Journey DE
Résumé
Dieses Dokument enthält die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Krankenversicherungsprodukts Journey von Foyer Global Health S.A. Es regelt den rechtlichen Rahmen des Versicherungsvertrags: Vertragsbestandteile und Rangfolge der Bedingungen, Antragstellung und vorvertragliche Anzeigepflicht, Anzeigepflichten bei Risikoerhöhung, Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, Inkrafttreten, Versicherungsbeginn für Neugeborene, Beendigung und Kündigung des Vertrags, Wartezeiten, Fristen und Formalitäten für Leistungsansprüche, Zahlung der Leistungen, Forderungsübergang und Verjährung, Zahlung und Berechnung der Beiträge sowie sonstige Bestimmungen (Änderung der Bedingungen, Datenschutz, Sanktionen, Rechtsstreitigkeiten, anwendbares Recht, Sprache, Garantiefonds, höhere Gewalt). Der konkrete Leistungsumfang des Tarifs ist nicht in diesem Dokument, sondern in den Speziellen Versicherungsbedingungen festgelegt; dieses Dokument enthält am Ende ein Glossar der verwendeten Begriffe.
- Assureur : Foyer Global Health · Branche : Complémentaire santé · Type : Conditions générales
Définitions
| Terme | Définition | Page |
|---|---|---|
| Allgemeine Versicherungsbedingungen | Die Bedingungen, die die, durch den Versicherer versicherten Risiken, definieren (dieses Dokument). | p. 23 |
| Antragsformular | Der Antrag zum Abschluss einer Krankenversicherung, der den Versicherungsvorschlag im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften enthält und vom Versicherungsnehmer und gegebenenfalls von der/den versicherten Person(en) unterzeichnet wird. | p. 23 |
| Arzneimittel | Wirkstoffe, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen oder Substanzen zur Diagnose oder Behandlung von Krankheiten, körperlichen Leiden, körperlichen Verletzungen oder pathologischen Beschwerden verwendet werden. Lebensmittel, Kosmetika und Körperpflegemittel gelten nicht als Arzneimittel. Arzneimittel müssen von einem Arzt verschrieben und in einer Apotheke bezogen werden. Arzneimittel werden gemeinhin auch bezeichnet als: „Medikamente” oder „Pharmazeutika”. | p. 23 |
| Arzt | Ein Arzt (Allgemeinmediziner oder Facharzt) mit einem medizinischen Abschluss, der in dem Land, in dem die Behandlung erfolgt, gesetzlich anerkannt und berechtigt ist, eine ärztliche Heilbehandlung durchzuführen. Im Rahmen dieses Versicherungsvertrags umfasst der entsprechende Begriff auch Zahnärzte, Heilpraktiker sowie Therapeuten, die in dem Land der Behandlung lizensiert und/oder als solche anerkannt sind. Die versicherte Person kann jeden Arzt frei wählen, der die oben genannten Kriterien erfüllt. | p. 23 |
| Beginn der Behandlung | Das Datum, an dem eine medizinische Behandlung, die von einem medizinischen Leistungserbringer aufgrund einer Krankheit oder einer Körperlichen Verletzung verschrieben und/oder durchgeführt wird, beginnt. | p. 23 |
| Besondere Versicherungsbedingungen | Die für jeden einzelnen Versicherungsvertrag geltenden Bedingungen. | p. 23 |
| Datum des Inkrafttretens | Das Datum, an dem der Versicherungsvertrag und die darin vorgesehenen Leistungen (Garantie) in Kraft treten, d. h. das in den Besonderen Versicherungsbedingungen angegebene Datum und die Uhrzeit oder das Datum der Zahlung des ersten Versicherungsbeitrags, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, unbeschadet etwaiger Wartezeiten. | p. 23 |
| Fernabsatzversicherungsvertrag | Jeder Versicherungsvertrag, der zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsnehmer im Rahmen eines vereinbarten Fernabsatz- oder Dienstleistungsvertrags abgeschlossen wird, bei dem der Versicherer bis zum Abschluss des Versicherungsvertrags ausschließlich eines oder mehrere Fernkommunikationsmittel nutzt. | p. 23 |
| Glossar | Das vorliegende Glossar definierter Begriffe, welches ein integraler Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist. | p. 23 |
| Glossare | Dieses Glossar sowie das Glossar am Ende der Speziellen Versicherungsbedingungen, die jeweils integrale Bestandteile der Versicherungsbedingungen sind. | p. 23 |
| ICD-Codes | ICD steht für International Classification of Diseases und ist ein internationales System zur Kodierung und Klassifizierung aller bekannten Diagnosen. | p. 23 |
| Krankenhaus | Eine Einrichtung zur stationären und teilweise auch ambulanten Heilbehandlung, die in dem Land, in dem sie betrieben wird, anerkannt und zugelassen ist. Voraussetzung für eine Übernahme der Aufwendungen durch den Versicherer ist, dass das Krankenhaus unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische sowie therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankengeschichten führt. Der Versicherer betrachtet Erholungs- und Pflegeheime, Kureinrichtungen, Kur-, Spa-, und Badezentren, Hospize sowie Sanatorien nicht als Krankenhäuser. | p. 23 |
| Krankheit | Die Verschlechterung des körperlichen oder geistigen Gesundheitszustandes der versicherten Person, deren Ursprung und Symptome von einem medizinischen Leistungserbringer objektiv festgestellt werden können, um eine Diagnose zu stellen und eine notwendige Behandlung durchzuführen; die Verschlechterung darf jedoch nicht auf eine körperliche Verletzung zurückzuführen sein. | p. 24 |
| Körperliche Verletzung | Ein plötzliches Ereignis, das die versicherte Person betrifft, sich ihrer Kontrolle entzieht, zu Verletzungen des Körpers führt, dessen Ursache außerhalb des Körpers der versicherten Person liegt und dessen Symptome von einem medizinischen Leistungserbringer objektiv festgestellt werden können, um eine Diagnose zu stellen und eine Heilbehandlung durchzuführen. | p. 24 |
| Leistungen | Die Erstattung von krankheitsbedingten Aufwendungen und Auslagen durch den Versicherer an die versicherte Person nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß Versicherungsvertrag. | p. 24 |
| Leistungsantrag/Versicherungsfall | Behandlung einer versicherten Person infolge einer Krankheit oder körperlichen Verletzung, die von einem medizinischen Leistungserbringer verordnet und durchgeführt wird. Der Versicherungsfall fängt mit dem Beginn der Behandlung an und endet, wenn eine vom medizinischen Leistungserbringer durchgeführte Untersuchung bestätigt, dass die Behandlung nicht mehr erforderlich ist. Muss die Behandlung aufgrund einer Krankheit oder aufgrund von Folgen einer körperlichen Verletzung, die nicht in direktem Zusammenhang mit der bisherigen Behandlung stehen, verlängert werden, wird dies als neuer Versicherungsfall betrachtet. | p. 24 |
| Medikamente | Jede Substanz oder Anreicherung mit heilenden Eigenschaften in Bezug auf eine Krankheit. | p. 24 |
| Medizinisch notwendig | Medizinisch notwendig sind alle angemessenen medizinischen Maßnahmen, die nach international anerkannten medizinischen Standards zum jeweiligen Zeitpunkt und Ort zur Diagnostizierung, Behandlung, Heilung oder Linderung eines Leidens, einer Krankheit oder Verletzung eingesetzt und vom Versicherer als angemessen anerkannt werden. Diese Maßnahmen müssen: a) in einer von den Behörden des Behandlungslandes zugelassenen und lizenzierten Gesundheitseinrichtung durchgeführt werden; b) unter Berücksichtigung der Patientensicherheit und der Wirtschaftlichkeit die am besten geeignete Maßnahme sein und den allgemein anerkannten Standards der medizinischen Praxis entsprechen; c) im Einklang mit der Diagnose, den Symptomen oder der Behandlung der Grunderkrankung stehen; d) klinisch angemessen in Bezug auf Art, Häufigkeit, Ausmaß, Ort sowie Dauer und als wirksam für die Krankheit, Verletzung oder den Zustand des Patienten angesehen sein; e) nicht nur aus Gründen der Bequemlichkeit oder des Komforts für den Patienten, die medizinischen Dienstleister, Therapeuten oder Ärzte erforderlich sein; f) nicht für klinische Versuche, Experimente, Untersuchungen oder kosmetische Zwecke vorgesehen sein; g) nicht für Screening- und Präventionszwecke vorgesehen sind. | p. 24 |
| Medizinische Heilbehandlung | Diagnostische und therapeutische Maßnahmen, die als medizinische Leistungen gelten und ärztliche Beratungen, Hilfsmittel und Eingriffe sowie Arznei- und Verbandmittel einschließen. Diese dienen der Erkennung, der Linderung oder der Heilung einer Krankheit bzw. körperlichen Verletzung und werden auf Grundlage objektiver medizinischer Befunde und wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Behandlung als medizinisch notwendig angesehen. | p. 24 |
| Medizinischer Leistungserbringer | Eine Person, die im Behandlungsland zur Ausübung des Arztberufs aufgrund eines anerkannten und offiziellen medizinischen Abschlusses befugt ist. Er/Sie kann eine Diagnose im Zusammenhang mit einer Krankheit und/oder einer körperlichen Verletzung stellen. | p. 24 |
| Notfall | Eine plötzliche, akute Erkrankung oder die akute Verschlechterung des Gesundheitszustands, die den Allgemeinzustand der versicherten Person unmittelbar gefährdet. | p. 25 |
| Service Center | Das Service Center vor Ort bietet direkten Zugang zu lokaler Fachkompetenz, nahtlosem Service und erstklassiger Betreuung. Bei Eintritt eines Versicherungsfalls oder eines Notfalls kann die versicherte Person die Service-Leistungen ja nach der gewählten Tarifstufe jederzeit in Anspruch nehmen. Auf der Rückseite der Servicekarte ist die Telefonnummer angegeben, unter der das Service Center rund um die Uhr erreichbar ist - 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche. Die neunstellige „Versicherungsnummer“ auf der Vorderseite der Servicekarte sollte stets bereitgehalten werden. Die Service Center kennen das Gesundheitssystem im jeweiligen Aufenthalts- bzw. Wohnsitzland. Sie empfehlen Ärzte und Krankenhäuser, vereinbaren Termine oder besorgen Medikamente. Das Service Center kann eine Kostenübernahmegarantie ausstellen oder die schnelle und unkomplizierte Erstattung der Kosten sicherstellen. | p. 25 |
| Servicekarte | Das vom Versicherer an die versicherte Person gemäß Versicherungsvertrag ausgestellte Dokument, das alle relevanten Daten zur Kontaktaufnahme mit dem Versicherer enthält und bei jeglicher Kommunikation mit dem Versicherer verwendet werden sollte. | p. 25 |
| Spezielle Versicherungsbedingungen | Das Dokument, in dem der genaue Umfang des Versicherungsschutzes und die im Rahmen des Versicherungsvertrags gewährten Leistungen festgelegt sind. | p. 25 |
| Tarif | Der vom Versicherungsnehmer für die versicherte(n) Person(en) gewählte Tarif, der den Umfang des Versicherungsschutzes im Rahmen des Versicherungsvertrags festlegt. | p. 25 |
| Unfall | Ein Unfall ist ein plötzliches und unvorhergesehenes Ereignis, das von außen auf den Körper einwirkt und eine Gesundheitsschädigung hervorruft. | p. 25 |
| Verbände | Sterile Materialien oder Substanzen, die auf eine Wunde oder Verletzung aufgebracht werden, um sie zu schützen, die Heilung zu fördern und Infektionen zu verhindern. | p. 25 |
| Versicherer | Der den Versicherungsvertrag zeichnende Versicherer ist Foyer Global Health S.A., eine Krankenversicherungsgesellschaft mit der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (société anonyme), die Ihren Firmensitz in 12, Rue Léon Laval L-3372 Leudelange hat, unter der Nr. B134.471 im Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister eingetragen ist und unter der Aufsicht des Commissariat aux Assurances (11, rue Robert Stumper, L-2557 Luxemburg; +352226911-1; caa@caa.lu) steht. | p. 25 |
| Versicherte Person/Versicherter | Die im Antragsformular benannte Person, die im Rahmen des Versicherungsvertrag versichert ist. Mit der Unterzeichnung des Antragsformulars erklären sich die versicherten Personen ebenfalls mit den Bestimmungen des Versicherungsvertrags und allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten einverstanden. Jede versicherte Person erhält eine Servicekarte. | p. 25 |
| Versicherungsbedingungen | Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Speziellen Versicherungsbedingungen sowie gegebenenfalls die Besonderen Versicherungsbedingungen werden zusammen als Versicherungsbedingungen bezeichnet. | p. 25 |
| Versicherungsjahr | Ein Zeitraum von 12 (zwölf) Monaten, der entweder mit dem Datum des Inkrafttretens oder dem Verlängerungsdatum des Versicherungsvertrags beginnt, je nachdem welcher Fall zutrifft. | p. 25 |
| Versicherungsnehmer | Die natürliche oder juristische Person, die den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer abschließt. | p. 25 |
| Versicherungsschein | Der Versicherungsschein, der dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person ausgestellt wird und den Umfang und das Datum des Inkrafttretens des Versicherungsschutzes gemäß dem Versicherungsvertrag bestätigt. | p. 26 |
| Versicherungsvertrag | Die vertraglichen Rahmenbedingungen der Krankenversicherung, die aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, dem Antragsformular, den Besonderen Versicherungsbedingungen, den Speziellen Versicherungsbedingungen, den Glossaren, dem Versicherungsschein und allen späteren schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Versicherer, dem Versicherungsnehmer und gegebenenfalls der versicherten Person bestehen. | p. 26 |
| Wohnsitzland | Das Land, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen bzw. ihren vorübergehenden Wohnsitz hat. | p. 26 |
| Wartezeit | Der Zeitraum nach dem Inkrafttreten, während dem kein Versicherungsschutz für diejenigen Leistungen besteht, für die die Wartezeiten gelten. | p. 26 |
Garanties
Kostenübernahme im Rahmen des gewählten Tarifs - p. 3
Der Versicherer übernimmt bis zu 100% der erstattungsfähigen Aufwendungen bis zu den entsprechenden Höchstbeträgen des gewählten Tarifs sowie den jährlichen Höchstbeträgen, die im Leistungsumfang der Speziellen Bedingungen aufgeführt sind, sofern in den Besonderen Bedingungen, im Versicherungsschein oder einer späteren schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Versicherer, dem Versicherungsnehmer und ggf. der versicherten Person nichts anderes vereinbart wurde. Leistungen sind definiert als die Erstattung von krankheitsbedingten Aufwendungen und Auslagen durch den Versicherer an die versicherte Person nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß Versicherungsvertrag. - Optionnelle : non · Limite : bis zu 100% der erstattungsfähigen Aufwendungen, bis zu den Höchstbeträgen des gewählten Tarifs und den jährlichen Höchstbeträgen des Leistungsumfangs der Speziellen Bedingungen - Condition : Der genaue Umfang des Versicherungsschutzes und die gewährten Leistungen sind in den Speziellen Versicherungsbedingungen festgelegt (Glossar, Seite 25). - Condition : Der Versicherungsschutz gemäß Versicherungsvertrag beginnt erst mit der vollständigen Zahlung des Erstbeitrags bzw. der ersten Beitragsrate (4.1). - Condition : Der Versicherungsvertrag und die im Versicherungsschutz enthaltenen Leistungen beginnen mit dem Tag des Datums des Inkrafttretens, frühestens jedoch nach Ablauf der geltenden Wartezeiten (2.5.2).
Versicherungsschutz für Neugeborene - p. 7
Neugeborene sind ohne Wartezeiten und ohne medizinische Risikoprüfung als versicherte Personen ab dem Zeitpunkt ihrer Geburt versichert, sofern die leibliche Mutter mindestens 9 (neun) aufeinanderfolgende Monate vor dem Geburtsdatum Versicherungsnehmerin und versicherte Person war und innerhalb von 2 (zwei) Monaten nach dem Geburtsdatum ein neuer Antrag für das Neugeborene gestellt wird. In diesem Fall gelten die entsprechenden Leistungen für das Neugeborene rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind geboren wurde. Neugeborene können nur zu den geltenden Tarifen versichert werden, die zum Zeitpunkt der Geburt für neue Versicherungsverträge verfügbar sind. Befindet sich die leibliche Mutter noch innerhalb der Wartezeit für Schwangerschafts- und Entbindungsleistungen, werden die dazugehörigen Aufwendungen nicht übernommen; liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, besteht weiterhin Versicherungsschutz für „Neugeborenenpflege”, auch wenn die leibliche Mutter die Wartezeit für Schwangerschafts- und Entbindungsleistungen nicht erfüllt hat. - Optionnelle : non · Limite : Der für das Neugeborene beantragte Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfangreicher sein als der, den die leibliche Mutter als versicherte Person genießt; der Versicherungsschutz für das Neugeborene darf nicht höher oder umfangreicher sein als der eines der beiden beim Versicherer versicherten Elternteile. - Condition : leibliche Mutter mindestens 9 (neun) aufeinanderfolgende Monate vor dem Geburtsdatum Versicherungsnehmerin und versicherte Person - Condition : neuer Antrag innerhalb von 2 (zwei) Monaten nach dem Geburtsdatum - Condition : Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, unterliegt die Aufnahme des Neugeborenen einer medizinischen Risikoprüfung mit medizinischem Fragebogen; der Versicherer entscheidet, ob Versicherungsschutz gewährt werden kann und zu welchen Bedingungen und gegebenenfalls Ausschlüssen. - Condition : Geht das Antragsformular mehr als 2 (zwei) Monate nach dem Geburtsdatum ein, tritt der Versicherungsschutz frühestens an dem Tag in Kraft, an dem der Versicherer das neue Antragsformular erhält; die verspätete Anmeldung kann zu einem zusätzlichen Beitrag führen. - Condition : Im Falle eines adoptierten minderjährigen Kindes wird eine medizinische Risikoprüfung durchgeführt; aus medizinischen Gründen bzw. aufgrund der Risikoprüfung kann ein zusätzlicher Beitrag von höchstens 500% auf den Tarifbeitrag erhoben werden.
Service Center - Leistungen bei Unfall oder Notfall - p. 13
Die versicherte Person kann sich rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr an das zuständige Service Center wenden, insbesondere nach einem schwerwiegenden Ereignis wie einem Unfall, einem Notfall oder einer stationären Behandlung. Die Adressen, Telefonnummern sowie E-Mail-Adressen sind auf allen relevanten Dokumenten und der Servicekarte zu finden. Das Service Center vor Ort bietet direkten Zugang zu lokaler Fachkompetenz, nahtlosem Service und erstklassiger Betreuung; es empfiehlt Ärzte und Krankenhäuser, vereinbart Termine oder besorgt Medikamente und kann eine Kostenübernahmegarantie ausstellen oder die schnelle und unkomplizierte Erstattung der Kosten sicherstellen. - Optionnelle : non - Condition : Bei Eintritt eines Versicherungsfalls oder eines Notfalls kann die versicherte Person die Service-Leistungen je nach der gewählten Tarifstufe jederzeit in Anspruch nehmen (Glossar, Seite 25).
Exclusions
| Exclusion | Description | S'applique à | Page |
|---|---|---|---|
| Leistungsansprüche vor dem Datum des Inkrafttretens | Für Leistungsansprüche, die vor dem Datum des Inkrafttretens entstanden sind, wird keine Erstattung gezahlt. | all | p. 7 |
| Wartezeiten | Der Versicherungsvertrag und die im Versicherungsschutz enthaltenen Leistungen beginnen mit dem Tag des Datums des Inkrafttretens, frühestens jedoch nach Ablauf der geltenden Wartezeiten. Die Wartezeit ist der Zeitraum nach dem Inkrafttreten, während dem kein Versicherungsschutz für diejenigen Leistungen besteht, für die die Wartezeiten gelten. | all | p. 7 |
| Heilbehandlungen nach dem Ablaufdatum des Versicherungsvertrags | Leistungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag erlöschen automatisch zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsvertrag endet. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche, die vor dem entsprechenden Datum entstanden sind und/oder dem Versicherer gemeldet wurden. Für Versicherungsfälle, die während des Versicherungsjahres stattgefunden haben, besteht weiterhin Versicherungsschutz. Heilbehandlungen nach dem Ablaufdatum des Versicherungsvertrags sind jedoch nicht versichert. | all | p. 8 |
| Vorrang einer obligatorischen Krankenversicherung | Besteht neben dieser Versicherung eine weitere Krankenversicherung mit obligatorischem Versicherungsschutz, hat die obligatorische Krankenversicherung Vorrang vor diesem Versicherungsvertrag. | all | p. 6 |
| Leistungen anderer Träger | Hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person ebenfalls Anspruch auf Leistungen aus einer nationalen Krankenkasse oder von einem anderen Versicherungsträger oder einer anderen Einrichtung, muss der Versicherer hiervon unterrichtet werden. Der Versicherer muss nur für die Kosten aufkommen, die dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person nach vorheriger Erstattung durch die Krankenkasse, dem anderen Versicherer oder der anderen Einrichtung verbleiben. | all | p. 12 |
| Leistungsfreier Zeitraum bei Zahlungsverzug | Befindet sich der Versicherungsnehmer 10 (zehn) Kalendertage nach dem Fälligkeitsdatum des (Teil-)Beitrags im Zahlungsverzug, ist der Versicherer nach Ablauf einer Zahlungsfrist von 30 (dreißig) Kalendertagen ab der Absendung eines Einschreibens an den letzten bekannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers von der vertraglichen Leistungspflicht befreit (leistungsfreier Zeitraum). Ansprüche, die während des leistungsfreien Zeitraums nach Ablauf der Zahlungsfrist auftreten, können vom Versicherer nicht berücksichtigt werden. | all | p. 15 |
| Vorsätzliche Unterlassung oder Unrichtigkeit bei der Anzeigepflicht | Ungeachtet anderer gesetzlicher Nichtigkeitsgründe ist der Versicherungsvertrag unwirksam, wenn vorsätzliche Unterlassungen oder Unrichtigkeiten bei den Antworten und Erklärungen den Versicherer während seiner Risikobewertung irregeführt haben. In diesen Fällen hat der Versicherer Anspruch auf die bereits gezahlten Beiträge. | all | p. 4 |
| Unbeabsichtigte Unterlassung oder Unrichtigkeit - anteilige Leistung | Ist das Unterlassen oder die Unrichtigkeit das Verschulden des Versicherungsnehmers und tritt ein Versicherungsfall ein, bevor die Änderung oder Kündigung des Versicherungsvertrags wirksam wird, ist der Versicherer nur verpflichtet, Leistungen im Verhältnis des vom Versicherungsnehmer tatsächlich gezahlten Beitrags zu dem Beitrag, den der Versicherungsnehmer hätte zahlen müssen, wenn das Risiko vollständig und richtig angegeben worden wäre, zu erbringen. Weist der Versicherer nach, dass er das betreffende Risiko niemals versichert hätte, beschränkt sich die Leistung auf die Rückerstattung aller gezahlten Beiträge. | all | p. 5 |
| Verletzung der Anzeigepflicht bei Risikoerhöhung | Ist die Anzeigepflichtsverletzung auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers zurückzuführen, ist der Versicherer nur zur Leistungserstattung im Verhältnis des vom Versicherungsnehmer tatsächlich gezahlten Beitrags zu dem Beitrag, den der Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der Risikoerhöhung hatte zahlen müssen, verpflichtet. Weist der Versicherer jedoch nach, dass er das erhöhte Risiko unter keinen Umständen versichert hätte, beschränkt sich seine Haftung im Versicherungsfall auf die Erstattung der für den Zeitraum nach Eintritt der Risikoerhöhung gezahlten Beiträge. Hat der Versicherungsnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt, kann der Versicherer alle Leistungen verweigern; in diesen Fällen bleiben alle bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Betrugs fälligen Beiträge als Schadensersatz geschuldet. | all | p. 5 |
| Verletzung von Obliegenheiten | Kommen der Versicherungsnehmer und/oder die versicherten Personen ihren Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag nicht nach, ist der Versicherer gemäß den Bedingungen des Versicherungsvertrags dazu berechtigt, die Leistung zu verweigern oder die Leistung einzuschränken. Führt die Nichteinhaltung zu einem Schaden für den Versicherer, können die Versicherungsleistungen proportional zum erlittenen Schaden gekürzt werden. Erfüllen der Versicherungsnehmer und/oder die versicherten Personen ihre Verpflichtungen in betrügerischer Absicht nicht, ist der Versicherer berechtigt, den vertraglich gewährten Versicherungsschutz abzulehnen und die Zahlung der Versicherungsleistungen zu verweigern. | all | p. 11 |
| Sanktionen - allgemeine Klausel | Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Versicherungsleistungen zu zahlen oder Versicherungsschutz im Rahmen des Versicherungsvertrags zu gewähren, wenn die Erbringung des Versicherungsschutzes oder die Gewährung einer Leistung den Versicherer dem Risiko aussetzen würde, Sanktionen, Strafen, Verbote, Haftungen oder Beschränkungen gemäß diesen Vorschriften und Regelungen zu erleiden, einschließlich Finanz-, Wirtschafts- und Handelssanktionsgesetzen, Vorschriften oder Resolutionen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs und jeder anderen für diesen Versicherungsvertrag relevanten Gerichtsbarkeit. | all | p. 19 |
| Sanktionierte Personen | Der Versicherer gewährt keinen Versicherungsschutz, akzeptiert keine Beitragszahlungen und ist nicht verpflichtet, Ansprüche zu begleichen oder Leistungen zu erbringen, wenn die betreffende Person von einer zuständigen Behörde als sanktioniert eingestuft wurde. Der Versicherungsschutz für eine versicherte Person, einschließlich anspruchsberechtigter Mitglieder und ihrer Angehörigen, wird unverzüglich ausgesetzt und/oder beendet, sofern dies angemessen ist und den geltenden Gesetzen entspricht, wenn die betreffende Person von einer zuständigen Behörde als sanktionierte Person eingestuft wird. | all | p. 19 |
| Sanktionierte Länder | Der Versicherer gewährt keinen Versicherungsschutz und ist nicht dazu verpflichtet, Ansprüche zu begleichen oder Erstattungen zu zahlen, die sich auf Versicherungsleistungen beziehen, die eine sanktionierte Jurisdiktion betrifft. Dies bedeutet, dass (i) kein Versicherungsschutz gewährt werden kann, wenn ein sanktioniertes Land oder Staatsgebiet in irgendeiner Weise beteiligt ist, (ii) keine Beitragszahlungen, Leistungszahlungen oder anderweitige Zahlungen von oder an ein Bankkonto, das in einer sanktionierten Jurisdiktion oder bei einer von einer sanktionierten Jurisdiktion kontrollierten Bank eröffnet wurde, erfolgen können und (iii) der Versicherer keine Kostenübernahmebestätigungen gegenüber einem Leistungserbringer erteilen kann, der in einer sanktionierten Jurisdiktion niedergelassen ist oder dessen Anteilseigner Staatsangehörige oder Einwohner einer sanktionierten Jurisdiktion oder sanktionierte Personen sind. Staatsangehörige oder Einwohner einer sanktionierten Jurisdiktion und Personen, die in der Vergangenheit in eine sanktionierte Jurisdiktion gereist sind, sind nur versichert, wenn sie sich physisch außerhalb sanktionierter Jurisdiktionen befinden und nicht als sanktionierte Personen gelten. Die Liste der sanktionierten Länder, die sich von Zeit zu Zeit ändert und aktualisiert wird, umfasst unter anderem Afghanistan, Belarus, Iran, Myanmar (Burma), Nordkorea, Russland, die von Russland besetzten oder annektierten Regionen der Ukraine (einschließlich Krim, Donezk, Cherson, Luhansk, Sewastopol und Saporischschja), Südsudan, Syrien und Jemen. | all | p. 19 |
| Kein Kranken- oder Rücktransport aus sanktionierten Jurisdiktionen | Es erfolgt kein Kranken- oder Rücktransport einer versicherten Person aus einer sanktionierten Jurisdiktion. | all | p. 20 |
| Eingeschränkte Jurisdiktion | Der Versicherer erteilt Krankenhäusern keine Kostenübernahmebestätigungen und leistet keine Zahlungen auf Bankkonten, die in einer eingeschränkten Jurisdiktion eröffnet wurden. Es erfolgt kein Kranken- oder Rücktransport einer versicherten Person aus einer eingeschränkten Jurisdiktion. Die aktuelle Liste der eingeschränkten Jurisdiktionen, die von Zeit zu Zeit aktualisiert wird, ist im IDD-Download-Center des Versicherers erhältlich. | all | p. 20 |
| Ausschlüsse bei Änderung des Versicherungsschutzes | Je nach vereinbartem Tarif gelten neue Wartezeiten für den zusätzlichen Versicherungsschutz. Krankheiten und deren Folgen sowie die Folgen von Unfällen, die während des vorangegangenen Versicherungszeitraums eingetreten sind und nach ärztlichen Erkenntnissen ein erhöhtes Risiko darstellen, können vom geänderten Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Dies beinhaltet ebenfalls Behandlungen sowie die Entbindung im Zusammenhang mit einer bestehenden Schwangerschaft. | all | p. 17 |
| Haftungsbeschränkung des Versicherers | Der Versicherer haftet nicht für jegliche Verluste, Schäden, Ansprüche, Haftungen oder Kosten gegenüber dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person, die sich aus einer vom Versicherer vorgenommenen oder unterlassenen Handlung im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen oder der Durchführung von Maßnahmen gemäß dem Versicherungsvertrag ergeben, sofern keine grobe Fahrlässigkeit („faute lourde“) oder Vorsatz („dol“) des Versicherers vorliegt. | all | p. 10 |
| Höhere Gewalt | Der Versicherer haftet nicht für ergriffene Maßnahmen oder für die Unterlassung von Handlungen, die in Erfüllung seiner Verpflichtungen oder in Ausübung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag entstehen, wenn und soweit eine solche Handlung oder ein solches Versäumnis aus Ereignissen resultiert, die außerhalb der Kontrolle des Versicherers liegen (höhere Gewalt), einschließlich, aber nicht beschränkt auf innere Unruhen oder Arbeitsniederlegungen, Krieg, Aufruhr, Bürgerkrieg, zivile oder militärische Konflikte, Sabotage, Arbeitsunruhen, Streik, Aussperrung, Feuer, Überschwemmung oder Wasserschäden, höhere Gewalt, Handlungen staatlicher Behörden oder Androhung solcher Handlungen der Behörde (de jure oder de facto), rechtlicher Zwang, Betrug oder Fälschung, Unfall, Explosion, mechanischer Ausfall, Computer- oder Systemausfall, Ausfall von Ausrüstung, Ausfall oder Störung von Kommunikationsmitteln/Medien oder Unterbrechung der Stromversorgung, lokale oder ausländische Gesetze, Gerichtsverfahren, Dekrete, Vorschriften, Anordnungen oder andere Maßnahmen einer lokalen oder ausländischen Regierung, Behörde, eines Gerichts, einer Selbstregulierungsorganisation, einer staatlichen Behörde oder eines staatlichen Organs. | all | p. 22 |
| Haftung des Versicherers bei Sanktionen | Der Versicherer haftet nicht für Schäden finanzieller, physischer oder psychologischer Art, die daraus resultieren, dass der Versicherer sich geweigert hat, Versicherungsschutz zu gewähren, Versicherungsleistungen zu zahlen oder sonstige Leistungen zu erbringen, die eine sanktionierte Person oder eine sanktionierte bzw. eingeschränkte Jurisdiktion betreffen. | all | p. 20 |
| Keine Haftung für lokale Krankenversicherungsgesetze | Für den Versicherungsnehmer und/oder die versicherte Person können lokale Krankenversicherungsgesetze und Verpflichtungen bestehen. Der durch den Versicherungsvertrag gewährte Versicherungsschutz dient nicht dazu, derartige lokale Krankenversicherungsgesetze und -pflichten zu erfüllen und ist kein Ersatz für eine verpflichtende gesetzliche Krankenversicherung, die möglicherweise für den Versicherungsnehmer und/oder die versicherte Person besteht. Der Versicherer kann für Verstöße gegen lokale Krankenversicherungsgesetze oder Verpflichtungen nicht haftbar gemacht werden. | all | p. 21 |
| Betrügerische Erlangung von Leistungen | Unbeschadet anderer im Versicherungsvertrag vorgesehener Kündigungsgründe kann der Versicherer den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Versicherungsleistungen in betrügerischer Weise erlangt oder zu erlangen versucht hat. | all | p. 8 |
| Maximale Versicherungsdauer bei vorübergehendem Wohnsitz in Deutschland | Für Versicherungsnehmer und/oder versicherte Personen mit vorübergehendem Wohnsitz in Deutschland endet der Versicherungsschutz nach einer maximalen Dauer von 5 (fünf) aufeinanderfolgenden Versicherungsjahren. Die Dauer von 5 (fünf) Versicherungsjahren beinhaltet alle Verlängerungen des Versicherungsvertrags sowie jegliche Krankenversicherungsverträge mit anderen Versicherungsgesellschaften, die zuvor für den Versicherungsnehmer und/oder die versicherten Personen bestanden haben. | all | p. 7 |
Délais d'attente
- alle : Die Wartezeiten beginnen mit dem Datum des Inkrafttretens. Einzelheiten hierzu sind in den Speziellen Versicherungsbedingungen aufgeführt. Unbeschadet der Bestimmungen der Speziellen Versicherungsbedingungen gelten für den Versicherungsvertrag Wartezeiten bei psychiatrischer Heilbehandlung, Psychotherapien, umfassenden zahnärztlichen Leistungen, Schwangerschaft und Entbindung, einschließlich Komplikationen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindungen, prophylaktischer Mastektomie und Unfruchtbarkeitsbehandlungen. p. 11
- psychiatrische Heilbehandlungen, Psychotherapien und umfassende zahnärztliche Leistungen : Bei psychiatrischen Heilbehandlungen, Psychotherapien und umfassenden zahnärztlichen Leistungen beträgt die Wartezeit 10 (zehn) Monate. (10 (zehn) Monate) p. 11
- Schwangerschaft und Entbindung : Bei Schwangerschaft und Entbindung beträgt die Wartezeit 12 (zwölf) Monate, unabhängig von der Anzahl der versicherten Personen. (12 (zwölf) Monate) p. 11
- prophylaktische Mastektomie : Im Falle einer prophylaktischen Mastektomie beträgt die Wartezeit 24 (vierundzwanzig) Monate. (24 (vierundzwanzig) Monate) p. 11
- Unfruchtbarkeitsbehandlung : Im Falle einer Unfruchtbarkeitsbehandlung beträgt die Wartezeit 24 (vierundzwanzig) Monate, unabhängig von der Anzahl der versicherten Personen. (24 (vierundzwanzig) Monate) p. 11
- erweiterte Leistungen nach Vertragsänderung : Wird der Versicherungsvertrag geändert, um die darin vorgesehenen Leistungen zu erweitern, gelten die Wartezeiten für die neu hinzukommenden Tarifleistungen gemäß dem geänderten Versicherungsvertrag. Je nach vereinbartem Tarif gelten neue Wartezeiten für den zusätzlichen Versicherungsschutz (5.2, Seite 17). p. 11
- Neugeborene : Neugeborene sind ohne Wartezeiten und ohne medizinische Risikoprüfung als versicherte Personen ab dem Zeitpunkt ihrer Geburt versichert, sofern die Voraussetzungen von Abschnitt 2.6 erfüllt sind. (keine) p. 7
Obligations de l'assuré
- Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, alle Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten und gegebenenfalls die versicherte Person zu veranlassen, dies ebenfalls zu tun. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich ferner, bei Abschluss der Versicherung alle Umstände anzugeben, die ihm bekannt sind und die er vernünftigerweise als für die Beurteilung des versicherten Risikos durch den Versicherer bedeutsam erachtet. Die versicherte Person und der Versicherungsnehmer haften gesamtschuldnerisch dafür, dass alle Fragen des Versicherers im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag vollständig und korrekt beantwortet werden. (Bei Antragstellung und vor Versicherungsbeginn · Bei vorsätzlichen Unterlassungen oder Unrichtigkeiten ist der Versicherungsvertrag unwirksam und der Versicherer hat Anspruch auf die bereits gezahlten Beiträge (2.1.2). Bei unbeabsichtigten Unterlassungen kann der Versicherer innerhalb 1 (eines) Monats eine Vertragsänderung vorschlagen oder, wenn er nachweist, dass er das Risiko niemals versichert hätte, den Vertrag innerhalb 1 (eines) Monats kündigen; die Leistung wird gegebenenfalls anteilig gekürzt (2.1.3).) p. 4
- Der Versicherungsnehmer und/oder die versicherte Person sind verpflichtet, alle Umstände anzuzeigen, die zu einer erkennbaren und dauerhaften Erhöhung des versicherten Risikos führen können. Die Bestimmungen dieser Klausel finden keine Anwendungen, sofern sich der Gesundheitszustand der versicherten Person ändert. (Während der Laufzeit des Versicherungsvertrags · Bei Verschulden anteilige Leistungskürzung; weist der Versicherer nach, dass er das erhöhte Risiko unter keinen Umständen versichert hätte, beschränkt sich seine Haftung auf die Erstattung der für den Zeitraum nach Eintritt der Risikoerhöhung gezahlten Beiträge; bei betrügerischer Absicht kann der Versicherer alle Leistungen verweigern.) p. 5
- Unbeschadet der Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen muss der Versicherungsnehmer und/oder die versicherte Person dem Versicherer jeden Versicherungsfall innerhalb von 3 (drei) Monaten anzeigen. (Innerhalb von 3 (drei) Monaten) p. 11
- Die versicherte Person hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung und/oder Minderung von Schäden und Folgeschäden zu treffen. (Im Versicherungsfall · Der Versicherer ist berechtigt, die Leistung zu verweigern oder einzuschränken; die Versicherungsleistungen können proportional zum erlittenen Schaden gekürzt werden.) p. 11
- Der Versicherungsnehmer und/oder die versicherte Person müssen dem Versicherer und/oder seinem Beauftragten, sofern zutreffend, alle sachdienlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung stellen, sowie alle Anfragen des Versicherers beantworten, damit dieser die Umstände und den Umfang des Leistungsantrags beurteilen kann. Die versicherte Person hat dem Versicherer bzw. dem Service Center die Einholung aller erforderlichen Informationen, insbesondere hinsichtlich der Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht, zu ermöglichen. (Im Versicherungsfall · Der Versicherer ist berechtigt, die Leistung zu verweigern oder einzuschränken.) p. 11
- Auf Verlangen des Versicherers muss sich die versicherte Person von einem vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen lassen. (Auf Verlangen des Versicherers · Der Versicherer ist berechtigt, die Leistung zu verweigern oder einzuschränken.) p. 11
- Krankenhausbehandlungen sind dem zuständigen Service Center schnellstmöglich nach Beginn der Behandlung anzuzeigen. (Schnellstmöglich nach Beginn der Behandlung · Der Versicherer ist berechtigt, die Leistung zu verweigern oder einzuschränken.) p. 11
- Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person sind verpflichtet, sich im Leistungsfall kostenbewusst zu verhalten und die Aufwendungen für die Heilbehandlung auf das erforderliche Maß zu beschränken. (Im Leistungsfall · Der Versicherer ist berechtigt, die Leistung zu verweigern oder einzuschränken.) p. 11
- Hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person ebenfalls Anspruch auf Leistungen aus einer nationalen Krankenkasse oder von einem anderen Versicherungsträger oder einer anderen Einrichtung, muss der Versicherer hiervon unterrichtet werden. (Im Leistungsfall) p. 12
- Willenserklärungen, Umwandlungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen sowie jede Änderung der Kontaktdaten des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person, sind stets unverzüglich schriftlich an den Versicherer zu richten. Der Versicherer haftet nicht für Schäden, die sich daraus ergeben. (Unverzüglich) p. 22
- Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, die versicherte Person über die beabsichtigten Ergänzungen und Änderungen der Versicherungsbedingungen zu informieren. (Bei Änderung der Versicherungsbedingungen) p. 17
- Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person verpflichten sich, sicherzustellen und zu prüfen, dass der Abschluss des Versicherungsvertrags allen gesetzlichen Anforderungen, denen sie unterliegen, erfüllt. (Bei Abschluss und während der Laufzeit · Der Versicherer kann für Verstöße gegen lokale Krankenversicherungsgesetze nicht haftbar gemacht werden; der Versicherungsnehmer und die versicherte Person halten den Versicherer schadlos.) p. 21
Procédure de sinistre
- Der Versicherungsnehmer und/oder die versicherte Person muss dem Versicherer jeden Versicherungsfall innerhalb von 3 (drei) Monaten anzeigen. Krankenhausbehandlungen sind dem zuständigen Service Center schnellstmöglich nach Beginn der Behandlung anzuzeigen. (délai : 3 (drei) Monate; Krankenhausbehandlungen schnellstmöglich nach Beginn der Behandlung) p. 11
- Sofern nichts anderes mit dem Versicherer vereinbart ist, hat der Versicherungsnehmer und/oder die versicherte Person bei Eintritt eines Versicherungsfalls die dazugehörigen Unterlagen und Dokumente wie Rechnungen und Zahlungsnachweise direkt an den Versicherer oder das zuständige Service Center zu schicken. Der Versicherer erbringt seine Leistungen nur, wenn alle erforderlichen Belege und Unterlagen vorgelegt werden; diese gehen danach in das Eigentum des Versicherers über. p. 11
- Die vorgelegten Rechnungen und Zahlungsnachweise müssen im Original eingereicht werden und den gesetzlichen Bestimmungen des Landes entsprechen, in dem sie ausgestellt werden. Sie können dem Versicherer per E-Mail oder per Post übermittelt werden, sofern sie lesbar sind und die Übertragungsqualität für deren Bearbeitung ausreicht. Der Versicherer kann jederzeit die Vorlage der Originalbelege verlangen. Hat sich ein anderer Versicherer und/oder Träger an der Kostenerstattung beteiligt, sind Rechnungsduplikate und Zahlungsnachweise ausreichend, sofern Nachweise über die Erstattungsbeträge eingereicht werden. p. 12
- Auf den Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten sein: Vor- und Nachname sowie das Geburtsdatum der versicherten Person (und eventueller mitversicherter Personen), eine genaue Bezeichnung der Krankheit bzw. körperlichen Verletzung durch einen Arzt (Diagnose) oder eine genaue Beschreibung der Krankheit oder ein Verweis auf den entsprechenden ICD-Code 9 und/oder 10 bzw. auf die genaue körperliche Verletzung mit Angabe der Behandlungsdaten und -preise. Bei zahnärztlichen Maßnahmen müssen die Bezeichnungen der behandelten oder ersetzten Zähne und die damit zusammenhängenden Leistungen angegeben werden. Ärztliche Verordnungen müssen Vor- und Nachname sowie das Geburtsdatum der versicherten Person, das verordnete Arzneimittel, den Preis sowie die Zahlungsreferenzen enthalten und mit den Rechnungen für die ärztlichen Leistungen, Medikamente und Heilmittel eingereicht werden. p. 12
- Der Versicherer ist berechtigt, erforderliche Angaben oder Nachweise auf eigenen Formularen zu verlangen. Die entsprechenden Formulare müssen vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person und dem medizinischen Leistungserbringer ordnungsgemäß ausgefüllt werden. p. 12
- Der Versicherer ist berechtigt, seine Leistungen an die Person zu zahlen, die dem Versicherer die Belege und Unterlagen ordnungsgemäß einreicht. In Zweifelsfällen zahlt der Versicherer den Erstattungsbetrag an den Versicherungsnehmer, wobei eine solche Zahlung den Versicherer wirksam von seinen entsprechenden Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag befreit. Leistungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag können nicht abgetreten, übertragen oder verpfändet werden. p. 12
- Die Erstattung erfolgt in der mit dem Versicherten vereinbarten Währung. Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Rechnung erstellt wurde, umgerechnet, es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. p. 13
- Alle erforderlichen Belege oder Unterlagen müssen in französischer, deutscher, spanischer oder englischer Sprache eingereicht werden. Alle Gebühren, die dem Versicherer im Zusammenhang mit der Übersetzung von Belegen und Unterlagen in anderen Sprachen entstehen, können von den vertraglichen Erstattungsleistungen abgezogen werden. p. 13
- Die versicherte Person kann sich rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr an das zuständige Service Center wenden, insbesondere nach einem schwerwiegenden Ereignis wie einem Unfall, einem Notfall oder einer stationären Behandlung. Die Adressen, Telefonnummern sowie E-Mail-Adressen sind auf allen relevanten Dokumenten und der Servicekarte zu finden. p. 13
Durée & résiliation
- Durée : Der Versicherungsvertrag wird für einen Zeitraum von 12 (zwölf) Monaten abgeschlossen und verlängert sich danach stillschweigend um jeweils 12 (zwölf) Monate, sofern keine der Parteien einer Verlängerung gemäß Absatz 2.10 unter Berücksichtigung aller Formalitäten und Kündigungsfristen widerspricht. Der Versicherungsvertrag kommt an dem Tag zustande, an dem der Versicherer die vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Besonderen Versicherungsbedingungen gegenzeichnet. Für Versicherungsnehmer und/oder versicherte Personen mit vorübergehendem Wohnsitz in Deutschland endet der Versicherungsschutz nach einer maximalen Dauer von 5 (fünf) aufeinanderfolgenden Versicherungsjahren.
- Reconduction tacite : oui
- Préavis : Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Verlängerung: Das Kündigungsschreiben muss spätestens 30 (dreißig) Kalendertage nach dem Postversanddatum (Poststempel) der Zahlungsmitteilung an den Versicherer gesendet werden; die Kündigung wird am 2. (zweiten) Werktag nach dem Postversanddatum des Kündigungsschreibens wirksam, frühestens jedoch zum Verlängerungsdatum. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, wird die Kündigung nach Ablauf einer Frist von 1 (einem) Monat ab dem Datum der Zustellung des Kündigungsschreibens, dem auf der Quittung angegebenen Datum bzw. dem Tag nach der Übergabe des Kündigungsschreibens an die Post, wirksam.
- Modalité : Die Kündigung des Versicherungsvertrags muss per Einschreiben („lettre recommandée”), per Gerichtsvollzieherurkunde („exploit d'huissier”) oder durch Übergabe des Kündigungsschreibens gegen Empfangsbestätigung („remise de la lettre de résiliation contre récépissé”) erfolgen.
- Modalité : Bei mehreren Tarifen oder versicherten Risiken kann sich die Kündigung auf einen oder mehrere dieser Tarife und/oder Risiken beziehen.
- Droit spécial : Automatische Beendigung: a) bei Erreichen der maximalen Versicherungsdauer von 5 (fünf) Versicherungsjahren für Personen mit vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland gemäß Abschnitt 2.5.4; b) im Falle des Todes des Versicherungsnehmers - die hinterbliebenen versicherten Personen können den Vertrag durch das Benennen eines neuen Versicherungsnehmers weiterführen, sofern die Benennung innerhalb von 2 (zwei) Monaten nach dem Tod mitgeteilt wird; c) wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf des Versicherungsjahres der Verlängerung widerspricht - eine solche Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass die betroffenen versicherten Personen über die Kündigung informiert wurden; d) wenn der Versicherungsvertrag für nichtig erklärt wird; e) wenn der Versicherungsschutz seit 2 (zwei) Jahren ununterbrochen ausgesetzt ist.
- Droit spécial : Eine Scheidung oder eine gleichwertige Trennung führt nicht automatisch zur Beendigung des Versicherungsvertrags; dieser wird unverändert weitergeführt.
- Droit spécial : Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei jeder Verlängerung, nach Erhalt der Zahlungsmitteilung des Versicherers, innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen nach deren Postversanddatum.
- Droit spécial : Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Anpassung der Versicherungsbedingungen: innerhalb von 3 (drei) Monaten nach der Absendung des Mitteilungsschreibens; die Kündigung wird 3 (drei) Monate nach dem Datum der Zustellung des Kündigungsschreibens wirksam.
- Droit spécial : Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Beitragserhöhung: innerhalb von 60 (sechzig) Tagen nach dem Postversanddatum (Poststempel) des Mitteilungsschreibens; die Kündigung wird am 2. (zweiten) Werktag nach dem Postversanddatum des Kündigungsschreibens wirksam, frühestens jedoch zum Verlängerungsdatum. Bei Nichteinverständnis mit einer Beitragsänderung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag auch innerhalb von 3 (drei) Monaten nach Erhalt der Mitteilung kündigen (4.4); der Vertrag endet an dem Tag, an dem die Änderung ansonsten in Kraft treten würde.
- Droit spécial : Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers, wenn der Versicherer die Versicherung einer oder mehrerer versicherter Personen gekündigt hat: innerhalb 1 (eines) Monats nach dem Postversanddatum des Kündigungsschreibens des Versicherers.
- Droit spécial : Kündigt der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag oder für eine oder mehrere versicherte Personen, können die versicherten Personen einen neuen Vertrag zu denselben Bedingungen abschließen, indem sie einen neuen Versicherungsnehmer benennen, sofern diese Benennung dem Versicherer innerhalb von 2 (zwei) Monaten nach der Kündigung erklärt wird.
- Droit spécial : Kündigung durch den Versicherer mit sofortiger Wirkung bei betrügerischer Erlangung von Versicherungsleistungen; dieses Kündigungsrecht verfällt, wenn es nicht innerhalb 1 (eines) Monats ab Kenntnis ausgeübt wird. Die Ausübung kann auf die betreffenden versicherten Personen beschränkt werden.
- Droit spécial : Kündigung durch den Versicherer bei Unterlassung oder Unrichtigkeit der Anzeigepflicht (innerhalb 1 (eines) Monats) oder bei Ablehnung des Änderungsvorschlags (innerhalb von 15 (fünfzehn) Kalendertagen), sowie bei Risikoerhöhung unter denselben Bedingungen.
- Droit spécial : Kündigung durch den Versicherer 10 (zehn) Kalendertage nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist bei Zahlungsverzug; hat wegen Nichtzahlung für einen ununterbrochenen Zeitraum von 2 (zwei) Jahren kein Versicherungsschutz bestanden, endet der Vertrag automatisch mit Ablauf dieses Zeitraums.
- Droit spécial : Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen: 14 (vierzehn) Kalendertage ohne Vertragsstrafe und ohne Angabe von Gründen.
- Droit spécial : Beitragserstattung bei Kündigung: Ungeachtet des Kündigungsgrundes sind die Beiträge, die vom Versicherungsnehmer für die nach dem Wirksamwerden der Kündigung laufende Versicherungsperiode gezahlt wurden, innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach dem Wirksamwerden der Kündigung zu erstatten; nach Ablauf dieser Frist fallen die gesetzlichen Zinsen an. Im Falle einer teilweisen Kündigung oder einer sonstigen Verringerung des Versicherungsschutzes gilt dies nur für die entsprechende Verringerung.
Prescription
Die Verjährungsfrist aller rechtlichen Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag ergeben, beträgt 3 (drei) Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem das Ereignis eintritt, das den rechtlichen Anspruch begründet. Weist die anspruchsberechtigte Person nach, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis über ihre Anspruchsgrundlage erlangt hat, beginnt die Verjährungsfrist erst zu diesem späteren Zeitpunkt, jedoch nicht mehr als 5 (fünf) Jahre ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses; ausgenommen hiervon sind Betrugsfälle. Die Verjährungsfrist gilt auch gegenüber Minderjährigen oder anderen geschäftsunfähigen Personen. Die Verjährungsfrist gilt nicht, wenn die versicherte Person aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage ist, innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu handeln. Ist der Anspruch rechtzeitig angezeigt worden, wird die Verjährungsfrist unterbrochen, bis der Versicherer den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person schriftlich über seine Entscheidung hinsichtlich der Ansprüche informiert. p. 13
Prime
- Indexation : Anpassung der Kosten/Beiträge (4.4): Der vereinbarte Versicherungsbeitrag kann sich ändern, wenn die tatsächlichen Schadenaufwendungen nicht mehr der technischen Berechnungsgrundlage des Versicherungstarifs entsprechen oder wenn die beobachtete Kostenentwicklung im Gesundheitswesen Anlass zu der Annahme gibt, dass die tatsächlichen Aufwendungen im folgenden Versicherungsjahr überproportional zu den kalkulierten Kosten ausfallen werden; beim Wechsel der Altersklasse; und bei Änderungen der geltenden Gesetzgebung. Der Versicherer ist ferner berechtigt, alle Erhöhungen der gesetzlichen Abgaben, Gebühren und Steuern weiterzugeben. Einmal pro Jahr werden diese Änderungen bewertet. Der Versicherer informiert den Versicherungsnehmer mindestens 3 (drei) Monate vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres schriftlich über jede Beitragsänderung; die Änderung gilt ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres.
- Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Beiträge, Gebühren und Steuern im Rahmen des Versicherungsvertrags im Voraus an die Hauptverwaltung des Versicherers und/oder an den vom Versicherer zu diesem Zweck beauftragten Vertreter zu entrichten. Die Zahlung wird vom Versicherungsnehmer verlangt.
- Sind mehrere versicherte Risiken über den Versicherungsvertrag abgedeckt, gilt der Gesamtbetrag des fälligen Versicherungsbeitrags als ein einziger unteilbarer Beitrag.
- In der Regel ist der Beitrag ein Jahresbeitrag und kann in mehreren Raten gezahlt werden. Der Erstbeitrag bzw. die erste Rate ist gemäß der Beitragsrechnung zu entrichten, sobald der Versicherer den Antrag angenommen und den Versicherungsvertrag ausgestellt hat. Der Versicherungsschutz gemäß Versicherungsvertrag beginnt erst mit der vollständigen Zahlung des Erstbeitrags bzw. der ersten Beitragsrate.
- Endet der Vertrag während eines aktiven Abrechnungszeitraums, wird der Beitrag anteilig angepasst.
- Für Neugeborene, die bereits am Tag ihrer Geburt als versicherte Personen eingeschlossen sind, sind die Beiträge ab dem Tag der Geburt des Kindes zu zahlen. Für Neugeborene, die innerhalb von 2 (zwei) Monaten nach Geburt rückwirkend zur Versicherung angemeldet werden, ist der Beitrag ab dem Datum der Unterzeichnung des Antrags zu entrichten.
- Befindet sich der Wohnsitz des Versicherungsnehmers innerhalb der EU/des EWR, muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer die mit dem Versicherungsvertrag verbundenen gesetzlichen Abgaben, Gebühren bzw. Steuern in Rechnung stellen; die geltenden lokalen Steuersätze werden im Versicherungsvertrag angegeben. Befindet sich der Wohnsitz außerhalb der EU/des EWR, ist der Versicherungsnehmer für die Anmeldung und Zahlung der lokalen Steuern und sonstigen Abgaben verantwortlich.
- Der für den Versicherungsvertrag zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person (zum Zeitpunkt der Annahme des entsprechenden Antragsformulars durch den Versicherer), dem individuellen Beitrag laut aktueller Beitragstabelle sowie dem Alter der versicherten Person am ersten Tag des Versicherungsjahres. Die Altersstufen sind wie folgt gestaffelt: 0 bis 19, 20 bis 24, 25 bis 29, 30 bis 34, 35 bis 39, 40 bis 44, 45 bis 49, 50 bis 54, 55 bis 59, 60 bis 64, 65 bis 69, 70 bis 74, 75 bis 79 und 79+. Die Methode zur Beitragsberechnung ist im Versicherungsvertrag festgelegt.
- Folgen verspäteter Zahlung: Befindet sich der Versicherungsnehmer 10 (zehn) Kalendertage nach dem Fälligkeitsdatum des (Teil-)Beitrags im Zahlungsverzug, ist der Versicherer nach Ablauf einer Zahlungsfrist von 30 (dreißig) Kalendertagen ab der Absendung eines Einschreibens von der vertraglichen Leistungspflicht befreit (leistungsfreier Zeitraum). Der Versicherer hat das Recht, die Versicherung 10 (zehn) Kalendertage nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist zu kündigen. Wird der Vertrag nicht gekündigt, setzt die Leistungspflicht für künftige Versicherungsfälle erst ab der ersten Stunde des Tages ein, der auf den Tag folgt, an dem der Versicherer die Zahlung erhalten hat. Das Recht des Versicherers, die weiterhin fälligen Beiträge zu verlangen, ist auf die Beiträge für 2 (zwei) aufeinanderfolgende Jahre beschränkt.
- Vertragswährung: Die Basiswährung aller Tarife ist der Euro (EUR). Der Versicherungsnehmer kann auch den US-Dollar (USD), das Pfund Sterling (GBP) oder den Schweizer Franken (CHF) als Vertragswährung wählen. Der Versicherer überprüft die Wechselkurse für diese Währungen zweimal jährlich und aktualisiert sie gegebenenfalls. Dies kann zu höheren oder niedrigeren Beiträgen führen, wenn der Versicherer die Vertragswährung an den Wechselkurs des Euro anpassen muss. Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, alle Währungsrisiken zu tragen.
Conditions particulières
- Die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Versicherers, des Versicherungsnehmers und der versicherten Person im Rahmen des Versicherungsvertrags sind in den folgenden Dokumenten, die gesamtheitlich den Versicherungsvertrag bilden, in ihrer jeweiligen Fassung geregelt: das Antragsformular, der Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (dieses Dokument), die Speziellen Versicherungsbedingungen, die Besonderen Versicherungsbedingungen, die Glossare, alle späteren schriftlichen Vereinbarungen, die zwischen dem Versicherer, dem Versicherungsnehmer und ggf. der versicherten Person getroffen werden. p. 3
- Im Falle von Abweichungen zwischen den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, den Speziellen Versicherungsbedingungen und den Besonderen Versicherungsbedingungen besitzen die Besonderen Versicherungsbedingungen Vorrang vor den Speziellen Versicherungsbedingungen und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, und die Speziellen Versicherungsbedingungen haben Vorrang vor den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Grundsätzlich hat die englische Fassung aller relevanten Unterlagen und Dokumente stets Vorrang vor allen anderen Sprachfassungen oder Übersetzungen. p. 3
- Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsschutz beantragen, indem er ein Antragsformular ausfüllt, das er von seinem Versicherungsvermittler, direkt vom Versicherer, über die Website des Versicherers oder einem anderen vom Versicherer angebotenen digitalen Kanal erhält. Das Antragsformular verpflichtet weder den Versicherungsnehmer noch den Versicherer zum Abschluss des Versicherungsvertrags. Der Versicherer informiert den Versicherungsnehmer jedoch innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Erhalt des Antragsformulars über das Angebot zum Abschluss eines Versicherungsvertrags, eventuellen Bedarf an weiteren Informationen oder die Ablehnung des eingereichten Antrags. Der Versicherer hat das Recht, alle Daten anzufordern, die gesetzlich vorgeschrieben oder im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erforderlich oder nützlich sind. p. 4
- Wird der Versicherungsvertrag als Fernabsatzgeschäft abgeschlossen und gilt somit als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne der geltenden Gesetze, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb von 14 (vierzehn) Kalendertagen ohne Vertragsstrafe und ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Die Frist beginnt ab dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag als Fernabsatzgeschäft abgeschlossen wird, oder ab dem Datum, an dem der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag erhält, wenn dieses Datum später liegt. Der Widerruf ist per Einschreiben an den Firmensitz des Versicherers mitzuteilen; maßgeblich ist der Poststempel. Der Versicherer erstattet innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen alle erhaltenen Beträge mit Ausnahme des Betrags für den tatsächlich gewährten Versicherungsschutz; nach Ablauf dieser Frist fallen gesetzliche Zinsen an. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer ebenfalls innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen alle erhaltenen Beträge und/oder Sachen zurückzugeben. p. 6
- Besteht neben dieser Versicherung eine weitere Krankenversicherung mit obligatorischem Versicherungsschutz, hat die obligatorische Krankenversicherung Vorrang vor diesem Versicherungsvertrag. p. 6
- Wird ein bestimmtes Risiko im Rahmen einer oder mehrerer Versicherungspolicen, einschließlich dieses Versicherungsvertrags, in betrügerischen Absichten mit einem zu hohen Beitrag versichert, ist der Versicherungsvertrag nichtig. In diesem Fall kann der gutgläubige Versicherer die eingenommenen Beiträge als Entschädigung des erlittenen Schadens behalten. p. 9
- Hat der Versicherer die Entschädigung geleistet, tritt er in der Höhe des Betrages der Entschädigung in die Rechte und Ansprüche der versicherten Person oder des Begünstigten gegen Dritte ein, die für den Schaden haften. Kann, aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person, der Forderungsübergang nicht mehr zugunsten des Versicherers ausgeübt werden, ist der Versicherer berechtigt, die Rückzahlung des erlittenen Schadens in Bezug auf gezahlte Versicherungsleistungen zu verlangen. Der Forderungsübergang darf keine nachteilige Wirkung für die versicherte Person haben. Außer im Falle der Arglist der versicherten Person hat der Versicherer keinen Regressanspruch gegen Nachkommen, Verwandte, Ehegatten und Schwiegereltern der versicherten Person sowie gegen die in der Wohnung der versicherten Person lebenden Personen, seine Gastgeber oder seine haushaltsnahen Angestellten; der Versicherer kann jedoch gegen diese Personen vorgehen, soweit ihre Haftung durch eine Versicherung entsprechend gedeckt ist. p. 13
- Der Versicherer kann die Versicherungsbedingungen ändern oder ergänzen. Er informiert den Versicherungsnehmer schriftlich über die beabsichtigten Ergänzungen und Änderungen mindestens 3 (drei) Monate vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres; die Änderungen werden ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres gültig. Stimmt der Versicherungsnehmer nicht zu, kann er den Versicherungsvertrag durch schriftliche Mitteilung per Einschreiben innerhalb von 3 (drei) Monaten nach Erhalt des Mitteilungsschreibens kündigen; der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, an dem die Änderung in Kraft getreten wäre. Erhält der Versicherer keinen Widerspruch innerhalb der Frist von 3 (drei) Monaten, gilt dies als stillschweigende Annahme. p. 17
- Änderungen des Versicherungsschutzes (Währung, Geltungsbereich, Selbstbeteiligung, prozentuale Zuzahlung, maximaler Selbstbehalt, Tarifstufe) sind nur mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres und nur mit schriftlicher Zustimmung des Versicherers möglich. Waren vor der Änderung gesundheitsbezogene Risikozuschläge zu zahlen, werden diese Zuschläge, sofern nichts anderes vereinbart wurde, in gleicher Höhe auf die neuen Tarifbeiträge erhoben; die Risikozuschläge ändern sich in gleichem Verhältnis, in dem sich die Beiträge ändern. Der bisherige Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn eine beantragte Änderung nicht wirksam wird, weil das Widerrufsrecht ausgeübt wurde. Das Versicherungsjahr bleibt nach einer Änderung des Versicherungsschutzes unverändert. p. 17
- Der Versicherer legt großen Wert auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses und der Vertraulichkeit der Daten seiner Kunden. Er kann externe Dienstleister, Unterlieferanten und Technologien einsetzen, die Cloud Computing nutzen; die übermittelten Daten werden nach hohen Sicherheitsstandards und in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, einschließlich der DSGVO, geschützt. Der Versicherungsnehmer stimmt ausdrücklich jeder Auftragsverarbeitung, einschließlich Cloud Computing, zu und kann die Unterauftragstabelle jederzeit abrufen. Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von 2 (zwei) Monaten nach einer Änderung der Unterauftragstabelle nicht schriftlich widersprochen, wird davon ausgegangen, dass er der Auftragsverarbeitung unwiderruflich zugestimmt hat; ein Widerspruch gilt als Kündigung zum nächsten Fälligkeitsdatum. p. 17
- Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und dem Gesetz vom 1. August 2018 sammelt, erfasst, speichert und verarbeitet der Versicherer als Datenverantwortlicher die Daten, die der Versicherungsnehmer und die Versicherten ihm zur Verfügung gestellt haben, um Risiken einzuschätzen, die Versicherungsverträge vorzubereiten, aufzusetzen, zu verwalten, auszuführen, etwaige Schadenfälle zu regulieren und Betrug zu verhindern. Die besonderen Kategorien der gesundheitsbezogenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich im Rahmen des Zwecks von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der DSGVO verarbeitet. Er kann diese Daten an Dritte, insbesondere an den Rückversicherer, an Vertrauensärzte, Rechtsanwälte oder andere Dienstleister, sowie im Rahmen gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen weitergeben. Die betroffenen Personen haben ein Recht auf Zugang, Berichtigung, Einschränkung, Löschung und Übertragbarkeit ihrer Daten. Der Versicherer hat einen Datenschutzbeauftragten bestellt. p. 18
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird, gelten alle Mitteilungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer als gültig zugestellt, sofern sie per Post an die letzte bekannte Adresse des Versicherungsnehmers gesendet wurden. Mitteilungen des Versicherers gelten dem Versicherungsnehmer gegenüber 10 (zehn) Kalendertage nach dem Postversanddatum (Poststempel) als zugegangen. Mitteilungen an den Versicherer sind an den Sitz des Versicherers zu richten. p. 20
- Im Falle von Unstimmigkeiten hinsichtlich des Versicherungsvertrags ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, eine schriftliche Beschwerde an eine der folgenden Adressen zu richten: a) Geschäftsführung, Foyer Global Health S.A., 12, rue Léon Laval, L-3372 Leudelange, Luxembourg; b) den Ombudsmann für Versicherungen, zu Händen der Association des Compagnies d'Assurances et de Réassurances du Grand-Duché de Luxembourg, 12 rue Erasme, L-1468 Luxembourg; c) den Verbraucher-Ombudsmann, Union Luxembourgeoise des Consommateurs, 55 rue des Bruyères, L-1274 Howald; d) den Mediator für Verbrauchergeschäfte, Service National du Médiateur de la Consommation, 6 rue du Palais de Justice, L-1841 Luxemburg; e) die luxemburgische Versicherungsaufsicht, Commissariat aux Assurances, 11 Rue Robert Stumper, L-2557 Gasperich Luxemburg. Die Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens über das Commissariat aux Assurances ist an die Bedingung geknüpft, dass die Beschwerde zuvor vom Versicherer bearbeitet worden ist. Dies gilt zusätzlich zu dem Recht des Versicherungsnehmers, gerichtliche Schritte einzuleiten. p. 20
- Der Versicherungsvertrag unterliegt luxemburgischem Recht und ist nach luxemburgischem Recht auszulegen. Angelegenheiten, die im Versicherungsvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind, richten sich nach den geltenden Bestimmungen des luxemburgischen Rechts. Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag ergeben, sind ausschließlich die Gerichte in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, zuständig, sofern die Anwendung der einschlägigen europäischen Verordnung oder internationalen Verträge bzw. Abkommen dem nicht entgegensteht. Für alle Ansprüche, die sich aus unerlaubten Handlungen des Versicherers ergeben, sind ausschließlich die Gerichte in Luxemburg zuständig. p. 21
- Für den Versicherungsnehmer und/oder die versicherte Person können lokale Krankenversicherungsgesetze und Verpflichtungen bestehen. Der durch den Versicherungsvertrag gewährte Versicherungsschutz dient nicht dazu, derartige lokale Krankenversicherungsgesetze und -pflichten zu erfüllen und ist kein Ersatz für eine verpflichtende gesetzliche Krankenversicherung. p. 21
- Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person verlangen ausdrücklich, dass die Versicherungsbedingungen, der Versicherungsvertrag und alle unterstützenden Dokumente und Informationen dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person in englischer, deutscher, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung gestellt werden. Die Korrespondenzen und alle anderen Arten der Kommunikation zwischen dem Versicherer, dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person erfolgen in englischer, deutscher, französischer oder spanischer Sprache, sofern im Antragsformular nichts anderes festgelegt wurde. Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person bestätigen ausdrücklich, dass sie die im Antragsformular gewählte(n) Sprache(n) vollständig verstehen. p. 21
- Der Bericht über die Solvabilität und Finanzlage wird von Zeit zu Zeit vom Versicherer veröffentlicht und ist auf der Website des Versicherers verfügbar. p. 22
- Nach luxemburgischem Recht unterliegen die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag nicht einem speziellen gesetzlichen Garantiefonds. Alle Ansprüche auf die Zahlung von Leistungen, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben, sind jedoch durch das Sicherheitsdreieck („triangle de sécurité“) geschützt, das sich aus den luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Hinterlegung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die Aufsicht durch das Commissariat aux Assurances und die geltenden gesetzlichen Pfandrechte („privilèges“) ergibt. p. 22
- Der Versicherer behält sich das Recht vor, die Versicherungsbedingungen und den Versicherungsschutz unverzüglich und ohne vorherige Ankündigung anzupassen, wenn sich die politische Lage in einer versicherten Jurisdiktion ändert, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Einstufung dieser Jurisdiktion als eingeschränkte oder sanktionierte Jurisdiktion oder die Entwicklung der gegen diese Jurisdiktion verhängten Sanktionen. p. 20
- Hat der Versicherungsnehmer unvollständige oder unrichtige Angaben zu einer versicherten Person gemacht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Angaben zu ihrer Identität und/oder ihrem Aufenthaltsort, kann der Versicherer nach eigenem Ermessen entweder vom Versicherungsnehmer verlangen, innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, den Versicherungsschutz aussetzen und/oder den Versicherungsschutz aus wichtigem Grund und ohne vorherige Ankündigung mit sofortiger Wirkung kündigen. p. 20
Lacunes d'extraction
- Risikoträger: Das Dokument benennt den Träger ausdrücklich am Verb - „Der den Versicherungsvertrag zeichnende Versicherer ist Foyer Global Health S.A., ein Krankenversicherungsunternehmen mit der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (société anonyme), die Ihren Firmensitz in 12, Rue Léon Laval L-3372 Leudelange hat, unter der Nr. B134.471 im Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister eingetragen ist und unter der Aufsicht des Commissariat aux Assurance … steht“ (Abschnitt 1, Seite 3, und Glossar „Versicherer“, Seite 25). Keine andere Gesellschaft wird im Dokument mit einer Rechtsform genannt; ein Rückversicherer wird in der Datenschutzklausel erwähnt, aber nicht benannt (Seite 18). Dies stimmt mit den Metadaten der Aufgabe überein.
- Dieses Dokument enthält KEINEN Leistungskatalog. Der Umfang der Deckung, die einzelnen Garantien und ihre Höchstbeträge stehen ausdrücklich in einem anderen Dokument: „Spezielle Versicherungsbedingungen - Das Dokument, in dem der genaue Umfang des Versicherungsschutzes und die im Rahmen des Versicherungsvertrags gewährten Leistungen festgelegt sind“ (Glossar, Seite 25); Abschnitt 1 verweist auf „die entsprechenden Höchstbeträge des gewählten Tarifs sowie den jährlichen Höchstbeträgen, die im Leistungsumfang der Speziellen Bedingungen aufgeführt sind“. Deshalb enthält
coveragesnur die drei Deckungszusagen, die dieses Dokument selbst formuliert (allgemeine Kostenübernahme, Neugeborene, Service Center). Es wurde nichts aus einem Schwesterdokument ergänzt. - Aus demselben Grund ist
deductiblesnull: Selbstbeteiligung, prozentuale Zuzahlung und maximaler Selbstbehalt werden in Abschnitt 5.2 (Seite 17) nur als änderbare Vertragsmerkmale erwähnt („Währung, Geltungsbereich, Selbstbeteiligung, prozentuale Zuzahlung, maximaler Selbstbehalt, Tarifstufe“), ohne einen einzigen Betrag. Es wurde kein Betrag erfunden. - Ebenso enthält dieses Dokument keinen räumlichen Geltungsbereich (kein Geltungsbereich I/II, keine Länderliste außer der Liste der sanktionierten Länder in 5.4) und keine Beitragsbeträge - „Die Beitragstabellen finden Sie auf unserer Website“ (4.3, Seite 14).
territorial_scopebleibt daher bei allen Deckungen null. - Sprachklausel: Das Dokument bestimmt in Abschnitt 1 (Seite 3): „Grundsätzlich hat die englische Fassung aller relevanten Unterlagen und Dokumente stets Vorrang vor allen anderen Sprachfassungen oder Übersetzungen.“ Diese Datei ist jedoch eine eigenständige deutschsprachige Datei (kein mehrsprachiges Dokument), und sie wurde ausschließlich aus ihrem eigenen deutschen Text extrahiert;
languageist de, wie in den Metadaten. Der Hinweis auf den Vorrang der englischen Fassung wird hier festgehalten, weil er für die Auslegung erheblich ist. - Ausgabedatum: Das Dokument druckt kein Ausgabedatum. Die einzige versionsähnliche Angabe ist der Fußzeilencode „GH_JOY_OO_GT_25.11“ auf Seite 27, der in
referencefestgehalten ist; er wurde nicht in einedition_dateumgewandelt, weil das Dokument nirgends angibt, dass 25.11 ein Monat/Jahr ist. - Der Text enthält an zwei Stellen offensichtliche Tippfehler des Herausgebers, die verbatim übernommen wurden: „unter der Aufsicht des Commissariat aux Assurance“ (ohne s, Seite 3, während das Glossar auf Seite 25 „Commissariat aux Assurances“ schreibt) und „Zahlungsmittelung“ statt Zahlungsmitteilung (Seite 8). Die Aufzählung in Abschnitt 3.3 springt außerdem von „c)“ zu „d“ ohne Klammer (Seite 11).
- Nummerierung: Das Inhaltsverzeichnis (Seite 2) listet die Abschnitte 2.1 bis 2.11; der Abschnitt 2.12 „Haftungsbeschränkung“ auf Seite 10 ist im Inhaltsverzeichnis nicht aufgeführt. Er wurde dennoch erfasst.
- Der Textlayer dieser PDF ist sauber: keine Zero-Width-Spaces, keine Soft Hyphens, keine Private-Use-Area-Zeichen, keine NFD-Kombinationszeichen; 4 geschützte Leerzeichen und 4 Trennstriche am Zeilenende. Ein €-Zeichen kommt nicht vor - Beträge werden im Dokument mit den Codes EUR, USD, GBP und CHF bezeichnet, und außer den Prozentsätzen (100%, 500%) und den Fristen enthält das Dokument keine Beträge. Die Zitate in
key_quoteswurden programmatisch als exakte Ausschnitte des Textlayers geschnitten und überspringen keine Seitengrenze. - Prüfung: Der im Prompt eingefügte Seitentext wurde Seite für Seite mit einer unabhängigen Neuextraktion der Quell-PDF (data/lu/pdfs/foyer-global-health/sante/journey-f8333eb2.pdf) mit demselben seitenweisen Textaufruf verglichen; alle 27 Seiten sind bytegleich, und der Dokumenttext war nicht abgeschnitten. Zusätzlich wurde geprüft, dass keine Häkchen- oder Kreuztabellen als Vektorgrafik oder Bild vorhanden sind (nur die Logo-Pfade), und dass es keine Textblöcke außerhalb des Seitenrechtecks gibt.
- Das Glossar dieses Dokuments ist nicht vollständig: „Glossare - Dieses Glossar sowie das Glossar am Ende der Speziellen Versicherungsbedingungen, die jeweils integrale Bestandteile der Versicherungsbedingungen sind“ (Seite 23). Begriffe, die hier verwendet, aber nicht definiert werden - unter anderem Selbstbeteiligung, Zuzahlung, Wohnsitzland-Zonen, Tarifstufen - sind im Glossar der Speziellen Versicherungsbedingungen definiert und wurden nicht übernommen.
- Die Liste der sanktionierten Länder (5.4, Seite 19-20) wird im Dokument ausdrücklich als veränderlich bezeichnet und verweist auf eine Website; sie ist als Ausschluss mit dem im Dokument gedruckten Stand erfasst.
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- Journey (Plan Short) - Conditions générales
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Source & fidélité
- Source : https://globalhealth.insurance/wp-content/uploads/2025/12/Global-Health_Journey_General-conditions_DE.pdf - téléchargé le 2026-08-04 - 27 pages
- Extraction : claude-code-subagent:scale · prompt v1.1
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