das Land, in dem sich der Versicherte aufhält, empfohlen werden

Sehhilfen, einschließlich Sehtest - p. 15

Kosten für Brillengestelle und Linsen sowie Kontaktlinsen und Refraktionsmessungen sind erstattungsfähig. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : bis zu einer Höhe von 250 Euro* pro Versicherungsjahr · Franchise : Selbstbeteiligung je nach Vereinbarung: 0 Euro / 250 Euro / 500 Euro / 1.000 Euro, je Versicherungsjahr und je Versicherten, nur für ambulante Behandlungen nach Abschnitt 4.3.3 (S. 5) - Sous-limite : Die genannten Beträge gelten – soweit nichts anderes bestimmt ist – je Versicherten und Versicherungsjahr. - Sous-limite : Bei Region 1 verdoppeln sich die in den Abschnitten 4.3.2, 4.3.3 und 4.3.4 festgelegten Obergrenzen und Höchstbeträge (Abschnitt 4.2.2, S. 5)

Transport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus zur Erstversorgung nach einem Unfall oder in einem Notfall – ambulant - p. 15

Die Versicherungspolice deckt die Ausgaben für den Transport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus für die Erstversorgung nach einem Unfall oder in einem Notfall ab. In der Übersicht ist die Leistung als „Transport zum nächsten geeigneten Arzt oder Krankenhaus zur Erstversorgung nach einem Unfall oder in einem Notfall durch Rettungsdienste, die ein für die Situation angemessenes Transportmittel nutzen" bezeichnet. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben · Franchise : Selbstbeteiligung je nach Vereinbarung: 0 Euro / 250 Euro / 500 Euro / 1.000 Euro, je Versicherungsjahr und je Versicherten, nur für ambulante Behandlungen nach Abschnitt 4.3.3 (S. 5)

Fruchtbarkeitsbehandlung - p. 15

Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Versicherers, mit der der Versicherer die Kosten im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs übernimmt, kann der Versicherer beispielsweise die folgenden anerkannten Behandlungen abdecken: In-vitro-Fertilisation (IVF), Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI). Die Versicherungspolice deckt 50 % der Kosten in Verbindung mit einer Fruchtbarkeitsbehandlung ab, einschließlich Diagnose und medizinischer Behandlung. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 50 % der Kosten, bis zu einem Betrag von maximal 15.000 Euro für die Gesamtdauer der Versicherungspolice · Franchise : Selbstbeteiligung je nach Vereinbarung: 0 Euro / 250 Euro / 500 Euro / 1.000 Euro, je Versicherungsjahr und je Versicherten, nur für ambulante Behandlungen nach Abschnitt 4.3.3 (S. 5) - Condition : Vorherige schriftliche Zustimmung des Versicherers - Condition : Zum Zeitpunkt der medizinischen Behandlung (erster Tag der Stimulierung eines jeden Zyklus‘ oder der erste Tag des Zyklus‘ bei einer Befruchtung ohne hormonelle Stimulierung) dürfen beide Ehegatten oder Partner noch nicht das Alter von 45 Jahren erreicht haben - Condition : Es muss eine organbezogene Unfruchtbarkeit der Versicherten geben, die nur durch assistierte Reproduktionstechniken überwunden werden kann - Condition : Durch eine ärztliche Beurteilung muss eine signifikante Erfolgsmöglichkeit von über 15 % für die ausgewählte Methode bestätigt werden und der Mann und die Frau müssen eine internationale Versicherung bei dem Versicherer haben - Condition : Diesbezüglich gilt eine Wartezeit von 24 Monaten.

Allgemeine Zahnversorgung - p. 16

Zwei vorbeugende Zahnuntersuchungen je Versicherungsjahr. Röntgenuntersuchung. Zahnsteinentfernung und Polieren. Behandlung von Mund- und Zahnfleischerkrankungen. Alle einfachen Füllungen – entweder Amalgam (Silber) oder Kunststoff (weiß). Wurzelkanalbehandlung. Narkosekosten. Operationen. Zahnextraktionen. Nachtschiene. Zahnversorgung nach einem Unfall. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben - Sous-limite : Zwei vorbeugende Zahnuntersuchungen pro Versicherungsjahr

Umfassende Zahnversorgung - p. 16

Umfassende zahnärztliche Leistungen umfassen die folgenden Arten komplexerer Maßnahmen und Heilbehandlungen: Zahnprothesen (d.h. Prothesen, Brücken und Kronen); Inlays (Gold, Porzellan) einschließlich zahntechnischer Laborarbeiten und Materialien; Inlays; Bis zu vier Implantate je Kiefer und die Stiftzähne, die an den Implantaten angebracht werden; Kieferorthopädische Behandlung bei Kindern und 18 Jahren, einschließlich Brackets und Zahnspangen, sowie die Erstellung eines Behandlungsplans und eines Kostenvoranschlags; Zahntechnische Laborarbeiten und Materialien; Erstellen eines Behandlungsplans und eines Kostenvoranschlags. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : bis zu 5.000 Euro* pro Versicherungsjahr - Sous-limite : Die genannten Beträge gelten – soweit nichts anderes bestimmt ist – je Versicherten und Versicherungsjahr. - Sous-limite : Bei Region 1 verdoppeln sich die in den Abschnitten 4.3.2, 4.3.3 und 4.3.4 festgelegten Obergrenzen und Höchstbeträge (Abschnitt 4.2.2, S. 5) - Sous-limite : Bis zu vier Implantate je Kiefer und die Stiftzähne, die an den Implantaten angebracht werden - Condition : Diesbezüglich gilt eine Wartezeit von 10 Monaten.

Zahnversorgung nach einem Unfall - p. 16

Falls eine Zahnbehandlung infolge eines Unfalls erforderlich ist, gelten keinerlei Wartezeiten. - Optionnelle : non · Portée : Region 1: weltweit / Region 2: weltweit ohne USA, je nach Versicherungspolice (Abschnitt 2, S. 3) · Limite : 100-prozentige Übernahme der leistungsberechtigten medizinischen Kosten in dem in den Speziellen Bedingungen beschriebenen Umfang, sofern in der Versicherungspolice nichts anderes vereinbart ist (Abschnitt 4.1, S. 4); im Dokument ist für diese Leistung kein eigener Höchstbetrag angegeben - Condition : Der Unfall muss dem Versicherer durch einen Arzt oder einen Polizeibericht nachgewiesen werden - Condition : Es gelten keinerlei Wartezeiten

24-Stunden-Telefon- und E-Mail-Service mit erfahrenden Beratern, Ärzten und Fachärzten - p. 20

Medizinische Assistenz steht 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche und 365 Tage im Jahr über die telefonische Hotline für medizinische Assistenz zur Verfügung. - Optionnelle : non · Portée : Die medizinischen Assistenzleistungen und Zusatzleistungen sind weltweit gültig (Abschnitt II.2, S. 19) - Condition : Die medizinischen Assistenzleistungen und Zusatzleistungen können nur zusammen mit einem Krankenversicherungsprodukt von Foyer Global Health abgeschlossen werden

Medizinisch erforderlicher Krankentransport und Rücktransport - p. 20

Diese Leistung deckt einen medizinisch gerechtfertigten und erforderlichen Krankentransport und Rücktransport ab, sowohl im Aufenthaltsland als auch ins Ausland. Die Kosten für eine medizinisch gerechtfertigte und erforderliche Begleitung während des Transports sind ebenfalls in der erbrachten Leistung eingeschlossen. Krankentransport und Rücktransport können auch aufgrund einer unangemessenen medizinischen Versorgung und unangemessener Hygienestandards, in dem die Behandlung durchführenden Krankenhaus übernommen werden. Vorbehaltlich einer Vereinbarung mit dem Versicherer kann der Rücktransport auch zum derzeitigen Aufenthaltsort des Versicherten oder zu seinem letzten festen Wohnsitz in seinem Heimatland oder Herkunftsland erfolgen, wenn das versicherte Ereignis außerhalb des Aufenthaltslandes eintritt. - Optionnelle : non · Portée : weltweit (Abschnitt II.2, S. 19) - Condition : Krankentransport und Rücktransport müssen von dem verantwortlichen Arzt angeordnet werden - Condition : Es muss die vorherige Zustimmung des Versicherers zur Übernahme der Kosten eingeholt werden - Condition : Krankentransport und Rücktransport zu einem Krankenhaus, das geeignet ist, die weitere Behandlung zu leisten, erfolgt, wenn dies zwischen dem verantwortlichen Arzt und dem Versicherer vereinbart worden ist

Informationen über die medizinische Infrastruktur/medizinische Versorgung unter gebührender Berücksichtigung der erforderlichen Sprache - p. 20

Benennung von Ärzten, Krankenhausärzten, Krankenhäusern und spezialisierten Krankenhäusern in der Nähe des Versicherten, insbesondere unter Berücksichtigung der erforderlichen Sprache. Beratung und Unterstützung bei der Auswahl eines Behandlungsortes im Falle einer medizinisch erforderlichen Verlegung/eines medizinisch erforderlichen Wechsels des Leistungserbringers. - Optionnelle : non · Portée : weltweit (Abschnitt II.2, S. 19)

Unterstützung und Informationen (zweite Meinung, Überwachung des Krankheitsverlaufs) - p. 20

Unterstützung und Organisation einer zweiten ärztlichen Meinung (medizinischer Befund) von einem in dem entsprechenden medizinischen Gebiet spezialisierten Facharzt im Fall einer lebensbedrohenden und schweren Erkrankung oder Gesundheitsstörung. Unterstützung bei der Auswahl eines Facharztes und Krankenhauses und bei der Organisation von Einweisung und Entlassung. Organisation und Unterstützung bei der Überwachung des Krankheits-/ Genesungsverlaufs durch Ärzte und durch die Kontakte des Versicherers. - Optionnelle : non · Portée : weltweit (Abschnitt II.2, S. 19)

Garantierte Zahlung von Kosten, insbesondere bei der Vorbereitung eines Krankenhausaufenthalts - p. 20

Vorlage einer Kostenübernahmegarantie, beispielsweise bei einer geplanten stationären Behandlung. Eine direkte Abrechnung der Kosten mit dem verantwortlichen Arzt/Krankenhaus ist möglich. - Optionnelle : non · Portée : weltweit (Abschnitt II.2, S. 19)

Zahlung eines Vorschusses - p. 20

Die Zahlung eines Vorschusses an den bzw. die Versicherten, falls der Leistungserbringer und/oder das Krankenhaus nur Barzahlungen akzeptiert. - Optionnelle : non · Portée : weltweit (Abschnitt II.2, S. 19)

Unterstützung und Informationen in Bezug auf Art, mögliche Gründe und Behandlungsoptionen/Therapieformen für die Erkrankung sowie Auskünfte zu medizinischen Fachbegriffen - p. 21

Beratung, Klarstellung und Erklärung medizinischer Fragen, falls der Versicherte erkrankt, insbesondere im Hinblick auf die Gründe und die Behandlungsoptionen/Therapieformen für die Erkrankung sowie Erklärung medizinischer Fachbegriffe. - Optionnelle : non · Portée : weltweit (Abschnitt II.2, S. 19)

Unterstützung bei der Organisation eines Arzt-Arzt-Gesprächs - p. 21

Im Fall einer Erkrankung und einer Verschlechterung des Gesundheitszustands, beispielsweise bei chronischen Erkrankungen, hilft der Versicherer, ein Arzt-Arzt-Gespräch zu organisieren, beispielsweise zwischen dem Arzt des Patienten im Ausgangs-/Herkunftsland und im Aufenthaltsland. - Optionnelle : non · Portée : weltweit (Abschnitt II.2, S. 19)

Hilfe bei der Auswahl der verschriebenen Medikamente, vergleichbarer Präparate und ihrer Nebenwirkungen - p. 21

Informationen über Medikamente und ihre Nebenwirkungen und Wechselwirkungen mit anderen Präparaten und Vorerkrankungen. Informationen über vergleichbare und identische Präparate. - Optionnelle : non · Portée : weltweit (Abschnitt II.2, S. 19)

Medizinische Unterstützung und Beratung vor der Reise (Impfungen, Zusammenstellung eines Erste-Hilfe-Sets) - p. 21

Medizinische Informationen über die Hygienestandards im Aufenthaltsland. Beratung und Informationen über empfohlene Impfungen für das Aufenthaltsland, insbesondere bei Vorerkrankungen. Unterstützung bei der Zusammenstellung eines Erste-Hilfe-Sets unter gebührender Berücksichtigung der Hygienestandards und Wetterbedingungen im Aufenthaltsland. Beratung und Informationen sind beim Versicherer über Telefon und E-Mail erhältlich. - Optionnelle : non · Portée : weltweit (Abschnitt II.2, S. 19)

Rücktransport ins Aufenthaltsland - p. 21

Wenn es mit dem Versicherer vereinbart ist und wenn es medizinisch erforderlich ist, den Versicherten zu Behandlungszwecken zu transportieren, übernimmt der Versicherer die Transportkosten (Bahnticket erster Klasse, Flug in der Economy Class) für die Rückreise des Versicherten in das Aufenthaltsland. - Optionnelle : oui · Portée : weltweit (Abschnitt II.2, S. 19) · Limite : bis zu einer Höhe von 3.000 Euro - Condition : Vorherige Vereinbarung mit dem Versicherer - Condition : Anspruch besteht nur, wenn die Zusatzleistungen gemäß dem Versicherungsschein vereinbart worden sind

Organisation von Patientenbesuchen durch Familienangehörige - p. 22

Bei einer stationären Behandlung aufgrund eines Notfalls organisiert der Versicherer die Fahrt eines Familienmitglieds an den Ort der Behandlung und zurück nach Hause und übernimmt Reisekosten. (Es werden die Kosten für ein Bahnticket erster Klasse und für einen Flug in der Economy Class gezahlt.) - Optionnelle : oui · Portée : weltweit (Abschnitt II.2, S. 19) · Limite : bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro* - Sous-limite : Die genannten Beträge gelten – soweit nichts anderes bestimmt ist – je Versicherten und Versicherungsjahr. - Condition : Die stationäre Behandlung muss mindestens 7 Tage dauern - Condition : Die Kostenübernahmegarantie des Versicherers muss verfügbar sein - Condition : Anspruch besteht nur, wenn die Zusatzleistungen gemäß dem Versicherungsschein vereinbart worden sind

Aufschub der Rückreise - p. 22

Falls die Rückreise aus dem Land, in dem der Patient sich aufhält, aufgrund eines medizinischen Notfalls bei einem Versicherten, der dadurch nicht reisefähig ist (Rückreise in das Herkunfts-/Heimatland oder Reise in ein neues Land) hinausgeschoben werden muss, so übernimmt der Versicherer die Kosten für die Änderung/Stornierung der Hotel- und Flugbuchungen. - Optionnelle : oui · Portée : weltweit (Abschnitt II.2, S. 19) · Limite : bis zu 3.000 Euro* - Sous-limite : Die genannten Beträge gelten – soweit nichts anderes bestimmt ist – je Versicherten und Versicherungsjahr. - Condition : Anspruch besteht nur, wenn die Zusatzleistungen gemäß dem Versicherungsschein vereinbart worden sind

Beschaffung und Versand wichtiger Medikamente - p. 22

Falls ein Versicherter wichtige Medikamente nimmt, die in dem Land, in dem sich der Versicherte aufhält, nicht verfügbar sind, bemüht sich der Versicherer, diese Medikamente schnellstmöglich zu besorgen. - Optionnelle : oui · Portée : weltweit (Abschnitt II.2, S. 19) - Condition : Dies gilt, sofern das Medikament in dem Land, in dem sich der Versicherte aufhält, gesetzlich zugelassen ist und seine Einfuhr nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt - Condition : Anspruch besteht nur, wenn die Zusatzleistungen gemäß dem Versicherungsschein vereinbart worden sind

Organisation des Rücktransports oder Kinderbetreuung - p. 22

Wenn aufgrund eines medizinischen Notfalls für beide Eltern ein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist, organisiert der Versicherer eine Kinderbetreuung durch einen geeigneten Dienstleister und zahlt die Kosten dafür für die Dauer der stationären Behandlung, aber nicht darüber hinaus. Wenn beide Eltern während des Urlaubs aufgrund eines Notfalls stationär im Krankenhaus behandelt werden, übernimmt der Versicherer die Kosten für die Rückreise der Kinder (bis zu 18 Jahren) an ihren derzeitigen Aufenthaltsort in ihrem Aufenthaltsland. - Optionnelle : oui · Portée : weltweit (Abschnitt II.2, S. 19) · Limite : Kosten der Kinderbetreuung für die Dauer der stationären Behandlung, aber nicht darüber hinaus - Condition : Anspruch besteht nur, wenn die Zusatzleistungen gemäß dem Versicherungsschein vereinbart worden sind

Transport der sterblichen Überreste und organisatorische Unterstützung im Todesfall - p. 22

Erledigung der notwendigen Formalitäten zur Überführung oder Einäscherung der sterblichen Überreste, insbesondere die Beschaffung der Todesurkunde, des Unfallberichts, Herstellung des Kontakts mit den Behörden/dem Konsulat und Ermittlung, welche Angehörigen berechtigt sind, die Überführung oder Einäscherung zu genehmigen. Übernahme der Kosten für die Überführung der sterblichen Überreste in das Ausgangs- oder Heimatland und der Kosten für die Formalitäten in Verbindung mit der Überführung. Transport der Urne in das Ausgangs- oder Heimatland im Fall einer Einäscherung. - Optionnelle : oui · Portée : weltweit (Abschnitt II.2, S. 19) · Limite : bis zu einer Höhe von 10.000 Euro* - Sous-limite : Die genannten Beträge gelten – soweit nichts anderes bestimmt ist – je Versicherten und Versicherungsjahr. - Condition : Begräbniskosten sind nicht versichert - Condition : Anspruch besteht nur, wenn die Zusatzleistungen gemäß dem Versicherungsschein vereinbart worden sind

Hilfe bei psychologischen Problemen aufgrund des Auslandsaufenthalts - p. 22

Der Versicherer bietet eine Beratung in psychischen Stresssituationen an. Der Versicherte erhält bzw. die Versicherten erhalten per Telefon psychologische Unterstützung von erfahrenen Ärzten und wird bzw. werden über die weitere Vorgehensweise beraten. - Optionnelle : oui · Portée : weltweit (Abschnitt II.2, S. 19) · Limite : in maximal 5 Gesprächen - Condition : Anspruch besteht nur, wenn die Zusatzleistungen gemäß dem Versicherungsschein vereinbart worden sind

Dokumentenverwahrung (Verwahrung und Beschaffung von Ersatzdokumenten bei Verlust) - p. 23

Der Versicherer bietet eine Verwahrungsmöglichkeit für wichtige Dokumente (z.B. Reisepass, Visa, Fahrerlaubnis, Impfausweis und andere wichtige Dokumente) an. Falls das Originaldokument verloren geht, wird eine Kopie per E-Mail, Fax oder Kurier geschickt, und es wird Unterstützung bei der Beschaffung eines Ersatzes gewährt. - Optionnelle : oui · Portée : weltweit (Abschnitt II.2, S. 19) - Condition : Anspruch besteht nur, wenn die Zusatzleistungen gemäß dem Versicherungsschein vereinbart worden sind

Vermittlung eines Rechtsbeistands bei rechtlichen Schwierigkeiten - p. 23

Falls erforderlich, stellt der Versicherer ausgewählte englisch-, deutsch- oder französischsprachige Anwälte/Fachleute im Aufenthaltsland zur Verfügung. - Optionnelle : oui · Portée : weltweit (Abschnitt II.2, S. 19) - Condition : Anspruch besteht nur, wenn die Zusatzleistungen gemäß dem Versicherungsschein vereinbart worden sind

Vermittlung eines Umzugsunternehmens - p. 23

Gegebenenfalls vermittelt der Versicherer einen spezialisierten Dienstleister zur Organisation des Umzugs und leistet Unterstützung bei der Suche nach einer Unterbringung, falls notwendig. - Optionnelle : oui · Portée : weltweit (Abschnitt II.2, S. 19) - Condition : Anspruch besteht nur, wenn die Zusatzleistungen gemäß dem Versicherungsschein vereinbart worden sind

Vermittlung von interkulturellem Training (Informationen über die Landeskultur) - p. 23

Falls erforderlich vermittelt der Versicherer ein landesspezifisches und interkulturelles Training über das Leben und Arbeiten im Ausland als Vorbereitung für den Auslandsaufenthalt. - Optionnelle : oui · Portée : weltweit (Abschnitt II.2, S. 19) - Condition : Anspruch besteht nur, wenn die Zusatzleistungen gemäß dem Versicherungsschein vereinbart worden sind

Exclusions

Exclusion Description S'applique à Page
Leistungsfälle während eines Behandlungsaufenthalts in einer nicht vereinbarten Region Leistungsfälle, die während eines Aufenthalts zu Behandlungszwecken in einer nicht vereinbarten Region entstehen, sind unter der Versicherungspolice nicht versichert. all p. 3
Dauerhafter Aufenthalt in den Vereinigten Staaten Personen, die sich dauerhaft in den Vereinigten Staaten aufhalten, sind von der Versicherungsdeckung und den Versicherungsleistungen unter der Versicherungspolice ausgeschlossen und dürfen weder Versicherter noch Versicherungsnehmer werden. Falls sich ein Versicherter oder der Versicherungsnehmer während der Dauer der Versicherungspolice dauerhaft in den Vereinigten Staaten aufhält, beendet der Versicherer die Versicherungspolice. all p. 3
Nährstoffreiche Nahrungsmittel, Stärkungsmittel, Mineralwasser, Kosmetika, Hygieneprodukte und Badesalze – stationär Nährstoffreiche Nahrungsmittel, Stärkungsmittel, Mineralwasser, Kosmetika, Produkte für die persönliche Hygiene sowie Badesalze werden nicht als Medikamente angesehen, die als medizinische Behandlung unter der Versicherungspolice gelten. Medikamente und Verbände – stationär p. 7
Zahnersatz bei therapeutischen Hilfsmitteln und Geräten (stationär) Die Versicherungspolice deckt therapeutische Hilfsmittel und Geräte wie Herzschrittmacher und künstliche Glieder/Prothesen ab, ausgenommen Zahnersatz. Therapeutische Hilfsmittel und Geräte – stationär p. 8
Kosten für die Suche nach einem Organ oder einem passenden Spender Leistungsberechtigte Ausgaben sind Ausgaben im Zusammenhang mit der Organbeschaffung von einem Organspender, Ausgaben für den Organtransport an den Ort, an dem sich der Empfänger befindet, sowie Ausgaben für einen eventuellen Krankenhausaufenthalt für den Spender, nicht jedoch die Kosten für die Suche nach einem Organ oder einem passenden Spender. Knochenmarks- oder Organtransplantation (Kosten sowohl für Spender als auch Empfänger) p. 9
Sanatoriumsbehandlungen, Kuren, Kureinrichtungen, Heilbäder, Genesungsheime und Pflegeheime (stationäre Rehabilitation) Sanatoriumsbehandlungen sowie Kuren und Aufenthalte in Kureinrichtungen, Heilbädern und Genesungsheimen sowie in Pflegeheimen sind unter der Versicherungspolice nicht abgedeckt. Stationäre Rehabilitation p. 10
Nährstoffreiche Nahrungsmittel, Stärkungsmittel, Mineralwasser, Kosmetika, Hygieneprodukte und Badesalze – ambulant Nährstoffreiche Nahrungsmittel, Stärkungsmittel, Mineralwasser, Kosmetika, Produkte für die persönliche Hygiene sowie Badesalze werden nicht als Medikamente angesehen und gelten somit nicht als medizinische Behandlung unter der Versicherungspolice. Medikamente und Verbände – ambulant p. 14
Zahnprothesen bei medizinischen Hilfen (ambulant) Medizinische Hilfen zur ambulanten medizinischen Behandlung umfassen künstliche Glieder/Prothesen mit Ausnahme von Zahnprothesen. Therapeutische Hilfsmittel und Geräte – ambulant p. 14
Andere Hilfen, die nicht als medizinische Hilfen gelten Andere Hilfen werden nicht als medizinische Hilfen angesehen und gelten nicht als medizinische Behandlung unter der Versicherungspolice. Therapeutische Hilfsmittel und Geräte – ambulant p. 14
Hygieneartikel wie Einlagen und Massagegeräte Ausgaben für Hygieneartikel wie Einlagen und Massagegeräte beispielsweise sowie für Nutzung und Wartung solcher Artikel sind nicht unter der Versicherungspolice abgedeckt. Therapeutische Hilfsmittel und Geräte – ambulant p. 14
Krieg, Militäroperationen, Militärdienst, Aufstand und Unruhen Der Versicherungsschutz unter der Versicherungspolice erstreckt sich weder auf Krankheiten und Körperverletzungen, einschließlich ihrer Folgen, noch auf den Tod infolge von Krieg, Militäroperationen, Militärdienst, Aufstand und Unruhen, sofern Krankheiten, Körperverletzungen, Verwundungen und Tod aufgrund dieser Ursachen nicht ausdrücklich in der Versicherungspolice eingeschlossen und abgedeckt sind. all p. 17
Vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten oder Körperverletzungen Die Versicherungspolice deckt keine medizinischen Behandlungen für Krankheiten oder Körperverletzungen ab, die vorsätzlich herbeigeführt wurden. all p. 17
Medizinische Behandlungen im Zusammenhang mit Drogenkonsum Die Versicherungspolice deckt keine medizinischen Behandlungen im Zusammenhang mit Drogenkonsum ab. all p. 17
Sanatoriumsbehandlungen, Kuren und Behandlungen oder Rehabilitationen in einem Heilbad Sofern mit dem Versicherer nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, deckt die Versicherungspolice weder Kosten für Sanatoriumsbehandlungen oder Kuren noch Kosten für Behandlungen oder Rehabilitationen in einem Heilbad ab. all p. 17
Medizinische Behandlung von Ehegatten, Eltern oder Kindern Die Versicherungspolice deckt nicht die Kosten für die medizinische Behandlung von Ehegatten, Eltern oder Kindern des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ab. all p. 17
Kosmetische Maßnahmen Die Versicherungspolice deckt weder kosmetische Maßnahmen gleich welcher Art noch deren Folgen ab. all p. 17
Selbstmordversuch Die Versicherungspolice deckt keinen Selbstmordversuch ab. all p. 17
Behandlungen durch Leistungserbringer, für die der Versicherer die Leistung wirksam abgelehnt hat Für alle Behandlungen, die von Ärzten, Gesundheitsfachkräften, Zahnärzten, Naturheilkundigen und in Krankenhäusern durchgeführt werden, für die der Versicherer die Gewährung von Versicherungsleistungen wirksam abgelehnt hat, besteht keinerlei Anspruch auf eine Versicherungsleistung. Falls zum Zeitpunkt der Anzeige des Leistungsanspruchs die Behandlung noch nicht beendet ist, besteht keine Verpflichtung, Kosten zu erstatten, die mehr als drei Monate nach Anspruchsanzeige entstanden sind. all p. 17
Unterbringung aufgrund von Pflegebedürftigkeit (Langzeit-Pflege) oder Betreuung Die Versicherungspolice deckt nicht die Unterbringung aufgrund von Pflegebedürftigkeit (Langzeit-Pflege) oder für Betreuung ab. all p. 17
Kosten für Arztberichte, Behandlungs- und Kostenpläne Die Versicherungspolice deckt keinerlei Kosten ab, die in Verbindung mit Arztberichten, Behandlungs- und Kostenplänen entstehen, die der Versicherungsnehmer oder der Versicherte bereitstellen müssen. all p. 17
Autonomieverlust, dauerhafte Betreuung und nicht-medizinische Pflege Die Versicherungspolice deckt weder den Autonomieverlust des Versicherten ab noch Kosten, die durch die dauerhafte Betreuung des Versicherten entstehen. Die Versicherungspolice deckt keinerlei Kosten ab, die im Zusammenhang damit entstehen, dass der Versicherte zuhause bleibt und/oder zuhause oder in einem Genesungsheim, einer psychiatrischen Anstalt oder Ähnlichem nicht-medizinische Pflege erhält. all p. 17
Kürzung bei über das medizinisch Erforderliche hinausgehender Versorgung Falls die medizinische Versorgung oder andere Behandlungen des Versicherten über das medizinisch Erforderliche hinausgehen, werden die Versicherungsleistungen auf den Teil der Versorgung oder Behandlung gekürzt, der medizinisch erforderlich ist und somit als medizinische Behandlung gilt, die unter der Versicherungspolice abgedeckt ist. all p. 17
Kürzung bei übermäßig hohen Beträgen Eine Kürzung der Versicherungsleistungen unter der Versicherungspolice erfolgt auch, wenn übermäßig hohe Beträge (gemäß dem in dem jeweiligen Land herrschenden allgemeinen Preisniveau) für eine medizinische Behandlung berechnet werden. all p. 17
Leistungsansprüche vor dem Datum des Inkrafttretens oder während der Wartezeit Leistungsansprüche bzw. der Teil der Leistungsansprüche, die bzw. der vor dem Datum des Inkrafttretens oder während der Wartezeit entstehen, sind vom Versicherungsschutz und den unter der Versicherungspolice gewährten Versicherungsleistungen ausgeschlossen. all p. 17
Geschlechtsangleichung Die Versicherungspolice deckt weder die chirurgische noch die hormonelle Angleichung an die biologischen sexuellen Merkmale des anderen Geschlechts ab. all p. 17
Korrektur der Sehfähigkeit Die Versicherungspolice deckt weder eine Behandlung noch eine Operation zur Korrektur der Sehfähigkeit ab, zum Beispiel durch Laser, refraktive Keratektomie (RK) oder photorefraktive Keratektomie (PRK). Die Versicherungspolice deckt jedoch die Korrektur des Sehvermögens ab, wenn das Sehvermögen durch eine Krankheit oder eine Körperverletzung beeinträchtigt wird (z.B. Grauer Star oder Netzhautablösung). all p. 18
Begräbniskosten Begräbniskosten sind nicht versichert. Transport der sterblichen Überreste und organisatorische Unterstützung im Todesfall p. 22
Nicht im Antragsformular angegebene Vorerkrankungen Vorerkrankungen, die im Antragsformular nicht angegeben worden sind, sind unter der Versicherungspolice nicht versichert. all p. 25

Franchises

  • Standard : Der Versicherungsplan Global Health Exclusive bietet die folgenden Möglichkeiten zur Selbstbeteiligung: 0 Euro / 250 Euro / 500 Euro / 1.000 Euro
  • Variable : Die Selbstbeteiligung gilt je Versicherungsjahr und je Versicherten und nur für die in Abschnitt 4.3.3 genannten ambulanten Behandlungen. Falls der Versicherte eine Selbstbeteiligung mit dem Versicherer vereinbart hat, erstattet der Versicherer für ambulante Behandlungen 100 % der erstattungsfähigen medizinischen Kosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.
  • Ambulante Behandlung (Abschnitt 4.3.3) : 0 Euro / 250 Euro / 500 Euro / 1.000 Euro je Versicherungsjahr und je Versicherten
  • Stationäre Behandlung (Abschnitt 4.3.2) : Keine Selbstbeteiligung genannt; die Selbstbeteiligung gilt nur für die in Abschnitt 4.3.3 genannten ambulanten Behandlungen
  • Zahnbehandlung (Abschnitt 4.3.4) : Keine Selbstbeteiligung genannt; die Selbstbeteiligung gilt nur für die in Abschnitt 4.3.3 genannten ambulanten Behandlungen

Délais d'attente

  • Einbezug von Vorerkrankungen über die Moratoriumsklausel : Falls der Versicherte für das Moratorium optiert, hat die Versicherungspolice nach einer ununterbrochenen Wartezeit von 2 Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens Gültigkeit und bietet Deckung für alle Erkrankungen, die der Versicherte in den 5 Jahren vor Abschluss der Versicherungspolice erlitten hat, unter der Voraussetzung, dass der Versicherte keinerlei medizinische Behandlung oder Symptome für die entsprechende Vorerkrankung während dieser Wartezeit gezeigt, erhalten bzw. bekommen hat. Nur für Versicherte bis zu einem Alter von 55 Jahren. (2 Jahre (ununterbrochene Wartezeit ab dem Datum des Inkrafttretens); bei Behandlung oder Symptomen während dieser Zeit beginnt eine neue zusätzliche Wartezeit von 2 Jahren) p. 4
  • Leistungen während Schwangerschaft und Geburt, Leistungen einer Hebamme oder eines Geburtshelfers im Krankenhaus : Diesbezüglich gilt eine Wartezeit von 10 Monaten. (10 Monate) p. 8
  • Komplikationen während Schwangerschaft oder Geburt – stationär : Diesbezüglich gilt eine Wartezeit von 10 Monaten. (10 Monate) p. 8
  • Psychiatrische Behandlung – stationär : Diesbezüglich gilt eine Wartezeit von 10 Monaten. (10 Monate) p. 9
  • Stationäre Psychotherapie : Diesbezüglich gilt eine Wartezeit von 10 Monaten. (10 Monate) p. 9
  • Leistungen während Schwangerschaft und Geburt, Leistungen einer Hebamme oder eines Geburtshelfers – ambulant : Diesbezüglich gilt eine Wartezeit von 10 Monaten. (10 Monate) p. 12
  • Komplikationen während Schwangerschaft und Geburt – ambulant : Diesbezüglich gilt eine Wartezeit von 10 Monaten. (10 Monate) p. 13
  • Psychiatrische Behandlung – ambulant : Diesbezüglich gilt eine Wartezeit von 10 Monaten. (10 Monate) p. 13
  • Ambulante Psychotherapie : Diesbezüglich gilt eine Wartezeit von 10 Monaten. (10 Monate) p. 13
  • Fruchtbarkeitsbehandlung : Diesbezüglich gilt eine Wartezeit von 24 Monaten. (24 Monate) p. 15
  • Umfassende Zahnversorgung : Diesbezüglich gilt eine Wartezeit von 10 Monaten. (10 Monate) p. 16
  • Zahnversorgung nach einem Unfall : Falls eine Zahnbehandlung infolge eines Unfalls erforderlich ist, gelten keinerlei Wartezeiten. (keine) p. 16

Obligations de l'assuré

  • Alle Änderungen in Bezug auf das gewöhnliche Aufenthaltsland des Versicherten sowie alle Änderungen in Bezug auf die dem Versicherer zuvor gemachten Angaben sind unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. (Unverzüglich · Der Versicherer kann im Einzelfall entscheiden, ob die Versicherungspolice gemäß dem geltenden Recht aufrechterhalten werden kann oder geändert bzw. beendet werden muss; die Prämien werden sofort angepasst.) p. 3
  • Damit der Versicherer über den Einbezug von Vorerkrankungen unter der Versicherungspolice entscheiden kann, müssen die Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und umfassend beantwortet werden. Der Versicherte muss einen medizinischen Fragebogen ausfüllen und dem Versicherer die Ergebnisse davon zur Verfügung stellen. (Bei Antragstellung · Der Versicherer hat die Möglichkeit, die Versicherungspolice anzupassen, indem er die Bedingungen ändert oder weitere Bedingungen hinzufügt, eine zusätzliche oder höhere Prämie festzusetzen oder den Abschluss der Versicherungspolice für den betroffenen Versicherten abzulehnen. Vorerkrankungen, die im Antragsformular nicht angegeben worden sind, sind nicht versichert.) p. 4
  • Das Servicezentrum des Versicherers muss kontaktiert und über den Krankenhausaufenthalt und die medizinische Behandlung informiert werden. (Vor Aufnahme in das Krankenhaus oder innerhalb von drei Kalendertagen danach · Die Versicherungspolice deckt die gesamte stationäre Behandlung ohne zeitliche Begrenzung nur ab, sofern diese Information erfolgt ist.) p. 7
  • Das Rezept muss vor Beginn der Behandlung ausgestellt werden und die Diagnose sowie Art und Anzahl der Sitzungen enthalten. (Vor Beginn der Behandlung) p. 8
  • Für psychiatrische Behandlung, stationäre und ambulante Psychotherapie, häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, stationäre Rehabilitation, Logopädie, bestimmte medizinische Hilfen (Rollstühle, Herz- und Atemüberwachungsgeräte, Infusionspumpen, Inhaliergeräte, Sauerstoffanlagen, Überwachungsmonitore für Babys), Fruchtbarkeitsbehandlung sowie für Krankentransport und Rücktransport ist die vorherige (schriftliche) Zustimmung des Versicherers erforderlich. (Vor Beginn der Behandlung bzw. vor dem Transport · Ohne diese Zustimmung besteht kein Leistungsanspruch für die betreffende Leistung.) p. 9
  • Damit die stationäre Rehabilitation leistungsberechtigt ist, muss sie innerhalb von 2 Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus beginnen, sofern durch den Versicherer nichts anderes schriftlich vereinbart ist. (Innerhalb von 2 Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus · Andernfalls ist die stationäre Rehabilitation nicht leistungsberechtigt.) p. 10
  • Der Unfall muss dem Versicherer durch einen Arzt oder einen Polizeibericht nachgewiesen werden. (Bei Geltendmachung) p. 16

Procédure de sinistre

  1. Das Servicezentrum des Versicherers muss vor Aufnahme in das Krankenhaus oder innerhalb von drei Kalendertagen danach kontaktiert und über den Krankenhausaufenthalt und die medizinische Behandlung informiert worden sein. (délai : Vor Aufnahme in das Krankenhaus oder innerhalb von drei Kalendertagen danach) p. 7
  2. Für zustimmungspflichtige Leistungen (u.a. psychiatrische Behandlung, Psychotherapie, häusliche Krankenpflege, stationäre Rehabilitation, Logopädie, Fruchtbarkeitsbehandlung, Krankentransport und Rücktransport) ist vor Beginn der Behandlung die schriftliche Zustimmung des Versicherers einzuholen. (délai : Vor Beginn der Behandlung) p. 10
  3. Medizinische Assistenz steht 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche und 365 Tage im Jahr über die telefonische Hotline für medizinische Assistenz zur Verfügung. p. 20
  4. Vorlage einer Kostenübernahmegarantie, beispielsweise bei einer geplanten stationären Behandlung. Eine direkte Abrechnung der Kosten mit dem verantwortlichen Arzt/Krankenhaus ist möglich. p. 20
  5. Falls zum Zeitpunkt der Anzeige des Leistungsanspruchs die Behandlung noch nicht beendet ist, besteht keine Verpflichtung, Kosten zu erstatten, die mehr als drei Monate nach Anspruchsanzeige entstanden sind. (délai : Drei Monate nach Anspruchsanzeige) p. 17

Durée & résiliation

  • Durée : Das Dokument nennt keine Vertragsdauer. Das Glossar definiert das Versicherungsjahr als Zeitraum von 12 Monaten, der je nachdem entweder am Datum des Inkrafttretens oder am Datum der Verlängerung der Versicherungspolice beginnt (S. 25).
  • Droit spécial : Falls sich ein Versicherter oder der Versicherungsnehmer während der Dauer der Versicherungspolice dauerhaft in den Vereinigten Staaten aufhält, beendet der Versicherer die Versicherungspolice (S. 3).
  • Droit spécial : Falls der Versicherte oder der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort während der Dauer der Versicherungspolice wechselt, kann der Versicherer im Einzelfall entscheiden, ob die Versicherungspolice gemäß dem geltenden Recht aufrechterhalten werden kann oder geändert bzw. beendet werden muss (S. 4).
  • Droit spécial : Der Versicherer kann die Versicherungspolice beenden, wenn die Versicherungspolice unvereinbar mit den für den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherten geltenden örtlichen Gesetzen, Regeln oder Regelungen ist oder dagegen verstößt (S. 4).

Prime

  • Die Prämie wird nach Unterzeichnung des Antragsformulars insbesondere unter Berücksichtigung des Landes festgelegt, in dem die Versicherten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben (Abschnitt 5, S. 18).
  • Falls sich eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Versicherten während der Dauer der die Region 2 abdeckenden Versicherungspolice ergibt, werden die Prämien sofort angepasst (S. 18).
  • Falls sich eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Versicherten während der Dauer der die Region 1 abdeckenden Versicherungspolice ergibt, werden die Prämien sofort angepasst (S. 18).
  • Falls der Versicherte nach seinem Geburtstag einer anderen Altersklasse zugeordnet wird, wird die Prämie an die neue Altersklasse angepasst (S. 18).
  • Die vorstehend genannten Anpassungen werden gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen (S. 18).
  • Der Betrag der für die Versicherungspolice geltenden Prämie wird in den Besonderen Bedingungen angegeben (S. 18). Die Versicherungsprämie für die Assistenz- und Zusatzleistungen wird im Versicherungsschein angegeben (Abschnitt II.4, S. 23).
  • Im Rahmen der Risikobeurteilung von Vorerkrankungen kann der Versicherer eine zusätzliche oder höhere Prämie festsetzen (S. 4).

Conditions particulières

  • Kursiv gesetzte Begriffe, die hier verwendet und nicht weiter definiert werden, haben die Bedeutung, die ihnen im Glossar am Ende der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zugewiesen wird. p. 3
  • Ein Leistungsfall gilt als in einer bestimmten Region entstanden, falls die den Leistungsfall begründende Krankheit oder Körperverletzung in dem Zeitraum auftritt, in dem der Versicherte in der entsprechenden Region physisch anwesend ist, unabhängig davon, ob die damit verbundene medizinische Behandlung in dieser Region durchgeführt wird oder nicht. p. 3
  • Falls sich die Versicherungspolice auf Region 2 bezieht und der Versicherte vorübergehend Region 2 verlässt (z. B. insbesondere bei einem vorübergehenden Aufenthalt von höchstens sechs Wochen außerhalb von Region 2), gelten die Versicherungsdeckung und die damit verbundenen Versicherungsleistungen nur für Notfälle, Unfälle und im Todesfall. p. 3
  • Im Antragsformular kann der Versicherungsnehmer für den Einbezug von Vorerkrankungen auf Grundlage einer Beurteilung der Gesundheitsrisiken und gegebenenfalls vorbehaltlich einer Wartezeit optieren. In Abhängigkeit der Angaben im medizinischen Fragebogen und der damit verbundenen umfassenden Risikobeurteilung hat der Versicherer die Möglichkeit, die Versicherungspolice anzupassen, eine zusätzliche oder höhere Prämie festzusetzen oder den Abschluss der Versicherungspolice für den betroffenen Versicherten abzulehnen. p. 4
  • Versicherte bis zu einem Alter von 55 Jahren, die sich der medizinischen Untersuchung und umfassenden Risikobeurteilung nicht unterziehen wollen, können für ein „Moratorium" optieren. Die Versicherungspolice hat dann nach einer ununterbrochenen Wartezeit von 2 Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens Gültigkeit und bietet Deckung für alle Erkrankungen, die der Versicherte in den 5 Jahren vor Abschluss der Versicherungspolice erlitten hat. Falls der Versicherte medizinische Behandlung oder Symptome im Zusammenhang mit der entsprechenden Vorerkrankung während der 2-jährigen Wartezeit bekommt, zeigt oder erhält, so beginnt eine neue zusätzliche Wartezeit von 2 Jahren; diese zusätzliche Wartezeit beginnt an dem Tag, an dem er die entsprechende medizinische Behandlung oder Symptome gezeigt, erhalten oder bekommen hat. p. 4
  • Falls die Versicherungspolice Region 1 abdeckt (d.h. weltweit gültig ist), verdoppeln sich die in Abschnitt 4.3.2, 4.3.3 und 4.3.4 der vorliegenden Versicherungspolice festgelegten Obergrenzen und Höchstbeträge. Falls eine Versicherungsleistung auf eine bestimmte Anzahl von Tagen oder Sitzungen begrenzt ist oder falls eine Selbstbeteiligung vereinbart worden ist, bleiben diese Obergrenze und diese Selbstbeteiligung unberührt. p. 5
  • Bei Krankheiten und Körperverletzungen kann der Versicherte Arzt oder Gesundheitsfachkraft frei wählen. Medizinische Kosten sind abgedeckt, insofern derartige Kosten den Sätzen für medizinische Kosten entsprechen, die in dem Land, in dem sie anfallen, üblich sind. Die Versicherungspolice kann auch medizinische Kosten abdecken, die über diese Sätze hinausgehen, wenn die entsprechenden Kosten unter Berücksichtigung der erlittenen Krankheit oder Körperverletzung gerechtfertigt und angemessen sind. p. 5
  • Zahnprothesen, Zahnimplantate und kieferorthopädische Leistungen sind von der Versicherungspolice abgedeckt, wenn sie von einem Arzt oder einer Gesundheitsfachkraft (zur Vermeidung von Missverständnissen einschließlich Zahnarzt) durchgeführt werden, ohne dass sie im Sinne der vorliegenden Speziellen Bedingungen als ambulante oder stationäre Behandlung gelten. Im Fall der Übernahme von Kosten für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien verwendet der Versicherer den Durchschnittspreis, der diesbezüglich in dem Land, in dem die Behandlung durchgeführt wird, gilt. p. 5
  • Die Versicherungspolice deckt medizinische Behandlungen ab, die von der konventionellen Medizin anerkannt sind. p. 6
  • Es existiert ein Anspruch auf „Zusatzleistungen", wenn diese Versicherungsdienstleistung für den Versicherten gemäß dem Versicherungsschein vereinbart worden ist. p. 21
  • Die medizinischen Assistenzleistungen und Zusatzleistungen können nur zusammen mit einem Krankenversicherungsprodukt von Foyer Global Health abgeschlossen werden. p. 19

Lacunes d'extraction

  • Risikoträger: Das Dokument nennt an keiner Stelle mit einem Verb („versichert durch", „getragen von"), wer das Risiko trägt. Durchgehend ist nur von „der Versicherer" die Rede, ein Begriff, den dieses Dokument nicht definiert (Abschnitt 1 verweist auf das Glossar am Ende der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die nicht Teil dieser Datei sind, und das Glossar in Teil III definiert ihn nicht). Die Marke „Foyer Global Health" erscheint als Produktname (S. 3) und in der Kopfzeile von Teil II („In Verbindung mit einem Krankenversicherungsprodukt von Foyer Global Health", S. 19) — ohne Rechtsform, ohne R.C.S.-Nummer, ohne Anschrift. Damit gibt es keine Abweichung zum Slug der Aufgabe (foyer-global-health), aber auch keine im Dokument benannte juristische Person; der Slug wird beibehalten. Ein Schadensregulierer, Makler oder Assisteur wird namentlich nicht genannt; Teil III definiert nur allgemein den Begriff „Assistenzgesellschaft".
  • Kein Gesamt-Höchstbetrag im Dokument: Abschnitt 4.2 verweist auf „dem in den vorliegenden Speziellen Bedingungen festgelegten jährlichen Höchstbetrag" und Abschnitt 1 auf „Innerhalb der Höchstbeträge der vorliegenden Speziellen Bedingungen", ohne dass irgendwo ein jährlicher Gesamthöchstbetrag beziffert wäre. Nur einzelne Leistungsgrenzen sind angegeben; der fehlende Gesamtbetrag wurde nicht ergänzt.
  • Für zahlreiche Garantien nennt dieses Dokument überhaupt keinen eigenen Betrag (u.a. Knochenmarks- oder Organtransplantation, ambulante psychiatrische Behandlung, ambulante Physiotherapie und Therapien ohne Sitzungsbegrenzung, ambulante therapeutische Hilfsmittel, Impfungen und Immunisierungen). Das Feld limits verweist dort auf die 100-prozentige Übernahme nach Abschnitt 4.1 und sagt ausdrücklich, dass kein eigener Höchstbetrag angegeben ist. Es wurde kein Betrag aus einer anderen Quelle ergänzt.
  • Übersicht und Detailbeschreibung der stationären Leistungen stimmen in diesem Dokument überein: 24 Zeilen der „Übersicht über die Versicherungsleistungen für stationäre Behandlung" (S. 6) und 24 Detailabschnitte (S. 7-11). Diese Kontrolle wurde ausdrücklich durchgeführt und fiel negativ aus.
  • Die Leistungsübersichten der Abschnitte 4.3.2, 4.3.3 und 4.3.4 sind reiner Text ohne Häkchen-Matrix: das Dokument beschreibt nur einen einzigen Versicherungsplan („Global Health Exclusive"), es gibt keine Formelspalten. Kontrolle am PDF für dieses Dokument: keine Vektorzeichnungen in Markengröße (get_drawings liefert nichts zwischen 3 und 20 pt); die Bilder von 8,1 × 8,0 pt sind einheitliche Aufzählungspunkte einer einzigen Polarität am linken Textrand; der Text ist einspaltig. Also keine Spaltenvertauschung und keine unsichtbare Wertespalte.
  • is_optional ist true nur für die elf „Zusatzleistungen" des Abschnitts II.3.3, weil das Dokument dort ausdrücklich schreibt: „Es existiert ein Anspruch auf ‚Zusatzleistungen‘, wenn diese Versicherungsdienstleistung für den Versicherten gemäß dem Versicherungsschein vereinbart worden ist" (S. 21). Für alle übrigen Garantien steht false. Die Selbstbeteiligung (0/250/500/1.000 Euro) und die Region (1 oder 2) sind Wahlmöglichkeiten des Versicherungsnehmers, aber keine optionalen Garantien.
  • target_audience bleibt null: das Dokument nennt keine Zielgruppenkategorie, sondern nur eine Versicherbarkeitsbedingung, die in target_audience_note wörtlich übernommen ist. Es unterscheidet Versicherungsnehmer und Versicherte, was eine Einzel- wie eine Kollektivpolice zulässt.
  • document_type: die Metadaten der Aufgabe geben conditions_generales an und wurden unverändert übernommen. Das Dokument trägt den Titel „SPEZIELLE BEDINGUNGEN EXCLUSIVE" und verweist wiederholt auf gesonderte „Allgemeine Versicherungsbedingungen", die nicht Teil dieser Datei sind; Teil II trägt allerdings selbst die Überschrift „Allgemeine Versicherungsbedingungen für medizinische Assistenzleistungen und Zusatzleistungen". Das Schema kennt keinen Wert für spezielle Bedingungen.
  • Innerer Widerspruch in der Terminologie: Abschnitt 4.3.1 sagt „Die Versicherungspolice deckt medizinische Behandlungen ab, die von der konventionellen Medizin anerkannt sind" (S. 6), während das Glossar den Begriff „Schulmedizin" definiert und ihn auch im Eintrag „Akkupunktur" verwendet (S. 24). Beide Formulierungen sind wörtlich übernommen, keine wurde an die andere angeglichen.
  • Wortlaut-Auffälligkeit bei einem Ausschluss: S. 17 lautet „Die Versicherungspolice deckt nicht die Kosten für die medizinische Behandlung von Ehegatten, Eltern oder Kindern des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ab." Die Präposition „von" lässt offen, ob die Behandlung durch diese Personen oder die Behandlung dieser Personen gemeint ist. Der Satz ist unverändert übernommen und nicht ausgelegt.
  • Die Zahnbehandlungs-Übersicht (S. 16) führt „Zahnversorgung nach einem Unfall" dreimal auf (einmal unter „Allgemeine Zahnversorgung", zweimal unter „Umfassende Zahnversorgung") und die Detailliste der umfassenden Zahnversorgung nennt „Inlays" zweimal (einmal mit dem Zusatz „(Gold, Porzellan) einschließlich zahntechnischer Laborarbeiten und Materialien"). Beide Wiederholungen stehen so im Dokument; als Garantien sind sie je einmal erfasst.
  • Dauer, stillschweigende Verlängerung, Kündigungsfrist und Kündigungsformen stehen nicht in diesem Dokument; es verweist dafür auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. In duration_and_cancellation stehen nur die im Text tatsächlich genannten Beendigungstatbestände; tacit_renewal bleibt null, weil das Glossar zwar ein „Datum der Verlängerung" erwähnt, aber nicht sagt, ob die Verlängerung stillschweigend erfolgt.
  • prescription_period bleibt null: das Dokument enthält keine Verjährungsregel. Die einzige Frist dieser Art ist die Dreimonatsfrist nach Anspruchsanzeige bei Leistungserbringern, deren Leistungen der Versicherer wirksam abgelehnt hat (S. 17).
  • Der Tarif ist nicht beziffert: Abschnitt 5 (S. 18) beschreibt nur die Prämienbildung und -anpassung, Abschnitt II.4 (S. 23) sagt „Die Versicherungsprämie wird im Versicherungsschein angegeben".
  • Die Fußnote „* Die genannten Beträge gelten – soweit nichts anderes bestimmt ist – je Versicherten und Versicherungsjahr" steht fünfmal im Dokument (S. 10, 13, 17, 22 und 23). Sie ist bei jeder Garantie mit Sternchen-Betrag als Unterlimit vermerkt. Die Beträge ohne Sternchen (200.000 Euro auf die Lebenszeit, 15.000 Euro für die Gesamtdauer der Police, 3.000 Euro beim Rücktransport ins Aufenthaltsland) sind im Wortlaut des Dokuments übernommen.
  • Beträge sind wörtlich in der deutschen Schreibweise des Dokuments übernommen („1.000 Euro", „200.000 Euro", „20.000 Euro*"). Das Euro-Zeichen kommt im Dokument nicht vor, es schreibt durchgehend „Euro" aus; es wurde nichts ergänzt.
  • Mehrere Sätze stehen wortgleich zweimal im Dokument, weil dieselbe Leistung stationär und ambulant beschrieben wird — insbesondere der Satz zu den angeborenen Leiden mit der Grenze von 200.000 Euro (S. 8 und S. 13) und der Satz zu Nahrungsmitteln, Stärkungsmitteln und Badesalzen (S. 7 und S. 14). Die Zitate in key_quotes sind jeweils aus der zitierten Seite geschnitten; wer sie überprüft, findet denselben Wortlaut auch an der zweiten Stelle.
  • Druckfehler des Herausgebers unverändert übernommen: „erfahrenden Beratern" (S. 19/20), „für maximal 90 Tag" (S. 9), „Kieferorthopädische Behandlung bei Kindern und 18 Jahren" (S. 16), „im Zusammen mit angeborenen Leiden" (S. 13), „in den Allgemeine Versicherungsbedingungen" (S. 8), „Allgemein Bedingungen" (S. 19), „einem qualifizierten zugelassen Therapeuten" (S. 8 und 14), „wenigen Monate" (S. 10), „Detaillierter Übersicht über die Zusatzleistungen" (S. 21).
  • Seitenzählung geprüft: die gedruckte Foliierung ist „N/25" und liegt auf allen 26 Seiten genau eine Einheit unter der PDF-Seitenzahl (Deckblatt = „0/25", letzte Seite = „25/25"). Alle page-Felder zitieren die [page N]-Marker, nicht die gedruckte Foliierung. Ebenso beziehen sich die Seitenangaben im Inhaltsverzeichnis („2-17", „18-22", „23-25") auf die gedruckte Foliierung und wurden nicht umgerechnet.
  • Textebene geprüft: keine Nullbreiten-Leerzeichen, keine weichen Trennstriche, keine zerlegten Akzente, keine Zeichen aus der Private Use Area, keine U+0007-Zeichen, kein Text außerhalb des Seitenrechtecks, keine doppelt gesetzten Zeilen. Die sieben weiß gesetzten Textstellen (Tabellenüberschriften auf S. 6, 11 und 16) stehen auf dunklen Balken und sind gedruckt sichtbar — kein verborgener Text.
  • Kein Textverlust durch Kürzung: der Dokumenttext umfasst 71 129 Zeichen und liegt weit unter der Obergrenze des Harnischs; die 26 Seiten des PDF wurden unabhängig neu extrahiert und sind Zeichen für Zeichen mit dem Text der Aufgabe identisch.
  • Der Herausgeber veröffentlicht mehrere Versicherungspläne nach demselben Gabarit und mit derselben Referenzkennung FGHSCV2 / 03.2024. Diese Extraktion stammt ausschließlich aus dem Text dieser Datei (Plan EXCLUSIVE); es wurde kein Wert, keine Grenze und keine Formulierung aus einer Schwesterdatei übernommen oder ergänzt.

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