Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und beratende Ingenieure DE
Résumé
Allgemeine Bedingungen der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und beratende Ingenieure, Ausgabe 01.05.2025. Der Versicherer versichert den Versicherungsnehmer und/oder den Versicherten gegen die finanziellen Folgen der Haftpflicht infolge von Körperschäden, Sachschäden und immateriellen Schäden, die Dritten im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der in den Besonderen Bedingungen beschriebenen Berufstätigkeiten entstehen. Der Vertrag unterscheidet Berufshaftpflicht – einschließlich der zehnjährigen Haftpflicht gegenüber dem Bauherrn – und Betriebshaftpflicht und fügt zusätzliche Deckungen hinzu (Diebstahl durch Beauftragte, Nachbarschaftsstreitigkeiten, Subunternehmer, Verteidigungs- und Gutachterkosten, Rettungskosten, Budgetüberschreitung, Umweltverschmutzung u. a.). Der Versicherungsschutz gilt für Ansprüche, die während der Gültigkeitsdauer des Vertrags gestellt werden, weltweit mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas. Das Dokument umfasst drei Hefte: Allgemeine Bedingungen, Administrative Bedingungen und Definitionen.
- Assureur : lalux · Branche : RC professionnelle · Type : Conditions générales · Édition : 01.05.2025
Définitions
| Terme | Définition | Page |
|---|---|---|
| Versicherer | LA LUXEMBOURGEOISE Société Anonyme d’Assurances, 9, rue Jean Fischbach, L-3372 Leudelange | p. 18 |
| Versicherungsjahr | Zeitraum zwischen zwei jährlichen Fälligkeiten. Unterscheidet sich das Datum des Inkrafttretens des Vertrags jedoch vom Datum der jährlichen Fälligkeit, ist unter dem ersten „Versicherungsjahr“ das Datum zwischen dem Tag des Inkrafttretens und der nächsten jährlichen Fälligkeit zu verstehen: Wenn der Vertrag zwischen zwei jährlichen Fälligkeiten abläuft, ist unter dem letzten Versicherungsjahr der Zeitraum zwischen dem letzten Datum der jährlichen Fälligkeit und dem Datum des Vertragsendes zu | p. 18 |
| Versicherungsnehmer | Die Person, die den Versicherungsvertrag geschlossen hat und der die Prämienzahlung obliegt, oder jede andere Person, die im Einvernehmen der Parteien an diese Stelle tritt oder die Anspruchsberechtigten des Versicherungsnehmers, wenn er verstirbt. | p. 18 |
| Versicherter | Im Sinne des vorliegenden Vertrags ist/sind unter dem Versicherten zu verstehen: A. der Versicherungsnehmer; B. die Beauftragten während der Ausübung der in den Besonderen Bedingungen definierten beruflichen Tätigkeiten; C. nicht angestellte Personen, die sich, wenn auch nur vorübergehend, an der Tätigkeit des Versicherten beteiligen; D. wenn es sich um eine juristische Person handelt: die Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführer, Direktoren und Gesellschafter; E. jede andere Person, die in den Besonderen Bedingungen als versichert bezeichnet wird. | p. 18 |
| Dritte | Unter einem Dritten ist im Sinne des vorliegenden Vertrags jede Person zu verstehen, bei der es sich nicht handelt um: A. den Versicherungsnehmer und all diejenigen, deren zivilrechtliche Haftung durch den vorliegenden Vertrag abgedeckt ist; B. diejenigen, die im Allgemeinen im Haushalt der unter A genannten Personen leben; C. angestellte oder nicht angestellte Personen, die nicht unter Sonderregelungen zur Entschädigung von Arbeitsunfällen fallen, es sei denn, diese Personen behalten sich Haftungsklagen gegen den Versicherten vor. Der Kreis dieser Personen, die nicht als Dritte zu betrachten sind, kann durch Ausnahmeregelungen in den Besonderen Bedingungen eingeschränkt werden. | p. 18 |
| Versicherte Tätigkeiten | Die beruflichen Tätigkeiten des Versicherten, für die der Versicherungsschutz des Vertrags gewährt wurde und der in den Besonderen Bedingungen näher ausgeführt ist. | p. 18 |
| Versicherungsbetrag | Der in den Besonderen Bedingungen angegebene Versicherungsbetrag stellt die maximale Verpflichtung des Versicherers dar: • pro Schadensfall und pro Versicherungsjahr bei der Berufshaftpflichtversicherung; • pro Schadensfall bei der Betriebshaftpflichtversicherung; Der auf diese Weise festgelegte Versicherungsbetrag versteht sich nach Abzug der im Versicherungsvertrag festgelegten | p. 18 |
| Eintritt des Schadens | Äußerung des Schadens | p. 18 |
| Schadensfall | Jeder gütlich oder gerichtlich von einem Dritten formulierte Anspruch, demzufolge der Versicherte für einen Schaden verantwortlich ist, der möglicherweise vom Versicherungsschutz des vorliegenden Vertrags gedeckt ist. Sämtliche Ansprüche, die auf dasselbe auslösende Ereignis oder dieselbe anfängliche technische Ursache zurückzuführen sind, auch Fälle mit mehreren Dritten, stellen ein und denselben Schadensfall dar. Datum des ersten Anspruchs ist das Datum des Schadensfalles. Im Sinne des vorliegenden Vertrags ist der Tag als Datum das Schadensfall zu betrachten, an dem der Versicherungsnehmer hierüber schriftlich von der geschädigten Partei informiert wird. | p. 18 |
| Personenschaden | Jede Beeinträchtigung der Gesundheit, der körperlichen und/oder moralischen Unversehrtheit des Menschen sowie sämtliche sich hieraus ergebenden Nachteile. | p. 19 |
| Sachschaden | Jeder direkte Schaden, der in einer Beschädigung, einer Veränderung, einem Untergang oder einer Vernichtung eines Guts, einer Sache, einer Substanz oder eines Tieres besteht sowie darin, diese unbrauchbar zu machen. | p. 19 |
| Immaterieller Schaden | Jeder Schaden, auf den die Definition von Sach- oder Körperschäden nicht zutrifft. | p. 19 |
| Immaterieller Folgeschaden | Immaterieller Folgeschaden: jeder finanzielle Nachteil, der sich aus dem Nutzungsausfall eines Rechts, der Unterbrechung eines Dienstes, der von einer Person oder einem beweglichen oder unbeweglichen Gut erbracht wird, ergibt. | p. 19 |
| Immaterieller Nicht-Folgeschaden | Immaterieller Nicht-Folgeschaden: jeder finanzielle Nachteil, der aus dem Nutzungsausfall eines Rechts, aus der Unterbrechung eines Dienstes, der von einer Person oder von einem beweglichen oder unbeweglichen Gut erbracht wird, oder aus dem Gewinnausfall resultiert und nicht unmittelbar auf das Eintreten von versicherten Personen- oder Sachschäden zurückzuführen ist. | p. 19 |
| Selbstbeteiligung (Definitionen) | Der Anteil der Schäden an jedem Schadensfall, der zu Lasten des Versicherten geht. | p. 19 |
| Honorare | Sämtliche Bruttobeträge ohne Mehrwertsteuer, die der Versicherungsnehmer als Vergütung für die von ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erbrachten Dienste erhält. Nicht als Honorare zu betrachten sind Geldbeträge, die er für den Verkauf von Dokumenten erhalten hat. | p. 19 |
| Umweltverschmutzung | A. Ausstoß, Verbreitung, Freisetzung oder Ablagerung von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen, die in der Atmosphäre, im Boden oder im Wasser freigesetzt werden. B. Erzeugung von Gerüchen, Geräuschen, Vibrationen, Temperaturschwankungen, Wellen oder Strahlungen, die über das in der Nachbarschaft übliche Maß hinausgehen. | p. 19 |
| Terroranschlag | Terroranschlag: Gewalttaten und/oder Gewaltandrohungen u.a. von Einzelpersonen oder einer oder mehreren Gruppen von Personen, die auf eigene Initiative, im Auftrag oder in Verbindung mit einer oder mehreren Organisationen oder einer oder mehreren Regierungen aus politischen, religiösen, ideologischen oder ähnlichen Gründen oder zu ähnlichen Zwecken begangen werden, in der Absicht, Einfluss auf eine oder mehrere Regierungen auszuüben und/oder die gesamte oder einen Teil der Bevölkerung in Angst zu | p. 19 |
| Kontamination | Kontamination: Kontaminierung und/oder Vergiftung von Personen, Tieren, Pflanzen und/oder Lebensmitteln, und/oder von allen Gütern die zum Lebensumfeld gehören, durch biologische oder chemische Wirkstoffe, die zu Beschwerden, körperlichen oder funktionalen Einschränkungen, Krankheit und/oder Tod führen. | p. 19 |
| Fortschreitende Verschmutzung | Eine Verschmutzung wird als fortschreitend betrachtet: A. wenn sie allmählich und langsam erfolgt, sodass es aleatorisch oder sogar unmöglich ist, das Datum genau zu bestimmen, an dem sie begonnen hat; B. oder wenn sie sich aus jeder Form langsamer oder wiederholter Veränderung von Gütern und Anlagen, deren Eigentümer oder Bewacher der Betreiber ist, ergibt; dies unabhängig davon, ob die Verschmutzung plötzlich, allmählich oder langsam geschieht. Als fortschreitende Verschmutzungen werden somit Verschmutzungen betrachtet, die auf Phänomene wie Korrosion, Raucheinwirkung, Feuchtigkeit, Temperaturänderungen, Vibrationen, Strom, Strahlungen usw. zurückzuführen sind. | p. 19 |
| grobes Verschulden | unter grobem Verschulden ist eine Handlung zu verstehen, deren Folgen nicht gewollt sind, die aber so unvorsichtig ist, dass der Versicherte sich bewusst war oder hätte bewusst sein müssen, dass sich dadurch das Risiko gegenüber den vertraglichen Annahmen erhöht; | p. 6 |
| Selbstbeteiligung (Administrative Bedingungen) | Die Selbstbeteiligung ist der Betrag, der im Schadensfall zu Lasten des Versicherungsnehmers geht. Die Höhe der Selbstbeteiligung ist in den Besonderen Bedingungen festgelegt. Die Selbstbeteiligung gilt für den Gesamtbetrag der Aufwendungen des Versicherers. | p. 11 |
| Vorläufige Prämie | Die vorläufige Prämie ist zu Beginn des Versicherungsjahres zahlbar und stellt eine Anzahlung auf die endgültige Prämie des betreffenden Versicherungsjahres dar. | p. 10 |
| Mindestprämie | Die Mindestprämie ist die Prämie, die entsprechend der Berechnung der Honorare für das betreffende Versicherungsjahr mindestens bezahlt werden muss. | p. 10 |
| Endgültige Prämie | Die endgültige Prämie ist die Prämie, die letztlich für das betreffende Versicherungsjahr bezahlt werden muss; sie wird bei der Prämienabrechnung festgelegt. | p. 10 |
Garanties
Gegenstand und Umfang der Versicherung – Basis-Versicherungsschutz - p. 3
Der Versicherer versichert den Versicherungsnehmer und/oder den Versicherten gemäß den in Luxemburg geltenden gesetzlichen Regelungen gegen die finanziellen Folgen der Haftpflicht infolge von Körperschäden, Sachschäden und immateriellen Schäden, die Dritten im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der in den Besonderen Bedingungen beschriebenen Berufstätigkeiten möglicherweise - Optionnelle : non · Portée : Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die weltweit, ausgenommen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada, eintreten. Der vom Versicherer zu leistende Versicherungsschutz darf ungeachtet ausländischer gesetzlicher Regelungen und oder Rechtsprechung nie den Versicherungsschutz überschreiten, zu dem der Versicherer im Sinne der luxemburgischen Gesetze und oder Rechtsprechung verpflichtet ist. · Limite : Versicherungsschutz wird bis in Höhe der in den Besonderen Bedingungen angegebenen Versicherungssummen gewährt. - Condition : Der Versicherungsschutz des vorliegenden Vertrags gilt nur für Ansprüche, die während der Gültigkeitsdauer des Vertrags an den Versicherungsnehmer gestellt werden, sofern diese Ansprüche sich ergeben aus: 1. Aufträgen, die nach Inkrafttreten des Vertrags ausgeführt wurden; 2. Aufträgen, die vor dem Datum des Inkrafttretens (sofern nicht anders vereinbart) ausgeführt wurden, sofern der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorliegenden Vertrags keine Kenntnis von einem etwaigen Anspruch hatte, für den er möglicherweise haftbar ist.
Berufshaftpflicht - p. 3
Die Berufshaftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die durch Fehler, Fahrlässigkeit oder Mängel vertraglicher Art oder im Rahmen der zehnjährigen Haftpflicht gegenüber dem Bauherrn verursacht werden, sowie Schäden, die hierdurch Dritten zugefügt werden, die keine Vertragsnehmer des Versicherungsnehmers und/oder des Versicherten sind. - Optionnelle : non · Portée : Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die weltweit, ausgenommen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada, eintreten. Der vom Versicherer zu leistende Versicherungsschutz darf ungeachtet ausländischer gesetzlicher Regelungen und oder Rechtsprechung nie den Versicherungsschutz überschreiten, zu dem der Versicherer im Sinne der luxemburgischen Gesetze und oder Rechtsprechung verpflichtet ist. · Limite : Der Versicherungsschutz gilt bei der Berufshaftpflicht pro Schadensfall und pro Versicherungsjahr. - Condition : Der Versicherungsschutz des vorliegenden Vertrags gilt nur für Ansprüche, die während der Gültigkeitsdauer des Vertrags an den Versicherungsnehmer gestellt werden, sofern diese Ansprüche sich ergeben aus: 1. Aufträgen, die nach Inkrafttreten des Vertrags ausgeführt wurden; 2. Aufträgen, die vor dem Datum des Inkrafttretens (sofern nicht anders vereinbart) ausgeführt wurden, sofern der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorliegenden Vertrags keine Kenntnis von einem etwaigen Anspruch hatte, für den er möglicherweise haftbar ist.
Betriebshaftpflicht - p. 3
Außervertragliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und/oder des Versicherten für Schäden, die Dritten im Rahmen der Ausübung der versicherten Tätigkeit entstehen. Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die nicht Bestandteil der Berufshaftpflichtversicherung sind. - Optionnelle : non · Portée : Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die weltweit, ausgenommen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada, eintreten. Der vom Versicherer zu leistende Versicherungsschutz darf ungeachtet ausländischer gesetzlicher Regelungen und oder Rechtsprechung nie den Versicherungsschutz überschreiten, zu dem der Versicherer im Sinne der luxemburgischen Gesetze und oder Rechtsprechung verpflichtet ist. · Limite : Der Versicherungsschutz gilt für sämtliche Schäden im Rahmen der Betriebshaftpflicht pro Schadensfall. - Condition : Für den Bereich Betriebshaftpflicht gilt keine Selbstbeteiligung, es sei denn, in den Besonderen Bedingungen ist etwas anderes festgelegt.
Betriebshaftpflicht – Schäden als Eigentümer, Nießbraucher, Mieter oder Inhaber von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten - p. 3
Schäden, die verursacht werden in der Eigenschaft als Eigentümer, Nießbraucher, Mieter oder Inhaber von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich dem Betrieb des in den Besonderen Bedingungen bezeichneten Unternehmens dienen oder am Unternehmenssitz persönlich vom Versicherten genutzt werden; - Optionnelle : non · Portée : Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die weltweit, ausgenommen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada, eintreten. Der vom Versicherer zu leistende Versicherungsschutz darf ungeachtet ausländischer gesetzlicher Regelungen und oder Rechtsprechung nie den Versicherungsschutz überschreiten, zu dem der Versicherer im Sinne der luxemburgischen Gesetze und oder Rechtsprechung verpflichtet ist.
Betriebshaftpflicht – Schäden durch Feuer, Explosionen, Wasser oder Bruch von Wasserleitungen - p. 3
Schäden, die verursacht werden durch Feuer, Explosionen, Wasser oder Bruch von Wasserleitungen auf den Grundstücken, in den Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich dem Betrieb des in den Besonderen Bedingungen bezeichneten Unternehmens dienen oder am Unternehmenssitz persönlich vom Versicherten genutzt werden; Sachschäden und immaterielle Folgeschäden sind allerdings nur insoweit versichert, als die durch Feuer, Explosion und/oder Wasser verursachten Schäden ihren Ursprung außerhalb der vorstehend genannten Gebäude und Räumlichkeiten haben. Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche nach Artikel 1733 und 1734 des Code Civil (Zivilgesetzbuch), die das Mietrisiko betreffen; - Optionnelle : non · Portée : Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die weltweit, ausgenommen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada, eintreten. Der vom Versicherer zu leistende Versicherungsschutz darf ungeachtet ausländischer gesetzlicher Regelungen und oder Rechtsprechung nie den Versicherungsschutz überschreiten, zu dem der Versicherer im Sinne der luxemburgischen Gesetze und oder Rechtsprechung verpflichtet ist. - Condition : Sachschäden und immaterielle Folgeschäden sind allerdings nur insoweit versichert, als die durch Feuer, Explosion und/oder Wasser verursachten Schäden ihren Ursprung außerhalb der vorstehend genannten Gebäude und Räumlichkeiten
Betriebshaftpflicht – Schäden an beweglichen anvertrauten Gegenständen - p. 3
Schäden, die verursacht werden an beweglichen anvertrauten Gegenständen, die mit der in den Besonderen Bedingungen genannten Tätigkeit des Versicherten in Verbindung stehen (etwa Pläne, Modelle und Messgeräte); diese Versicherung bezieht sich ausschließlich auf die finanziellen Folgen der vertraglichen und/oder außervertraglichen Haftpflicht, die dem Versicherten zukommen kann aufgrund von Sachschäden und/oder immateriellen Schäden, die an diesen Gegenständen infolge eines Unfalls, Fabrikationsfehlers, Verschuldens, Irrtums oder einer Nachlässigkeit verursacht werden; diese Versicherung wird unter den in den Besonderen Bedingungen vorgesehenen Grenzen und Bedingungen gewährt. - Optionnelle : non · Portée : Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die weltweit, ausgenommen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada, eintreten. Der vom Versicherer zu leistende Versicherungsschutz darf ungeachtet ausländischer gesetzlicher Regelungen und oder Rechtsprechung nie den Versicherungsschutz überschreiten, zu dem der Versicherer im Sinne der luxemburgischen Gesetze und oder Rechtsprechung verpflichtet ist. - Condition : diese Versicherung bezieht sich ausschließlich auf die finanziellen Folgen der vertraglichen und/oder außervertraglichen Haftpflicht, die dem Versicherten zukommen kann aufgrund von Sachschäden und/oder immateriellen Schäden, die an diesen Gegenständen infolge eines Unfalls, Fabrikationsfehlers, Verschuldens, Irrtums oder einer Nachlässigkeit verursacht - Condition : diese Versicherung wird unter den in den Besonderen Bedingungen vorgesehenen Grenzen und Bedingungen gewährt.
Laufzeit der Versicherung – gedeckte Ansprüche - p. 3
Der Versicherungsschutz des vorliegenden Vertrags gilt nur für Ansprüche, die während der Gültigkeitsdauer des Vertrags an den Versicherungsnehmer gestellt werden, sofern diese Ansprüche sich ergeben aus: 1. Aufträgen, die nach Inkrafttreten des Vertrags ausgeführt wurden; 2. Aufträgen, die vor dem Datum des Inkrafttretens (sofern nicht anders vereinbart) ausgeführt wurden, sofern der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorliegenden Vertrags keine Kenntnis von einem etwaigen Anspruch hatte, für den er möglicherweise haftbar ist. - Optionnelle : non · Portée : Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die weltweit, ausgenommen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada, eintreten. Der vom Versicherer zu leistende Versicherungsschutz darf ungeachtet ausländischer gesetzlicher Regelungen und oder Rechtsprechung nie den Versicherungsschutz überschreiten, zu dem der Versicherer im Sinne der luxemburgischen Gesetze und oder Rechtsprechung verpflichtet ist.
Tod des Versicherungsnehmers – Weiterführung des Versicherungsschutzes für zehn Jahre - p. 3
Kommt es infolge des Versterbens des Versicherungsnehmers zu einer Übertragung des versicherten Interesses, werden die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Inhaber dieses Interesses übertragen und der Versicherungsschutz wird für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Todes in Höhe der in den Besonderen Bedingungen festgelegten Beträge für die Berufshaftpflichtversicherung weitergeführt. Diese Beträge stellen in diesem Fall den Höchstbetrag pro Schadensfall für den Zeitraum von zehn Jahren dar, wobei keine Möglichkeit der Aufstockung besteht. Nur wenn das versicherte Interesse „intuitu personae“ versichert war und der verstorbene Versicherungsnehmer Teilhaber eines Büros war, dessen Tätigkeit weitergeführt wird, endet der Vertrag nicht. - Optionnelle : non · Portée : Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die weltweit, ausgenommen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada, eintreten. Der vom Versicherer zu leistende Versicherungsschutz darf ungeachtet ausländischer gesetzlicher Regelungen und oder Rechtsprechung nie den Versicherungsschutz überschreiten, zu dem der Versicherer im Sinne der luxemburgischen Gesetze und oder Rechtsprechung verpflichtet ist. · Limite : Diese Beträge stellen in diesem Fall den Höchstbetrag pro Schadensfall für den Zeitraum von zehn Jahren dar, wobei keine Möglichkeit der Aufstockung besteht.
Beendigung der Tätigkeit – zehnjährige Nachdeckung - p. 4
Bei Beendigung der Tätigkeit besteht die zehnjährige Gewährleistungspflicht für die folgenden zehn Jahre für Ansprüche weiter, die im Zusammenhang mit den versicherten Arbeiten nach Beendigung der Tätigkeit erhoben werden. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes ist in der Jahresprämie enthalten. - Optionnelle : non · Portée : Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die weltweit, ausgenommen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada, eintreten. Der vom Versicherer zu leistende Versicherungsschutz darf ungeachtet ausländischer gesetzlicher Regelungen und oder Rechtsprechung nie den Versicherungsschutz überschreiten, zu dem der Versicherer im Sinne der luxemburgischen Gesetze und oder Rechtsprechung verpflichtet ist.
Kündigung – zehnjährige Nachdeckung für die vor der Kündigung versicherten Baustellen - p. 4
Im Falle einer Kündigung durch den Versicherten oder den Versicherer besteht die zehnjährige Gewährleistungspflicht für die vor der Kündigung versicherten Baustellen innerhalb der zehn folgenden Jahre weiter, falls der Versicherte beim neuen Versicherer keinen Versicherungsschutz erhält, bei dem die Vergangenheit mit übernommen wird. - Optionnelle : non · Portée : Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die weltweit, ausgenommen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada, eintreten. Der vom Versicherer zu leistende Versicherungsschutz darf ungeachtet ausländischer gesetzlicher Regelungen und oder Rechtsprechung nie den Versicherungsschutz überschreiten, zu dem der Versicherer im Sinne der luxemburgischen Gesetze und oder Rechtsprechung verpflichtet ist. - Condition : Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherer die Versicherung wegen Nichtzahlung von Prämien oder wegen „Betrugs“ des Versicherten kündigt.
Verurteilung „in solidum“ - p. 4
Der Versicherungsschutz wird auf die finanziellen Folgen einer „in solidum“-Verurteilung erweitert, die dem Versicherungsnehmer durch eine gerichtliche Entscheidung auferlegt werden könnte. - Optionnelle : non · Portée : Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die weltweit, ausgenommen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada, eintreten. Der vom Versicherer zu leistende Versicherungsschutz darf ungeachtet ausländischer gesetzlicher Regelungen und oder Rechtsprechung nie den Versicherungsschutz überschreiten, zu dem der Versicherer im Sinne der luxemburgischen Gesetze und oder Rechtsprechung verpflichtet ist. - Condition : eine vom Versicherungsnehmer nicht akzeptierte Solidarhaftung, die ihm aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung („in solidum“-Verurteilung) auferlegt wird, ist innerhalb der Leistungsgrenzen des Vertrags versichert, wobei der Versicherer stets seinen Regressanspruch gegenüber jeder anderen Person als dem Versicherten behält;
Artikel 136 und 138 – Regress auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs - p. 4
Regress gegen den Versicherungsnehmer und die übrigen Versicherten auf der Grundlage der Artikel 136 und 138 des Sozialgesetzbuchs (Code de la Securite Sociale), sofern es sich um schädigende Ereignisse handelt, die der vorliegende Vertrag - Optionnelle : non · Portée : Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die weltweit, ausgenommen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada, eintreten. Der vom Versicherer zu leistende Versicherungsschutz darf ungeachtet ausländischer gesetzlicher Regelungen und oder Rechtsprechung nie den Versicherungsschutz überschreiten, zu dem der Versicherer im Sinne der luxemburgischen Gesetze und oder Rechtsprechung verpflichtet ist.
Zusätzlicher Versicherungsschutz – Von Beauftragten begangener Diebstahl - p. 4
Finanzielle Folgen der Haftung aufgrund von Diebstählen, versuchten Diebstählen und Vandalismus, die Beauftragte während der Ausübung ihrer Tätigkeit zum Nachteil Dritter begehen, sofern Anzeige gegen den Versicherten oder den Täter erstattet wird. - Optionnelle : non · Portée : Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die weltweit, ausgenommen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada, eintreten. Der vom Versicherer zu leistende Versicherungsschutz darf ungeachtet ausländischer gesetzlicher Regelungen und oder Rechtsprechung nie den Versicherungsschutz überschreiten, zu dem der Versicherer im Sinne der luxemburgischen Gesetze und oder Rechtsprechung verpflichtet ist. - Condition : sofern Anzeige gegen den Versicherten oder den Täter erstattet wird.
Zusätzlicher Versicherungsschutz – Sachschäden, die an Gütern entstehen, die den Beauftragten gehören - p. 4
Finanzielle Folgen der Haftung aufgrund von Sachschäden, die an Fahrzeugen und sonstigen Gütern der Beauftragten entstehen, sofern der geschädigte Beauftragte nicht der Verursacher ist. - Optionnelle : non · Portée : Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die weltweit, ausgenommen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada, eintreten. Der vom Versicherer zu leistende Versicherungsschutz darf ungeachtet ausländischer gesetzlicher Regelungen und oder Rechtsprechung nie den Versicherungsschutz überschreiten, zu dem der Versicherer im Sinne der luxemburgischen Gesetze und oder Rechtsprechung verpflichtet ist. - Condition : sofern der geschädigte Beauftragte nicht der Verursacher ist.
Zusätzlicher Versicherungsschutz – Körperschäden, die Praktikanten, Hilfskräften, ehrenamtlichen Hilfskräften oder Bewerbern für eine Anstellung zugefügt werden - p. 4
Finanzielle Folgen der Haftung aufgrund von Körperschäden, die Praktikanten, Hilfskräften, ehrenamtlichen Hilfskräften oder Bewerbern für eine Anstellung in Ausübung ihrer Funktionen entstehen, wenn die gesetzlichen Regelungen für Arbeitsunfälle keine Anwendung finden, vorausgesetzt: • das Nichtvorliegen der Versicherung ist nicht auf eine Verletzung der Verpflichtungen des Versicherten zurückzuführen; • der Praktikant, die Hilfskraft, die ehrenamtliche Hilfskraft oder der Bewerber für eine Anstellung sind nicht Verursacher der vorstehend genannten Schäden. - Optionnelle : non · Portée : Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die weltweit, ausgenommen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada, eintreten. Der vom Versicherer zu leistende Versicherungsschutz darf ungeachtet ausländischer gesetzlicher Regelungen und oder Rechtsprechung nie den Versicherungsschutz überschreiten, zu dem der Versicherer im Sinne der luxemburgischen Gesetze und oder Rechtsprechung verpflichtet ist. - Condition : wenn die gesetzlichen Regelungen für Arbeitsunfälle keine Anwendung finden - Condition : das Nichtvorliegen der Versicherung ist nicht auf eine Verletzung der Verpflichtungen des Versicherten zurückzuführen; - Condition : der Praktikant, die Hilfskraft, die ehrenamtliche Hilfskraft oder der Bewerber für eine Anstellung sind nicht Verursacher der vorstehend genannten Schäden.
Zusätzlicher Versicherungsschutz – Nachbarschaftsstreitigkeiten - p. 4
Der Versicherer kommt für Sachschäden auf, die an Personen und Gütern durch die in den Besonderen Bedingungen beschriebenen Tätigkeiten entstehen, wenn sie auf Art. 544 des Code Civil oder ausländischen rechtlichen Vorschriften oder Bestimmungen - Optionnelle : non · Portée : Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die weltweit, ausgenommen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada, eintreten. Der vom Versicherer zu leistende Versicherungsschutz darf ungeachtet ausländischer gesetzlicher Regelungen und oder Rechtsprechung nie den Versicherungsschutz überschreiten, zu dem der Versicherer im Sinne der luxemburgischen Gesetze und oder Rechtsprechung verpflichtet ist. - Condition : wenn sie auf Art. 544 des Code Civil oder ausländischen rechtlichen Vorschriften oder Bestimmungen basieren.
Zusätzlicher Versicherungsschutz – Subunternehmer - p. 4
Der Versicherer versichert die Haftpflicht, die den Versicherten aufgrund von Handlungen obliegt, die von einem Subunternehmer ausgeführt wurden, sofern es sich dabei um Arbeiten handelt, die in der Beschreibung der Tätigkeiten des versicherten Unternehmens aufgeführt sind. - Optionnelle : non · Portée : Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die weltweit, ausgenommen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada, eintreten. Der vom Versicherer zu leistende Versicherungsschutz darf ungeachtet ausländischer gesetzlicher Regelungen und oder Rechtsprechung nie den Versicherungsschutz überschreiten, zu dem der Versicherer im Sinne der luxemburgischen Gesetze und oder Rechtsprechung verpflichtet ist. - Condition : sofern es sich dabei um Arbeiten handelt, die in der Beschreibung der Tätigkeiten des versicherten Unternehmens aufgeführt sind.
Zusätzlicher Versicherungsschutz – Verteidigungs- und Gutachterkosten - p. 4
Der Versicherer übernimmt die Verteidigung des Versicherten bei allen gegen ihn gerichteten Schadenersatzansprüchen. Der Versicherer benennt einen Anwalt und/oder einen fachlich qualifizierten Sachverständigen, soweit er dies für notwendig hält. Die Kosten für die vom Versicherer bestellten Anwälte und fachlich qualifizierten Sachverständigen gehen zu seinen Lasten. - Optionnelle : non · Portée : Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die weltweit, ausgenommen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada, eintreten. Der vom Versicherer zu leistende Versicherungsschutz darf ungeachtet ausländischer gesetzlicher Regelungen und oder Rechtsprechung nie den Versicherungsschutz überschreiten, zu dem der Versicherer im Sinne der luxemburgischen Gesetze und oder Rechtsprechung verpflichtet ist. - Condition : Sofern in den Besonderen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, kommt keine Selbstbeteiligung zur Anwendung bei:
Zusätzlicher Versicherungsschutz – Rettungskosten - p. 5
Kosten für Maßnahmen, die der Versicherer verlangt, um den Folgen eines versicherten Schadensfalls vorzubeugen oder dessen Folgen abzuschwächen; • Kosten für dringende und zweckmäßige Maßnahmen, die auf Initiative des Versicherten ergriffen werden, um bei unmittelbar drohender Gefahr einem versicherten Schadensfall vorzubeugen oder, wenn der Schadensfall begonnen hat, um dessen Folgen vorzubeugen oder abzuschwächen. - Optionnelle : non · Portée : Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die weltweit, ausgenommen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada, eintreten. Der vom Versicherer zu leistende Versicherungsschutz darf ungeachtet ausländischer gesetzlicher Regelungen und oder Rechtsprechung nie den Versicherungsschutz überschreiten, zu dem der Versicherer im Sinne der luxemburgischen Gesetze und oder Rechtsprechung verpflichtet ist. · Limite : Diese Rettungskosten werden, sofern sie mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters entstanden sind, in voller Höhe vom Versicherer innerhalb der in den Besonderen Bedingungen vorgesehenen Grenzen übernommen. - Condition : Bei den Maßnahmen muss es sich um dringend notwendige Maßnahmen handeln, d. h. der Versicherte ist gezwungen, diese unverzüglich zu ergreifen, ohne dass die Möglichkeit besteht, den Versicherer zuvor zu benachrichtigen und seine Erlaubnis einzuholen. Die Gefahr muss unmittelbar drohen, d. h. wenn diese Maßnahmen nicht ergriffen werden, würde mit Sicherheit in unmittelbarer Zukunft ein versicherter Schadensfall eintreten.
Zusätzlicher Versicherungsschutz – Budgetüberschreitung - p. 5
Schäden, die aus einer Budgetüberschreitung infolge eines Fehlers des Versicherten resultieren, sind im Versicherungsschutz enthalten. - Optionnelle : non · Portée : Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die weltweit, ausgenommen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada, eintreten. Der vom Versicherer zu leistende Versicherungsschutz darf ungeachtet ausländischer gesetzlicher Regelungen und oder Rechtsprechung nie den Versicherungsschutz überschreiten, zu dem der Versicherer im Sinne der luxemburgischen Gesetze und oder Rechtsprechung verpflichtet ist.
Zusätzlicher Versicherungsschutz – Beratung bei der Auftragsvergabe im Rahmen einer Ausschreibung - p. 5
Schäden infolge einer Beratungsleistung, die durch den Versicherten im Rahmen einer Ausschreibung erbracht wird, die nicht über die Mitteilung der Ergebnisse einer einfachen rechnerischen und materiellen Überprüfung der Angebote hinausgeht, sind versichert. - Optionnelle : non · Portée : Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die weltweit, ausgenommen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada, eintreten. Der vom Versicherer zu leistende Versicherungsschutz darf ungeachtet ausländischer gesetzlicher Regelungen und oder Rechtsprechung nie den Versicherungsschutz überschreiten, zu dem der Versicherer im Sinne der luxemburgischen Gesetze und oder Rechtsprechung verpflichtet ist. · Limite : Die Versicherungsleistung im Rahmen der Entschädigung des Unternehmers, der den Zuschlag nicht erhalten hat, ist jedoch auf 125.000 EUR pro Schadensfall und pro Versicherungsjahr begrenzt.
Zusätzlicher Versicherungsschutz – Umweltverschmutzung - p. 5
Die Haftung für Umweltverschmutzungen ist im Versicherungsschutz enthalten, sofern der Versicherte die in diesem Bereich geltenden Vorschriften erfüllt hat. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Schäden, die sich aus einem plötzlichen und unvorhergesehenen Ereignis ergeben. - Optionnelle : non · Portée : Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die weltweit, ausgenommen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada, eintreten. Der vom Versicherer zu leistende Versicherungsschutz darf ungeachtet ausländischer gesetzlicher Regelungen und oder Rechtsprechung nie den Versicherungsschutz überschreiten, zu dem der Versicherer im Sinne der luxemburgischen Gesetze und oder Rechtsprechung verpflichtet ist. - Condition : sofern der Versicherte die in diesem Bereich geltenden Vorschriften erfüllt hat. - Condition : Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Schäden, die sich aus einem plötzlichen und unvorhergesehenen Ereignis ergeben.
Arbeitsgemeinschaft - p. 5
Bei Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft beschränkt sich der Versicherungsschutz auf den Anteil des Versicherten am gemeinsamen Auftrag. Der Anteil der übrigen Beteiligten ist nicht im Versicherungsschutz enthalten, sofern in den Besonderen Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist. - Optionnelle : non · Portée : Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die weltweit, ausgenommen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada, eintreten. Der vom Versicherer zu leistende Versicherungsschutz darf ungeachtet ausländischer gesetzlicher Regelungen und oder Rechtsprechung nie den Versicherungsschutz überschreiten, zu dem der Versicherer im Sinne der luxemburgischen Gesetze und oder Rechtsprechung verpflichtet ist. · Limite : beschränkt sich der Versicherungsschutz auf den Anteil des Versicherten am gemeinsamen Auftrag.
Einschränkung des Versicherungsschutzes für „Kunstbauten“ - p. 5
Die Haftung, die sich aus der Errichtung von Spezialbauten wie Brücken, Tunnel, Schleusen, Dämme oder aus Unterwasserarbeiten ergibt, ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Versicherers, die in den Besonderen Bedingungen niedergelegt ist, im Versicherungsschutz enthalten. - Optionnelle : oui · Portée : Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die weltweit, ausgenommen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada, eintreten. Der vom Versicherer zu leistende Versicherungsschutz darf ungeachtet ausländischer gesetzlicher Regelungen und oder Rechtsprechung nie den Versicherungsschutz überschreiten, zu dem der Versicherer im Sinne der luxemburgischen Gesetze und oder Rechtsprechung verpflichtet ist. - Condition : nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Versicherers, die in den Besonderen Bedingungen niedergelegt ist
Exclusions
| Exclusion | Description | S'applique à | Page |
|---|---|---|---|
| Ausschluss 1 – Schäden durch Täuschung, Vorsatz oder grobes Verschulden | 1. Schäden, die durch Täuschung, Vorsatz oder durch grobes Verschulden des Versicherungsnehmers und/oder des Versicherten verursacht werden; | all | p. 5 |
| Ausschluss 2 – Schäden bei Schlägereien, Wetten, Herausforderungen, Provokationen und Angriffen | 2. Schäden, die entstehen bei Schlägereien, Wetten, Herausforderungen, Provokationen und Angriffen; | all | p. 6 |
| Ausschluss 3 – Schäden aus Tätigkeiten außerhalb des beschriebenen Berufs | 3. Schäden, die aus Tätigkeiten resultieren, die nicht in Zusammenhang mit dem in den Besonderen Bedingungen beschriebenen Beruf des Versicherten stehen; hierzu zählen insbesondere die Tätigkeit des Bauträgers oder jede andere | all | p. 6 |
| Ausschluss 4 – Schäden an Bauten, die von einem Kontrollbüro beanstandet wurden | 4. Schäden an Bauten, die unter der Leitung des Versicherungsnehmers ausgeführt wurden und die zuvor von einem vom Bauherrn benannten und vom Versicherungsnehmer akzeptierten Kontrollbüro beanstandet wurden oder deren Abnahme verweigert wurde; | all | p. 6 |
| Ausschluss 5 – Schäden an Gütern in unmittelbarer Nachbarschaft ohne kontradiktorische Bestandsaufnahme | 5. Schäden an Gütern in unmittelbarer Nachbarschaft der ausgeführten Bauten, wenn vor Beginn der Bauarbeiten keine kontradiktorische Bestandsaufnahme durchgeführt und nach Fertigstellung der Arbeiten kein Protokoll über die Überprüfung dieser Bestandsaufnahme erstellt wurde; | all | p. 6 |
| Ausschluss 6 – Schäden aus finanziellen Transaktionen, Geldstrafen und Vertragsstrafen, verspätete Ausführung | 6. Schäden, die aus finanziellen Transaktionen, Geldstrafen und Vertragsstrafen resultieren, sowie Schäden wegen verspäteter Ausführung und/oder Aufhebung der Verträge. Allerdings sind verspätet erbrachte Leistungen versichert, wenn die Verspätung Folge eines versicherten Schadensfalls ist; | all | p. 6 |
| Ausschluss 7 – Folgen der vereinbarten Solidarhaftung über den eigenen Haftungsteil hinaus | 7. Folgen der vom Versicherungsnehmer mit anderen Personen vereinbarten Solidarhaftung, abgesehen von dem ihm zukommenden Haftungsteil; | all | p. 6 |
| Ausschluss 9 – Haftung der Amtsträger versicherter juristischer Personen aus Geschäftsführungsfehlern | 9. Haftung der Amtsträger der versicherten juristischen Personen aufgrund von Geschäftsführungsfehlern, die sie als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer zu verantworten haben; | all | p. 6 |
| Ausschluss 10 – Exposition gegenüber einem giftigen Produkt, dessen Verwendung strengstens untersagt ist | 10. jede tatsächliche oder vermutete Haftung für Schäden, die direkt oder indirekt aus der Exposition eines giftigen Produkts resultiert, dessen Verwendung durch Gesetze und Vorschriften strengstens untersagt ist; | all | p. 6 |
| Ausschluss 11 – schwerwiegender Verstoß gegen Baugenehmigungs-, Umwelt- und ITM-Vorschriften sowie internationale Baunormen | 11. Schäden infolge eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften im Bereich Baugenehmigungen, gegen die Rechtsvorschriften im Umweltbereich, gegen die Richtlinien der Inspection du Travail et des Mines (Gewerbeinspektion) sowie gegen die internationalen anerkannten Normen im Baubereich; | all | p. 6 |
| Ausschluss 12 – Ansprüche auf Anfechtung oder Rückerstattung von Honoraren | 12. Ansprüche, die auf eine Anfechtung oder Rückerstattung von Honoraren zielen; | all | p. 6 |
| Ausschluss 13 – Klagen vor kanadischen oder US-amerikanischen Gerichten | 13. sämtliche Klagen, die vor kanadischen Gerichten oder Gerichten der Vereinigten Staaten von Amerika erhoben werden, sowie sämtliche Klagen, die gemäß dem in Kanada oder in den Vereinigten Staaten von Amerika anwendbaren Recht erhoben werden. Dieser Ausschluss gilt gleichermaßen für die im Rahmen der vorgenannten Klagen anfallenden | all | p. 6 |
| Ausschluss 14 – Entschädigungsforderungen mit Strafcharakter | 14. sämtliche Entschädigungsforderungen mit Strafcharakter, wie Strafschadenersatz oder ähnliche Entschädigungen sowie die Kosten und Geldstrafen im Zusammenhang mit Strafverfolgungen; | all | p. 6 |
| Ausschluss 15 – Plagiate, unerlaubte Vervielfältigungen oder Fälschungen | 15. gegen den Versicherten geltend gemachte Ansprüche aufgrund von Plagiaten, unerlaubten Vervielfältigungen oder | all | p. 6 |
| Zweite Ausschlussliste 1 – langsame und fortschreitende Einwirkung von Temperatur, Rauch, Ruß, Dämpfen, Staub, Feuchtigkeit und Abwässern | 1. Sachschäden, die durch langsame und fortschreitende Einwirkung von Temperatur, Rauch, Ruß, Dämpfen, Staub, Feuchtigkeit sowie durch Abwässer verursacht werden; | all | p. 6 |
| Zweite Ausschlussliste 2.a – Sachschäden an gemieteten, gepachteten oder ausgeliehenen Sachen unter Verwahrungsvertrag | a. an Sachen, die anderen gehören, die der Versicherte gemietet, gepachtet oder ausgeliehen hat und die Gegenstand eines Verwahrungsvertrags oder auch einer einfachen Verwahrung sind; | all | p. 6 |
| Zweite Ausschlussliste 2.b – Sachschäden an Sachen, an oder mit denen eine industrielle, kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird | b. an Sachen, die anderen gehören, an denen oder mit deren Hilfe der Versicherte, seine Beauftragten oder Bevollmächtigten eine industrielle, kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit ausüben; bei Gebäuden gilt der Ausschluss nur, wenn das Gebäude oder ein Gebäudeteil direkt Gegenstand einer industriellen, kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit war; | all | p. 7 |
| Zweite Ausschlussliste 3 – höhere Gewalt und Naturkatastrophen | 3. Schäden infolge von höherer Gewalt und/oder Naturkatastrophen wie Wasserhosen, Wirbelstürme, Überschwemmungen und Erdbeben; | all | p. 7 |
| Zweite Ausschlussliste 4 – Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr, Volksbewegung und Kriegsgerät | 4. Sachschäden, Körperschäden und/oder immaterielle Schäden, die aufgrund eines Kriegs, eines Bürgerkriegs, eines Aufruhrs oder einer Volksbewegung entstehen; Sachschäden, Körperschäden und/oder immaterielle Schäden, die in Kriegszeiten durch Kriegsgerät verursacht werden; Sachschäden, Körperschäden und/oder immaterielle Schäden, die nach Beendigung des Kriegszustands durch Kriegsgerät verursacht werden, deren Besitz untersagt ist und, deren Eigentümer oder Besitzer der Versicherte wissentlich war, sowie Schäden, die durch absichtliche Manipulation von Kriegsgerät durch ihn entstehen; | all | p. 7 |
| Zweite Ausschlussliste 5 – Attentat, Terroranschlag, Sabotage, biologische oder chemische Verunreinigung und Radioaktivität | 5. Schäden und die Verschlimmerung von Körperschäden, Sachschäden, immateriellen Schäden und/oder finanziellen Verlusten, einschließlich Entschädigungen, Verteidigungskosten und Verfahrenskosten, die vom Versicherten zu tragen sind infolge geltend gemachter Ansprüche aufgrund von Körperschäden, Sachschäden, immateriellen Schäden und/oder finanziellen Verlusten, die direkt oder indirekt resultieren aus: a. einem Attentat, einem Terroranschlag oder Sabotageakt und/oder Androhungen solcher Handlungen; b. einer Handlung oder unterlassenen Handlung, die ein Attentat, einen Terroranschlag, einen Sabotageakt und oder Androhungen solcher Handlungen begünstigt, erlaubt oder bewirkt hat; c. einer biologischen oder chemischen Verunreinigung aufgrund jedweden Terroranschlags, Schadensfälle durch die direkten oder indirekten Auswirkungen von Feuer, Explosion, Wärmeentwicklung, Verunreinigung, Strahlung, die durch Veränderungen der Atomkernstruktur oder Radioaktivität entstanden ist, sowie Schäden infolge der Auswirkungen von Strahlungen, die durch künstliche Beschleunigung von Teilchen entstehen; | all | p. 7 |
| Zweite Ausschlussliste 6 – Beschlagnahmung oder Besetzung durch Streit- oder Polizeikräfte | 6. Schäden, die aus jedweder Form von Beschlagnahmung, vollständiger oder teilweiser Besetzung der bezeichneten Güter durch Streit- oder Polizeikräfte oder durch reguläre oder irreguläre Kämpfer entstehen; | all | p. 7 |
| Zweite Ausschlussliste 7 – Bodenbewegung infolge Bergbau | 7. Schäden, die durch eine Bodenbewegung entstehen, die durch Bergbau verursacht wird; | all | p. 7 |
| Zweite Ausschlussliste 8 – Luft-, See- und Flussfahrzeuge sowie motorisierte Landfahrzeuge | 8. Schäden, die durch Luft-, See-, oder Flussfahrzeuge sowie durch motorisierte Landfahrzeuge verursacht werden, die unter das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge des Landes fallen, in dem sich der Schadensfall ereignet hat, sowie Schäden an Gegenständen, die mit diesen Fahrzeugen transportiert werden; | all | p. 7 |
| Zweite Ausschlussliste 9 – Asbest | 9. jede Haftung, ob tatsächlicher oder vermuteter Art, für alle Sachschäden, Körperschäden und/oder immateriellen Schäden, die direkt oder indirekt aus Asbest und/oder asbesthaltigen Materialien resultieren, dies unabhängig von Form und Menge des Asbests; sowie die Schäden die sich direkt oder indirekt aus der Gewinnung oder Nutzung von Asbest ergeben; | all | p. 7 |
| Zweite Ausschlussliste 10 – nicht unfallbedingte und fortschreitende Umweltverschmutzung | 10. im Bereich der Umweltverschmutzung und -kontamination sind Schäden ausgeschlossen, die nicht auf einen Unfall zurückzuführen sind, d. h. auf ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis, das außerhalb des Einflussbereichs des Geschädigten oder der beschädigten Sache liegt. Ausgeschlossen bleiben Körperschäden, Sachschäden und/oder immaterielle Schäden, die sich aus einer fortschreitenden Umweltbelastung ergeben. | all | p. 7 |
| Ansprüche nach Artikel 1733 und 1734 des Code Civil (Mietrisiko) | Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche nach Artikel 1733 und 1734 des Code Civil (Zivilgesetzbuch), die das Mietrisiko betreffen; | Betriebshaftpflicht – Schäden durch Feuer, Explosionen, Wasser oder Bruch von Wasserleitungen | p. 3 |
| Subunternehmer, bei denen es sich nicht um Architekten und/oder beratende Ingenieure handelt | Subunternehmer, bei denen es sich nicht um Architekten und/oder beratende Ingenieure handelt; | Zusätzlicher Versicherungsschutz – Subunternehmer | p. 4 |
| Schäden, die ausgeschlossen wären, wenn die Subunternehmer die Eigenschaft von Versicherten hätten | Schäden, die ausgeschlossen wären, wenn die Subunternehmer die Eigenschaft von Versicherten hätten. | Zusätzlicher Versicherungsschutz – Subunternehmer | p. 4 |
| Rettungskosten zu Lasten des Versicherten – Vorbeugungsmaßnahmen ohne unmittelbare Gefahr | Kosten für Maßnahmen zur Vorbeugung eines versicherten Schadensfalls, wenn keine unmittelbare Gefahr droht oder wenn die unmittelbar drohende Gefahr abnimmt; | Zusätzlicher Versicherungsschutz – Rettungskosten | p. 5 |
| Rettungskosten zu Lasten des Versicherten – verspätetes Handeln des Versicherten | Kosten aufgrund des verspäteten Handelns des Versicherten aufgrund seines Versäumnisses, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, die zu einem früheren Zeitpunkt hätten ergriffen werden müssen. | Zusätzlicher Versicherungsschutz – Rettungskosten | p. 5 |
| Beratungsleistung, die über die Mitteilung der Ergebnisse einer rechnerischen und materiellen Überprüfung der Angebote hinausgeht | Schäden infolge einer Beratungsleistung, die durch den Versicherten im Rahmen einer Ausschreibung erbracht wird, die über die Mitteilung der Ergebnisse einer rechnerischen und materiellen Überprüfung der Angebote hinausgeht, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, diese Beratung fand mit schriftlicher Genehmigung des Versicherers statt. | Zusätzlicher Versicherungsschutz – Beratung bei der Auftragsvergabe im Rahmen einer Ausschreibung | p. 5 |
| Geldbußen und Strafverfolgungskosten | Geldbußen sowie Strafverfolgungskosten gehen in keinem Fall zu Lasten des Versicherers. | all | p. 12 |
| Kosten und Honorare des vom Versicherer mit Zustimmung des Versicherungsnehmers ausgewählten Anwalts | Die Kosten und Honorare des vom Versicherer mit Zustimmung des Versicherungsnehmers ausgewählten Anwalts gehen stets zu Lasten des Versicherungsnehmers. | all | p. 12 |
| Aufträge ohne Honorare bei fehlender Einigung über die Prämienermittlung | Ist der Versicherungsnehmer mit dem Vorschlag des Versicherers nicht einverstanden, wird der betreffende Auftrag vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. | all | p. 10 |
| Schadensfälle während der Aussetzung des Versicherungsschutzes wegen Nichtzahlung der Prämie | Für Schadensfälle, die während des Zeitraums der Aussetzung eintreten, übernimmt der Versicherer keinen Versicherungsschutz. | all | p. 11 |
Franchises
- Standard : Von jedem gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Anspruch wird eine Selbstbeteiligung abgezogen, deren Höhe in den Besonderen Bedingungen festgelegt ist. Der Versicherer zahlt Entschädigungen bis in Höhe des versicherten Betrags, nach Abzug dieser Selbstbeteiligung, die zu Lasten des Versicherungsnehmers geht.
- Körperschäden : Sofern in den Besonderen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, kommt keine Selbstbeteiligung zur Anwendung.
- Verteidigungs- und Gutachterkosten : Sofern in den Besonderen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, kommt keine Selbstbeteiligung zur Anwendung.
- Betriebshaftpflicht : Für den Bereich Betriebshaftpflicht gilt keine Selbstbeteiligung, es sei denn, in den Besonderen Bedingungen ist etwas anderes festgelegt.
- Schadensfall ohne Verantwortung des Versicherten : Trägt der Versicherte allerdings keine Verantwortung für den Schadensfall, entfällt seine Selbstbeteiligung an den Kosten, die dem Versicherer entstanden sind.
Obligations de l'assuré
- Der Versicherungsnehmer muss genau alle ihm bekannten Umstände und Daten angeben, die es dem Versicherer ermöglichen, die von ihm zu versichernden Risiken zu beurteilen, insbesondere die im Versicherungsvorschlag und/oder in den Besonderen Bedingungen genannten Umstände und Daten. (Bei Vertragsabschluss · Führen eine Auslassung oder eine absichtliche Ungenauigkeit bei den Angaben dazu, dass der Versicherer die Elemente zur Beurteilung des Risikos falsch einschätzt, ist der Vertrag nichtig. Die Prämien, die bis zu dem Zeitpunkt fällig sind, an dem der Versicherer Kenntnis von dieser absichtlichen Auslassung oder Ungenauigkeit erhalten hat, stehen dem Versicherer zu.) p. 9
- Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer schriftlich jede wesentliche Änderung der Umstände mitteilen, von der er Kenntnis erhält und die geeignet ist, die Beurteilung des vom Versicherer versicherten Risikos zu beeinflussen. (Während der Vertragslaufzeit · Sollte der Versicherer Kenntnis von einer unbeabsichtigten Auslassung oder Ungenauigkeit erhalten, kann er innerhalb von einem Monat ab dem Tag, an dem er Kenntnis von dieser Auslassung oder Ungenauigkeit erhält, und mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt, eine Vertragsänderung vorschlagen. Lehnt der Versicherungsnehmer die vorgeschlagene Vertragsänderung ab oder wird der Vorschlag nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab Erhalt dieses Vorschlags nicht angenommen, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb von zwei Wochen kündigen.) p. 9
- Während der Vertragslaufzeit muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer jede dauerhafte und bedeutsame Änderung der Umstände melden, die sich auf das Risiko des Eintretens des versicherten Ereignisses auswirken kann. (Während der Vertragslaufzeit · nur in der Höhe zur Leistung verpflichtet, die dem Verhältnis zwischen der gezahlten Prämie und der Prämie entspricht, die der Versicherungsnehmer hätte zahlen müssen, wenn dem Versicherungsnehmer eine Auslassung oder unrichtige Angaben bei Vertragsabschluss oder während der Vertragslaufzeit vorgeworfen werden könnte und wenn ein Schadensfall vor Inkrafttreten der Vertragsänderung oder -kündigung eintritt; wenn jedoch der Versicherer bei einem Schadensfall den Nachweis erbringt, dass er das Risiko, dessen wahre Natur durch den Schadensfall offenbart wird, auf keinen Fall versichert hätte, beschränkt sich seine Leistung auf die Rückerstattung sämtlicher gezahlter Prämien;) p. 9
- Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, alljährlich – spätestens sechs Monate nach Ablauf der jährlichen Fälligkeit – für jeden Auftrag die Summe der während des Abrechnungsjahrs in Rechnung gestellten Honorare pro anwendbarem Tarif/anwendbarer Tätigkeit mitzuteilen. Der Versicherer behält sich allerdings das Recht vor, eine detaillierte Auflistung der Honorare pro Baustelle (auch für laufende Baustellen) und/oder einen Auszug aus der Bilanz oder Steuererklärung, aus dem der erzielte Umsatz hervorgeht, anzufordern. Diese Meldung muss anhand des vom Versicherer zu diesem Zweck übermittelten Formulars erfolgen. (alljährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf der jährlichen Fälligkeit · Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung des Versicherers, die für die Berechnung der Prämie maßgeblichen Angaben zu machen, nicht nach, wird der Vertrag nach einer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgten Inverzugsetzung) p. 10
- Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den genauen Auftragswert zu ermitteln, muss er den Betrag als Auftragswert angeben, der anhand einer üblicherweise genutzten Methode ermittelt wird. (Während der Vertragslaufzeit) p. 10
- Sollte die Prämie für einen bestimmten Auftrag auf der Grundlage der Honorare berechnet werden und hat der Versicherte kein Honorar für diesen Auftrag verlangt bzw. wird kein Honorar verlangen, muss er den Versicherer hierüber in Kenntnis setzen. (Während der Vertragslaufzeit · Ist der Versicherungsnehmer mit dem Vorschlag des Versicherers nicht einverstanden, wird der betreffende Auftrag vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.) p. 10
- Der Versicherer ist berechtigt, alle Dokumente in Bezug auf die versicherten Aufträge, die Honorare des Versicherten und den Auftragswert einzusehen. Diese Unterlagen müssen dem Versicherer auf dessen Verlangen hin vorgelegt werden, dies bis zu drei Jahre nach Vertragsende oder nach Meldung des letzten Schadensfalls. (bis zu drei Jahre nach Vertragsende oder nach Meldung des letzten Schadensfalls) p. 10
- Sämtliche Prämien sind an die Anschrift des Versicherers oder des von ihm zu diesem Zweck benannten Bevollmächtigten zahlbar. Allerdings tritt der Versicherungsschutz erst nach Zahlung der ersten Prämie in Kraft. (bei Fälligkeit · Sollte eine Prämie oder eine Teilprämie, unabhängig aus welchem Grund, innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit nicht bezahlt sein, wird der Versicherungsschutz nach Ablauf einer Frist von mindestens 30 Tagen nach Versenden eines Einschreibens an den letzten bekannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers ausgesetzt.) p. 11
- Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte müssen dem Versicherer schriftlich schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, alle an sie gerichteten Schadenersatzforderungen oder alle Umstände melden, die zu Schadenersatzforderungen führen können, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden oder nicht. (schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen · Sollten der Versicherungsnehmer oder der Versicherte eine der vorstehend vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllen und sollte daraus ein Nachteil für den Versicherer entstehen, ist dieser berechtigt, eine Kürzung seiner Leistung in Höhe des entstandenen Nachteils zu verlangen. Der Versicherer kann seinen Versicherungsschutz ablehnen, wenn Versicherungsnehmer oder Versicherte eine dieser Verpflichtungen in betrügerischer Absicht nicht erfüllt haben.) p. 11
- Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte müssen dem Versicherer unverzüglich alle sachdienlichen Informationen vorlegen und die ihnen gestellten Fragen beantworten, um die Umstände und das Ausmaß des Schadens beurteilen zu können. (unverzüglich · Sollten der Versicherungsnehmer oder der Versicherte eine der vorstehend vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllen und sollte daraus ein Nachteil für den Versicherer entstehen, ist dieser berechtigt, eine Kürzung seiner Leistung in Höhe des entstandenen Nachteils zu verlangen. Der Versicherer kann seinen Versicherungsschutz ablehnen, wenn Versicherungsnehmer oder Versicherte eine dieser Verpflichtungen in betrügerischer Absicht nicht erfüllt haben.) p. 12
- Alle Schadenersatzforderungen, Schreiben, Mitteilungen, Ladungen, Mahnungen und ganz allgemein sämtliche gerichtlichen Schriftstücke müssen dem Versicherer schnellstmöglich übermittelt werden. (schnellstmöglich · Sollten der Versicherungsnehmer oder der Versicherte eine der vorstehend vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllen und sollte daraus ein Nachteil für den Versicherer entstehen, ist dieser berechtigt, eine Kürzung seiner Leistung in Höhe des entstandenen Nachteils zu verlangen. Der Versicherer kann seinen Versicherungsschutz ablehnen, wenn Versicherungsnehmer oder Versicherte eine dieser Verpflichtungen in betrügerischer Absicht nicht erfüllt haben.) p. 12
- Jedes Dokument oder jedes gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstück, das einen Schadensfall betrifft, muss dem Versicherer übermittelt werden, sobald es dem Versicherten zugestellt oder vorgelegt wird. In gleicher Weise muss der Versicherte vor Gericht erscheinen oder sich allen vom Gericht angeordneten Untersuchungsmaßnahmen unterziehen. (sobald es dem Versicherten zugestellt oder vorgelegt wird · Sollten der Versicherungsnehmer oder der Versicherte eine der vorstehend vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllen und sollte daraus ein Nachteil für den Versicherer entstehen, ist dieser berechtigt, eine Kürzung seiner Leistung in Höhe des entstandenen Nachteils zu verlangen. Der Versicherer kann seinen Versicherungsschutz ablehnen, wenn Versicherungsnehmer oder Versicherte eine dieser Verpflichtungen in betrügerischer Absicht nicht erfüllt haben.) p. 12
- Haftungsanerkenntnisse, Vergleiche, Schadensfestsetzungen oder Entschädigungszahlungen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ohne schriftliche Einwilligung des Versicherers verpflichten den Versicherer nicht und sind ihm gegenüber unwirksam. Die einfache Anerkennung des Sachverhalts an sich, erste Hilfsgelder oder einfache medizinische Unterstützung können im Übrigen nicht mit einem Haftungsanerkenntnis gleichgesetzt werden. (Im Schadensfall) p. 12
- Möchte der Versicherungsnehmer auf den Rückgriff gegenüber einem Dritten verzichten, muss er den Versicherer hierüber zuvor unterrichten. Der Versicherer kann diesen Verzicht auf einen Rückgriff gegen Zahlung eines Prämienaufschlags akzeptieren oder diesen ablehnen. (vor dem Verzicht · Wenn der Versicherungsnehmer auf einen Rückgriff gegenüber einem Dritten verzichtet, ohne den Versicherer zuvor hierüber zu informieren, oder nachdem der Versicherer den Verzicht auf diesen Rückgriff abgelehnt hat und der Versicherer ohne Rückgriffsrecht gegenüber dem verantwortlichen Dritten eintreten muss, kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer die Rückerstattung der gezahlten Entschädigung in Höhe des ihm entstandenen Nachteils verlangen.) p. 13
Procédure de sinistre
- Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte müssen dem Versicherer schriftlich schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, alle an sie gerichteten Schadenersatzforderungen oder alle Umstände melden, die zu Schadenersatzforderungen führen können, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden oder nicht. (délai : schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen) p. 11
- Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte müssen dem Versicherer unverzüglich alle sachdienlichen Informationen vorlegen und die ihnen gestellten Fragen beantworten, um die Umstände und das Ausmaß des Schadens beurteilen zu können. (délai : unverzüglich) p. 12
- Jedes Dokument oder jedes gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstück, das einen Schadensfall betrifft, muss dem Versicherer übermittelt werden, sobald es dem Versicherten zugestellt oder vorgelegt wird. In gleicher Weise muss der Versicherte vor Gericht erscheinen oder sich allen vom Gericht angeordneten Untersuchungsmaßnahmen unterziehen. (délai : sobald es dem Versicherten zugestellt oder vorgelegt wird) p. 12
- Der Schadensfall, den der Versicherungsnehmer oder Versicherte dem Versicherer melden, wird vom Versicherer abgewickelt. Der Versicherer benennt den Anwalt und den etwaigen Sachverständigen, führt die Verhandlungen mit den geschädigten Parteien oder deren Anspruchsberechtigten, schließt Vergleiche und führt alle Handlungen bis zum Abschluss der Schadenersatzforderung p. 12
- Allerdings erfordert jede Schadensfallregulierung durch den Versicherer die schriftliche Zustimmung des Versicherungsnehmers. Sollte dieser allerdings seine Zustimmung verweigern und sollte in der Folge die Höhe der Entschädigung höher ausfallen als der Betrag, für den der Versicherer zuvor die Zustimmung der geschädigten Dritten erhalten hatte, beschränkt sich die Verpflichtung des Versicherers, einschließlich Verteidigungskosten, auf den Betrag, für den der Schadensfall hätte reguliert werden können. p. 12
- Die Zahlung der Entschädigung erfolgt stets innerhalb von 30 Tagen nach Einigung der Parteien oder nach Vorliegen der vollstreckbaren Gerichtsentscheidung. Im Falle eines Einspruchs gegen die Zahlung beginnt die Frist erst ab dem Tag der Aufhebung dieses Einspruchs. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der angegebenen Frist, verzinst sich der Betrag ab dem 31. Tag zum geltenden gesetzlichen Zinssatz. (délai : innerhalb von 30 Tagen nach Einigung der Parteien oder nach Vorliegen der vollstreckbaren Gerichtsentscheidung; Zinsen ab dem 31. Tag) p. 12
- Der Versicherer behält sich die Möglichkeit vor, die Verteidigung des Versicherten zu übernehmen, ein Verfahren zu führen und alle Rechtswege vor den Zivil oder Handelsgerichten zu beschreiten. · Der Versicherer kann mit Zustimmung des Versicherten und sofern der oder die Geschädigte(n) nicht entschädigt wurden, die strafrechtliche Verteidigung leiten oder dieser beitreten. Liegt keine entsprechende Zustimmung vor, kann der Versicherer gleichwohl die Verteidigung der zivilrechtlichen Interessen des Versicherten übernehmen. In allen Fällen, in denen das Gesetz dies erlaubt, kann der Versicherer im Namen des Versicherten alle Rechtswege beschreiten, einschließlich den eines Revisionsbegehrens, sofern es nicht mehr um die strafrechtliche Verantwortung des Versicherten geht. Im gegenteiligen Fall kann er diese Rechtswege nur mit Zustimmung des Versicherten beschreiten. p. 12
Durée & résiliation
- Durée : Der Vertrag wird für die in den Besonderen Bedingungen festgelegte Laufzeit geschlossen. Sofern der Vertrag nicht stillschweigend verlängert wird, endet er am Ablaufdatum um 24 Uhr. Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung beider Vertragsparteien zustande, auch wenn die erste Prämie noch nicht gezahlt wurde.
- Reconduction tacite : oui
- Préavis : Versicherungsnehmer: per Einschreiben, das 30 Tage vor dem Datum eingehen muss ; Versicherer: per Einschreiben 60 Tage vor Fälligkeit der Jahresprämie oder zum Jahrestag des Inkrafttretens
- Modalité : Die Kündigung erfolgt entweder per Einschreiben bei der Post oder über eine Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers oder durch Übergabe des Kündigungsschreibens gegen Empfangsbestätigung.
- Droit spécial : Am Ende der anfänglichen Laufzeit verlängert sich der Vertrag stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der beiden Parteien in der im Abschnitt „Kündigung“ der „Administrativen Bedingungen“ vorgesehenen Form und Frist gekündigt
- Droit spécial : Bei einer Verlagerung des Wohnorts oder des Gesellschaftssitzes des Versicherungsnehmers ins Ausland verlängert sich die Versicherung nicht mehr stillschweigend, sondern endet bei der nächsten jährlichen Fälligkeit.
- Droit spécial : Es steht dem Versicherungsnehmer jedoch frei, den Vertrag innerhalb von 60 Tagen nach Zusendung der Mitteilung über die Beitragserhöhung zu kündigen.
- Droit spécial : Der wegen Nichtzahlung der Prämie ausgesetzte Vertrag wird von Rechts wegen gekündigt, nachdem er für einen durchgehenden Zeitraum von zwei Jahren ausgesetzt war.
- Droit spécial : Der Versicherer hat das Recht, den Versicherungsvertrag zehn Tage nach Ablauf der vorstehend vorgesehenen Frist von 30 Tagen zu kündigen.
- Droit spécial : wenn der Versicherer Folgendes gekündigt hat: a. eine oder mehrere vom Versicherungsvertrag gedeckten Risiken; b. einen anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers nach einem Schadensfall;
- Droit spécial : nach Eintreten eines Schadensfalls, der eine Leistungspflicht begründet; in dem Monat, in dem die Leistung erstmals gezahlt wird;
- Droit spécial : wenn Versicherungsnehmer und/oder Versicherter in betrügerischer Weise nicht den ihnen im Schadensfall zukommenden Verpflichtungen nachkommen; in dem Monat, in dem der Betrug entdeckt wird;
- Droit spécial : im Falle des Todes des Versicherungsnehmers; innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem der Versicherer Kenntnis vom Todesfall erhalten hat;
- Droit spécial : bei Konkurs des Versicherungsnehmers; innerhalb von einem Monat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Konkursanmeldung;
- Droit spécial : im Falle des Todes des Versicherungs- nehmers Begünstigter des Versicherungs- schutzes. innerhalb von drei Monaten und vierzig Tagen nach dem Todesfall.
- Droit spécial : bei Zahlungsunfähigkeit, Konkurs oder Vergleich zur Abwendung des Konkurses des Versicherungsnehmers. innerhalb von drei Monaten nach dem Ereignis, das dieses Recht begründet.
- Droit spécial : im Falle der Zwangsverwaltung. innerhalb von drei Monaten nachdem gerichtlich über die Zwangsverwaltung entschieden wurde.
Prescription
Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben, beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt am Tag des Ereignisses, das den Anspruch eröffnet. Sollte allerdings derjenige, dem dieser Anspruch zusteht, beweisen, dass er von diesem Ereignis erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erhalten hat, läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt, wobei sie außer bei Betrug nicht mehr als fünf Jahre ab diesem Ereignis betragen darf. In Bezug auf eine Regressklage des Versicherten gegen den Versicherer beginnt die Frist mit der Klageerhebung der geschädigten Person, unabhängig davon, ob es sich um eine ursprüngliche Schadensersatzklage oder um eine spätere Klage aufgrund einer Verschlimmerung des Schadens oder des Eintritts eines neuen Schadens handelt. Der Anspruch, der aus dem Recht der geschädigten Person gegen den Versicherer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen resultiert, verjährt fünf Jahre nach dem schadensbegründenden Ereignis oder – wenn es sich um eine strafbare Handlung handelt – nach dem Tag, an dem diese begangen wurde. Beweist die geschädigte Person jedoch, dass sie von ihrem Recht gegenüber dem Versicherer erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, beginnt die Frist erst ab diesem Tag, wobei sie nicht mehr als zehn Jahre nach dem schadensbegründenden Ereignis betragen darf oder – wenn es sich um eine strafbare Handlung handelt – nach dem Tag, an dem diese begangen wurde. Die Regressklage des Versicherers gegen den Versicherten verjährt drei Jahre nach Zahlung durch den Versicherer, außer im Falle von Betrug. p. 15
Prime
- Bei Vertragsabschluss werden eine vorläufige jährliche Prämie und eine Mindestjahresprämie festgelegt.
- Die vorläufige Prämie ist zu Beginn des Versicherungsjahres zahlbar und stellt eine Anzahlung auf die endgültige Prämie des betreffenden Versicherungsjahres dar.
- Die Mindestprämie ist die Prämie, die entsprechend der Berechnung der Honorare für das betreffende Versicherungsjahr mindestens bezahlt werden muss.
- Die endgültige Prämie ist die Prämie, die letztlich für das betreffende Versicherungsjahr bezahlt werden muss; sie wird bei der Prämienabrechnung festgelegt. Sie darf nicht niedriger als die Mindestprämie für das betreffende Versicherungsjahr sein.
- Die vorläufige Prämie kann jährlich angepasst werden auf drei Viertel des Betrags der endgültigen Prämie des letzten Jahres, für das eine Prämienabrechnung erstellt wurde, wobei diese vorläufige Prämie nicht niedriger sein darf als die Mindestprämie.
- Die Mindestprämie wird für eine Dauer von drei Jahren festgelegt. Nach drei Jahren kann sie jährlich angepasst werden auf drei Viertel der Höhe der durchschnittlichen endgültigen Prämie der letzten drei Jahre, für die eine Prämienabrechnung erstellt wurde.
- Jedes Jahr wird eine Prämienabrechnung auf der Grundlage des in den Besonderen Bedingungen festgelegten Prämiensatzes und der Honorare und/oder des angegebenen Auftragswerts erstellt. Die endgültige Prämie wird bei der Prämienabrechnung festgelegt. Ist die endgültige Prämie höher als die vorläufige Prämie, ist ein Prämienaufschlag in Höhe der Differenz zu zahlen. Ist die endgültige Prämie niedriger als die vorläufige Prämie, erfolgt eine Prämienerstattung in Höhe der Differenz.
- Versäumt der Versicherungsnehmer die jährliche Meldung, ist der Versicherer berechtigt, nachdem der Versicherungsschutz des Vertrags aus diesem Grund ausgesetzt wurde, eine pauschale Prämienabrechnung in Höhe von 125 % der endgültigen Prämie des letzten Jahres, für das eine Prämienabrechnung erstellt wurde, zu erstellen und zu kassieren.
- Einen Tag nachdem der Versicherer die vollständige Zahlung der pauschal abgerechneten Prämie erhalten hat, tritt der Versicherungsschutz erneut für die Aufträge in Kraft, für die die Meldung erfolgte, sofern der Versicherungsschutz nicht aus einem anderen Grund als dem Nichteingang der Meldung für das betreffende Versicherungsjahr oder der Nichtzahlung der pauschal berechneten Prämie für das betreffende Versicherungsjahr ausgesetzt wurde.
- Sämtliche Prämien sind an die Anschrift des Versicherers oder des von ihm zu diesem Zweck benannten Bevollmächtigten zahlbar. Allerdings tritt der Versicherungsschutz erst nach Zahlung der ersten Prämie in Kraft.
- Sollte eine Prämie oder eine Teilprämie, unabhängig aus welchem Grund, innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit nicht bezahlt sein, wird der Versicherungsschutz nach Ablauf einer Frist von mindestens 30 Tagen nach Versenden eines Einschreibens an den letzten bekannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers ausgesetzt.
- Ein ungekündigter Vertrag tritt für die Zukunft erneut in Kraft, und zwar am Tag nach der Zahlung der fälligen Prämie an den Versicherer oder den von ihm zu diesem Zweck benannten Bevollmächtigten um 0 Uhr oder, im Falle einer Aufteilung der jährlichen Prämie, nach Zahlung der Teilprämien, die angemahnt worden waren, und Zahlung der Prämien, die während der Aussetzung des Vertrags fällig wurden, sowie nach Zahlung etwaiger Gerichtskosten und Einziehungskosten.
- Die Aussetzung des Versicherungsschutzes berührt nicht das Recht des Versicherers, die Prämien einzufordern, die zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden, sofern der Versicherungsnehmer in Verzug gesetzt wurde. Dieses Recht beschränkt sich allerdings auf die Prämien für zwei aufeinanderfolgende Jahre.
- Wird der Vertrag gleich aus welchem Grund gekündigt, werden die für den Versicherungszeitraum nach Inkrafttreten der Kündigung bereits gezahlten Prämien innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Kündigung zurückgezahlt, sofern in den gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist. Nach dieser Frist fallen automatisch Zinsen zum gesetzlich festgelegten Zinssatz an.
- Beabsichtigt der Versicherer eine Beitragserhöhung während der Vertragslaufzeit, kann er diese Beitragsanpassung erst mit Wirkung zum nächsten jährlichen Fälligkeitsdatums des Vertrags vornehmen. Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer die Beitragsänderung mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten mitteilen. Es steht dem Versicherungsnehmer jedoch frei, den Vertrag innerhalb von 60 Tagen nach Zusendung der Mitteilung über die Beitragserhöhung zu kündigen.
- Die im vorstehenden Absatz 2b) genannten Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, wenn die jährliche Prämie entweder abhängig von einer Anzahl von Personen oder Tieren oder abhängig von Bezügen und Gehältern berechnet wird und sich diese Elemente im Laufe des Jahres ändern. In dem auf das Ende eines jeden Versicherungsjahres folgenden Monat muss der Versicherte dem Versicherer gegenüber wahrheitsgemäß alle Angaben machen, die als Grundlage zur Prämienberechnung dienen, damit diese entweder durch eine zusätzliche vom Versicherten zu zahlende Prämie oder durch eine Prämienrückerstattung seitens des Versicherers berichtigt wird. Der Versicherer ist berechtigt, die Richtigkeit der Angaben des Versicherten mit jedem geeigneten Mittel zu prüfen, insbesondere durch Einsicht der Register und Buchhaltungsbelege des
Conditions particulières
- Schema auf Seite 2: „Meine Besonderen Bedingungen“ (Beschreibung meiner persönlichen Situation: Liste der von mir versicherten Risiken; meine Versicherungssummen; Datum des Inkrafttretens, meine Versicherungsprämie, etwaige Besonderheiten ...) haben Vorrang vor den Allgemeinen Bedingungen; „Allgemeine Bedingungen“ (Allgemeine Regeln, die für alle Versicherten gelten: Definition der Rechte und Pflichten der Parteien bei Zustandekommen, Ausführung und Beendigung des Vertrags; Liste aller versicherbaren Risiken, der Ausschlüsse und Leistungsgrenzen ....). p. 2
- eingetragen in Esch/Alzette - Actes Civils, am 28. Mai 2025, EAC/2025/13684 p. 3
- Der Vertrag unterliegt der luxemburgischen Gesetzgebung über den Versicherungsvertrag. Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind durch die Allgemeinen Bedingungen, die Administrativen Bedingungen, die Definitionen sowie die Besonderen Bedingungen des Vertrags und seiner Zusatzvereinbarungen festgelegt. Die Besonderen Bedingungen haben Vorrang vor den Allgemeinen Bedingungen und den Administrativen Bedingungen. p. 9
- insbesondere folgende Handlungen stellen ein schweres Verschulden dar: • Nichtbeachtung der behördlichen Formalitäten, die für das Erlangen jeglicher Genehmigungen erforderlich sind; • Nichtbeachtung der geltenden Umweltschutzvorschriften, der geltenden Sicherheitsvorschriften, der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, der geltenden Bauvorschriften und der Vorschriften betreffend Baugenehmigungen; • Errichten lassen von Bauten ohne vorherige Bodenuntersuchungen an Standorten und für Bauten, für die nach den anerkannten Regeln der Technik offensichtlich eine Bodenuntersuchung erforderlich ist; und in Fällen, in denen eine Bodenuntersuchung und/oder eine Stabilitätsuntersuchung durchgeführt wurden; Nichtbeachtung des Gutachtens des Beratungsbüros; • Entscheidungen, die eindeutig gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen, obwohl andere am Bau Beteiligte auf die mit dieser Entscheidung verbundenen Risiken aufmerksam gemacht haben; • Handlungen, die ausgeführt werden in einem Zustand der Trunkenheit, der Alkoholvergiftung oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, es sei denn der Versicherte kann beweisen, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Zustand, in dem er sich befand, und dem Schaden besteht; • Nichtbeachtung geltender Vorschriften für die thermische Isolierung; • Nichtbeachtung der geltenden Vorschriften für Zugangsrampen; • nicht oder unregelmäßig durchgeführte Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten entsprechend der erteilten Genehmigung; • Annahme eines Auftrags oder eines Projekts, obwohl der Versicherte genau wusste, dass er keine Ausführung entsprechend den Regeln der Technik gewährleisten kann; p. 6
- der Versicherer kommt jedoch für Verluste und Schäden auf, die durch Personen verursacht werden, für die der Versicherungsnehmer gemäß Artikel 1384 des Code Civil zivilrechtlich haftet, unabhängig von der Art und Schwere des Verschuldens dieser Personen; ebenso wenig gilt dieser Ausschluss bei jeglicher Form von Zusammenschluss zwischen Architekten und/oder beratenden Ingenieuren, wenn die Handlung oder das Verschulden durch den oder die Partner verursacht wurde, unbeschadet des Regressanspruchs des Versicherers gegenüber den Urhebern der vorsätzlichen Handlung oder des groben Verschuldens. Werden die Schäden durch eine vorsätzliche Handlung oder grobes Verschulden eines Beauftragten ohne Leitungsfunktion ohne jedes Wissen des Versicherungsnehmers oder seiner Beauftragten verursacht, bleibt der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers erhalten, dies unbeschadet des Regressanspruchs des Versicherers gegen den Beauftragten, der die vorsätzliche Handlung oder den Fehler begangen hat; p. 6
-
- eine vom Versicherungsnehmer nicht akzeptierte Solidarhaftung, die ihm aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung („in solidum“-Verurteilung) auferlegt wird, ist innerhalb der Leistungsgrenzen des Vertrags versichert, wobei der Versicherer stets seinen Regressanspruch gegenüber jeder anderen Person als dem Versicherten behält; p. 5
- Gibt es mehrere Geschädigte und übersteigt der Gesamtbetrag der zu zahlenden Entschädigungen die Versicherungssummen, verringern sich die Ansprüche der Geschädigten gegenüber dem Versicherer im selben Verhältnis bis zur Höhe der Versicherungssummen. p. 5
- Die Versicherungsbeträge umfassen alle Zinsen, Kosten, Aufwendungen und Honorare jeder Art. p. 5
- Abgesehen von den übrigen im vorliegenden Vertrag vorgesehenen Rückgriffsfällen hat der Versicherer das Recht, Regressansprüche gegen den Versicherungsnehmer und/oder den Versicherten geltend zu machen und die Entschädigungen, die geschädigten Dritten gezahlt wurden, sowie die entstandenen Kosten in folgenden Fällen zurückzuverlangen: 1. wenn der Versicherungsnehmer es versäumen sollte, dem Versicherer einen Schadensfall in der vorgesehenen Form und Frist zu melden. 2. wenn der Versicherungsnehmer es versäumen sollte, dem Versicherer rechtzeitig die Unterlagen, Ladungen und Zustellungen betreffend die zivilrechtliche Klage des geschädigten Dritten vorzulegen; 3. wenn der Versicherungsnehmer es versäumen sollte, den Versicherer über alle Ermittlungshandlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu informieren und ihm die entsprechenden Einberufungen, Ladungen und Zustellungen vorzulegen, damit der Versicherer die Möglichkeit hat, seine Verteidigung in geeigneter Weise zu organisieren; 4. wenn der Versicherungsnehmer in gravierender Weise die ihm auferlegten Pflichten nicht erfüllt hat, sofern diese Unterlassungen oder Versäumnisse einen Schaden für den Versicherer verursacht haben; 5. wenn es dem Versicherer erlaubt gewesen wäre, aufgrund des Gesetzes oder des Versicherungsvertrags seine Leistungen abzulehnen oder einzuschränken; 6. jedes Mal, wenn der Versicherungsnehmer und/oder der Versicherte in schwerwiegender Weise die übrigen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllen. Der Rückgriff bezieht sich auf die Entschädigungen, zu deren Zahlung der Versicherer in der Hauptsache, zuzüglich Zinsen und Auslagen, verpflichtet ist sowie auf die Kosten und Honorare für Anwälte und Sachverständige. p. 12
- Abgesehen von den übrigen im vorliegenden Vertrag vorgesehenen Rückgriffsfällen hat der Versicherer das Recht, Regressansprüche gegen den Versicherungsnehmer und/oder den Versicherten geltend zu machen und die an die geschädigten Dritten gezahlten Entschädigungen sowie die entstandenen Kosten zurückzufordern: · soweit es ihm erlaubt gewesen wäre, aufgrund des Gesetzes oder des Versicherungsvertrags seine Leistungen abzulehnen oder einzuschränken; · jedes Mal, wenn Versicherungsnehmer und/oder Versicherter in schwerwiegender Weise die übrigen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllen. p. 15
- Möchte der Versicherungsnehmer auf den Rückgriff gegenüber einem Dritten verzichten, muss er den Versicherer hierüber zuvor unterrichten. Der Versicherer kann diesen Verzicht auf einen Rückgriff gegen Zahlung eines Prämienaufschlags akzeptieren oder diesen ablehnen. Wenn der Versicherungsnehmer auf einen Rückgriff gegenüber einem Dritten verzichtet, ohne den Versicherer zuvor hierüber zu informieren, oder nachdem der Versicherer den Verzicht auf diesen Rückgriff abgelehnt hat und der Versicherer ohne Rückgriffsrecht gegenüber dem verantwortlichen Dritten eintreten muss, kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer die Rückerstattung der gezahlten Entschädigung in Höhe des ihm entstandenen Nachteils verlangen. Allerdings muss der Verzicht auf die üblichen Rückgriffe gegenüber Verwaltungen oder Behörden dem Versicherer nicht mitgeteilt werden; sie werden von ihm von Rechts wegen ohne Prämienaufschlag akzeptiert. p. 13
- Der Versicherer tritt in Höhe der von ihm gezahlten Entschädigung in die Rechte und Ansprüche des Versicherten oder des Begünstigten gegenüber den für den Schaden verantwortlichen Dritten ein. Sollte diese Subrogation aufgrund eines Verschuldens des Versicherten oder des Begünstigten nicht zu Gunsten des Versicherers wirksam werden können, kann der Versicherer von ihm die Rückerstattung der gezahlten Entschädigung in Höhe des erlittenen Nachteils verlangen. Die Subrogation darf für den Versicherten oder den Begünstigten, die nur teilweise entschädigt wurden, mit keinem Nachteil verbunden sein. In diesem Fall kann er seine Rechte in Höhe des ihm geschuldeten Betrags ausüben, dies vorzugsweise gegenüber dem Versicherer. p. 15
- Wird der Vertrag von mehreren Personen gleichzeitig oder von einer nicht rechtsfähigen Vereinigung unterzeichnet, unterliegen die Versicherungsnehmer gemeinsam den Verpflichtungen, die sich aus den Allgemeinen und Besonderen Bedingungen des Vertrags ergeben. p. 15
- Sämtliche Mitteilungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer werden gültig an den letzten bekannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers gesendet. Mitteilungen an den Versicherer müssen an den Gesellschaftssitz des Versicherers erfolgen. p. 15
- Verwirkungen, die den Versicherungsnehmer nach Eintreten des schädigenden Ereignisses betreffen, sind geschädigten Dritten sowie deren Anspruchsberechtigten gegenüber nicht wirksam, es sei denn, der Versicherer nimmt den Versicherungsnehmer oder den Versicherten in Regress. p. 12
- Kommt es zu Streitigkeiten in Bezug auf den Versicherungsvertrag, kann der Versicherungsnehmer eine schriftliche Beschwerde an die Direction Générale de LA LUXEMBOURGEOISE Société Anonyme d’Assurances, 9, rue Jean Fischbach, L-3372 Leudelange oder an den Versicherungsmediator senden (über die Association des Compagnies d’Assurance oder die Union Luxembourgeoise des Consommateurs), unbeschadet der Möglichkeit des Versicherungsnehmers, gerichtlich vorzugehen. p. 16
- Unbeschadet der Anwendung internationaler Abkommen oder Übereinkünfte sind für alle Streitigkeiten in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag ausschließlich die Gerichte des Großherzogtums Luxemburgs zuständig. p. 16
Lacunes d'extraction
- ASSUREUR DÉTERMINABLE — contrairement aux DIPA lalux. L'en-tête courant imprime « LA LUXEMBOURGEOISE-Société Anonyme d'Assurances | Allgemeine Bedingungen | R.C.S. LUXEMBOURG » et, sur les pages PDF 10, 12, 14 et 16, la même ligne se termine par le numéro : « R.C.S. LUXEMBOURG B31035 ». La rubrique Definitionen (page PDF 18) donne en outre le siège : « Versicherer : LA LUXEMBOURGEOISE Société Anonyme d’Assurances, 9, rue Jean Fischbach, L-3372 Leudelange », repris à l'identique dans la rubrique Streitigkeiten (page PDF 16). L'entité porteuse est donc nommée avec sa forme sociale, son siège et son numéro RCS. insurer_name a néanmoins été laissé à la valeur « lalux » fournie par la tâche, pour ne pas désaligner ce document de ses 27 documents frères ; la dénomination légale imprimée est citée verbatim dans key_quotes et signalée ici pour arbitrage.
- En-tête courant incohérent d'une page à l'autre : « R.C.S. LUXEMBOURG B31035 » sur les pages PDF 10, 12, 14 et 16 ; « R.C.S. LUXEMBOURG » sans numéro sur les pages 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 11, 13, 15, 17 et 19 ; « R.C.S. » tronqué en fin de ligne sur la page 18 ; aucun en-tête du tout sur la page 8. Le numéro n'a été promu d'aucune page vers les autres : c'est la forme la plus complète qui est citée, avec sa page.
- Le document est un assemblage de trois fascicules dont les folios recommencent à chaque fois, et les folios imprimés ne correspondent jamais aux pages PDF. Fascicule 1 « Allgemeine Bedingungen » : pages PDF 1 à 7, folio imprimé « SEITE 2/7 » sur la page PDF 2 et sommaire renvoyant aux folios 3 à 5. Fascicule 2 « Administrative Bedingungen » : pages PDF 8 à 16, sommaire renvoyant aux folios 2 à 9. Fascicule 3 « Definitionen » : pages PDF 17 à 19, sommaire renvoyant aux folios 2 et 3. Le mot « SEITE » est en outre imprimé seul, sans chiffre, sur les pages PDF 4, 6, 10, 12, 14, 16 et 18. Tous les champs page de cette extraction citent le marqueur [page N], c'est-à-dire la page PDF, jamais le folio ; chaque bloc a été vérifié par recherche d'ancre dans le bloc de page correspondant.
- CONTRADICTION MAJEURE sur la prise en charge des frais d'avocat, les deux formulations étant conservées telles quelles. Page PDF 4, garantie « Verteidigungs- und Gutachterkosten » : « Die Kosten für die vom Versicherer bestellten Anwälte und fachlich qualifizierten Sachverständigen gehen zu seinen Lasten. » (à la charge de l'assureur). Page PDF 12, rubrique « Zahlung der Entschädigung » : « Die Kosten und Honorare des vom Versicherer mit Zustimmung des Versicherungsnehmers ausgewählten Anwalts gehen stets zu Lasten des Versicherungsnehmers. » (toujours à la charge du preneur). Les deux passages sont cités verbatim ; aucun n'a été retenu au détriment de l'autre. La garantie figure dans coverages, la seconde phrase dans exclusions.
- Intitulé contredit par son contenu, non réparé : le point n° 8 de la liste « Ausschlüsse » (page PDF 5) n'est pas une exclusion — il énonce que le risque EST couvert : « eine vom Versicherungsnehmer nicht akzeptierte Solidarhaftung, die ihm aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung („in solidum“-Verurteilung) auferlegt wird, ist innerhalb der Leistungsgrenzen des Vertrags versichert […] ». Il fait pendant au point n° 7, qui exclut la solidarité contractuellement convenue. Le contenu a été rangé selon sa nature : en conditions de la garantie « Verurteilung „in solidum“ » et en special_conditions, et non en exclusion. La liste exclusions ne compte donc pas de point n° 8, et la numérotation imprimée est conservée dans les noms des autres points pour que le lecteur retrouve le document.
- Contradictions entre les sommaires et les intitulés du corps, toutes conservées sans correction : sommaire page PDF 1 « Einschränkung des Versicherungsschutzes für „Kunstwerke“ » contre corps page PDF 5 « Einschränkung des Versicherungsschutzes für „Kunstbauten“ » — œuvres d'art contre ouvrages d'art, alors que le texte vise des ponts, tunnels, écluses, barrages et travaux sous-marins ; sommaire « Beratung bei der Auftragsvergabe im Rahmen von Ausschreibungen » contre corps « … im Rahmen einer Ausschreibung » ; sommaire « Bewerbern für eine Stelle » contre corps « Bewerbern für eine Anstellung » ; sommaire « Basisgarantien » contre corps « Basis-Versicherungsschutz » ; sommaire page PDF 8 « Rückerstattung der Prämie bei Kündigung » contre corps page PDF 11 « Prämienerstattung bei Kündigung » ; sommaire page PDF 8 « Rückgriff » contre corps page PDF 15 « Regress » ; sommaire page PDF 17 « Körperschaden » contre corps page PDF 19 « Personenschaden ». Les intitulés retenus dans les champs sont ceux du corps, les deux formes étant citées quand elles sont porteuses.
- Renvois internes vers une rubrique qui n'existe pas sous ce nom : les tableaux de résiliation (pages PDF 13 et 14) renvoient à l'« Abschnitt „Erklärungen bei Vertragsunterzeichnung und während der Vertragslaufzeit“ », alors que la rubrique correspondante des Administrativen Bedingungen s'intitule « Angaben bei Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit » (page PDF 9). Le renvoi n'a pas été réparé.
- Duplication interne : le droit de recours de l'assureur est énoncé deux fois, dans deux versions différentes. Page PDF 12-13, « Regressanspruch des Versicherers », six cas numérotés 1 à 6. Page PDF 15, « Regress », deux tirets seulement, qui reprennent mot pour mot les cas 5 et 6 de la première liste. Les deux versions sont enregistrées séparément en special_conditions avec leur page respective ; aucune n'a été supprimée.
- Duplication d'intitulé dans les tableaux de résiliation (page PDF 15) : les points « 4. » et « 5. » portent tous deux le titre « Kündigung durch den Verwalter » alors que leurs contenus diffèrent (insolvabilité/faillite/concordat d'une part, administration judiciaire d'autre part). Conservé tel quel.
- Numérotation cassée dans le tableau « Kündigung durch den Versicherer » (page PDF 14) : les cellules portent des doubles lettres « c. a. », « d. a. », « e. a. », « f. b. », « g. b. », « h. b. », résultat d'une liste imbriquée mal composée. Conservé sans correction.
- Répétition de règle hors de sa rubrique, conservée : « Der wegen Nichtzahlung der Prämie ausgesetzte Vertrag wird automatisch gekündigt, wenn er für einen durchgehenden Zeitraum von zwei Jahren ausgesetzt wurde. » figure à la fin de « Zahlungsverzug » (page PDF 11), puis de nouveau, sous la forme « … wird von Rechts wegen gekündigt … », au milieu de « Prämienerstattung bei Kündigung » (page PDF 11), rubrique qui traite du remboursement de prime, puis une troisième fois en tête de « Kündigung von Rechts wegen » (page PDF 13).
- Définitions défectueuses, conservées telles quelles. « Eintritt des Schadens » est définie par les deux seuls mots « Äußerung des Schadens », ce qui ne définit rien. « Immaterieller Folgeschaden » et « Immaterieller Nicht-Folgeschaden » sont rédigés en termes presque identiques : la première ne comporte pas la clause de rattachement à un dommage corporel ou matériel assuré que la seconde nie, de sorte que les deux définitions se recouvrent au lieu de s'opposer. Les deux sont citées verbatim.
- Incohérence terminologique dans l'exclusion n° 1 : le texte définit « grobes Verschulden » puis énumère les actes qui constituent, selon la phrase suivante, un « schweres Verschulden » — deux termes différents pour la même notion, dans deux phrases consécutives (page PDF 6). Les neuf actes énumérés sont conservés intégralement dans special_conditions.
- Coquilles imprimées conservées, non corrigées : « Ingenieure“ - 01.05.20253 » (page PDF 3 — le folio « 3 » est collé à la date d'édition dans la couche texte) ; « Sozialgesetzbuchs (Code de la Securite Sociale) » (accents manquants, page PDF 4) ; « nicht angenommen,kann der Versicherer » (espace manquante après la virgule, page PDF 9) ; « zum nächsten jährlichen Fälligkeitsdatums des Vertrags » (page PDF 11) ; « ist der Tag als Datum das Schadensfall zu betrachten » (page PDF 18) ; « einer Teilprämie. » (triple espace, page PDF 14) ; « alle Rechtswege vor den Zivil oder Handelsgerichten » (tiret manquant, page PDF 12).
- edition_date « 01.05.2025 » est bien imprimée dans le document : au sommaire de la page PDF 1 (« … beratende Ingenieure“ - 01.05.2025 ») et dans le titre de la page PDF 3. Elle n'a pas été promue depuis le nom de fichier, qui porte pourtant la même date. reference « EAC/2025/13684 » provient de la ligne imprimée page PDF 3 : « eingetragen in Esch/Alzette - Actes Civils, am 28. Mai 2025, EAC/2025/13684 ».
- Rattachement de branche : traité en « rc-professionnelle », conformément au titre imprimé « Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und beratende Ingenieure ». À signaler au relecteur : la garantie Berufshaftpflicht couvre explicitement « Schäden, die durch Fehler, Fahrlässigkeit oder Mängel vertraglicher Art oder im Rahmen der zehnjährigen Haftpflicht gegenüber dem Bauherrn verursacht werden », et deux rubriques entières organisent une reprise décennale du passé (« Beendigung der Tätigkeit », « Kündigung »). La responsabilité décennale relève du slug « construction » dans sources/lu/_country.yml ; un double rattachement rc-professionnelle + construction mérite d'être examiné. Le document ne se classe pas lui-même.
- target_audience null : le document ne désigne aucune des catégories du schéma. Il s'adresse aux architectes et ingénieurs-conseils, mais la définition de « Versicherter » couvre aussi bien une personne physique que les organes d'une personne morale (« wenn es sich um eine juristische Person handelt: die Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführer, Direktoren und Gesellschafter »), ce qui interdit de trancher entre « independants » et « entreprises ». La formulation du document est reportée dans target_audience_note.
- Le document ne chiffre presque rien : les sommes assurées, la franchise, la prime provisoire et la prime minimale renvoient toutes aux Besonderen Bedingungen, qui ne font pas partie de ce PDF. Les seuls montants imprimés sont le plafond de 125.000 EUR par sinistre et par année d'assurance pour l'indemnisation de l'entreprise non retenue à l'issue d'une soumission (page PDF 5) et le décompte forfaitaire de prime à 125 % de la dernière prime définitive (page PDF 11). deductibles.standard reproduit donc le mécanisme et non un montant.
- Sections absentes du document, laissées vides ou nulles sans substitution : aucun délai de carence (waiting_periods vide) ; aucune indexation de prime (premium.indexation null) ; aucun barème, aucune grille tarifaire, aucun questionnaire médical. Le PDF ne contient ni conditions particulières, ni tableau de garanties, ni annexe.
- Ordre de lecture de la couche texte : le schéma de la page PDF 2 (« Welche Bestandteile hat mein Versicherungsvertrag? ») et les tableaux de résiliation des pages PDF 13, 14 et 15 sortent cellule par cellule, sans structure de tableau, plusieurs lignes ne contenant qu'un seul mot. Le contenu de ces tableaux a été reconstitué en suivant l'ordre des cellules (droit de résiliation / délai de notification / prise d'effet) et rangé dans duration_and_cancellation ; il n'est pas cité tel quel dans key_quotes lorsque la reconstitution dépasse une simple lecture linéaire. Les mots coupés par un trait d'union en fin de ligne (« Versicherungs-/vertrag », « Versicherungs-/nehmers », « Versicherungs-/schutzes ») ont été évités par toutes les citations.
- Méthode : chaque extrait a été découpé programmatiquement dans le texte source et contrôlé comme appartenant à un seul bloc [page N]. Les six passages qui courent réellement d'une page à l'autre (Tod des Versicherungsnehmers, sanction proportionnelle, déclaration de sinistre, prescription, prime définitive, Regressanspruch des Versicherers) ont été recousus morceau par morceau afin que l'en-tête courant et le pied de page ne s'insèrent pas au milieu de la phrase ; aucune de ces coutures ne figure dans key_quotes, où toutes les citations restent des extraits d'une seule page.
- Ce document est la version allemande. Aucune rubrique, aucun montant et aucune formulation n'ont été repris d'une version française parallèle des mêmes conditions générales.
Source & fidélité
- Source : https://www.lalux.lu/fileadmin/mediatheque/documents/Divers/Aprobat/D.G._RC_Architectes-Ingenieur_01-05-2025_DE.pdf - téléchargé le 2026-08-02 - 19 pages
- Extraction : claude-code-subagent:scale · prompt v1.1
- ⚠️ Ceci n'est pas le document officiel de l'assureur et peut contenir des erreurs d'extraction. Information, non un conseil - vérifiez toujours par rapport au document source.