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Xtend DE

Résumé

Allgemeine Versicherungsbedingungen der internationalen betrieblichen Krankenzusatzversicherung «Xtend» der Foyer Global Health S.A., einer luxemburgischen Krankenversicherungsgesellschaft unter der Aufsicht des Commissariat aux Assurances. Der Vertrag wird als Gruppenvertrag mit einer juristischen Person abgeschlossen; versichert sind die vom Versicherungsnehmer angemeldeten Angestellten. Der Versicherer erstattet 100 % der erstattungsfähigen Kosten für ambulante und zahnärztliche Heilbehandlungen bis zum jährlichen Höchstbetrag des gewählten Tarifs (300,00 €, 600,00 €, 900,00 € oder 1.200,00 € pro versicherte Person und Versicherungsjahr). Der Versicherungsschutz gilt für Aufenthalte in der EU und im EWR mit Ausnahme der Schweiz.

  • Assureur : Foyer Global Health · Branche : Complémentaire santé · Type : Conditions générales

Définitions

Terme Définition Page
Allgemeine Versicherungsbedingungen Die vorliegenden Bedingungen, die die durch den Versicherer versicherten Risiken, definieren. p. 24
Arzneimittel Wirkstoffe, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen oder Substanzen zur Diagnose oder Behandlung von Krankheiten, körperlichen Leiden, körperlichen Verletzungen oder pathologischen Beschwerden verwendet werden. Lebensmittel, Kosmetika und Körperpflegemittel gelten nicht als Arzneimittel. Arzneimittel müssen von einem Arzt verschrieben und in einer Apotheke bezogen werden. Arzneimittel werden gemeinhin auch bezeichnet als: «Medikamente»; «Pharmazeutikum». p. 24
Arzt Ein Mediziner (Allgemeinmediziner oder Facharzt) oder Inhaber eines medizinischen Diploms, der in dem Land, in dem die Behandlung erfolgt, gesetzlich anerkannt und berechtigt ist, eine ärztliche Heilbehandlung durchzuführen. Im Rahmen dieses Versicherungsvertrages umfasst der entsprechende Begriff auch Zahnärzte, Heilpraktiker sowie Therapeuten, die in dem Land der Behandlung lizensiert und/oder als solche anerkannt sind. Die versicherte Person kann jeden Arzt frei wählen, der die oben genannten Kriterien erfüllt. p. 24
Datum des Inkrafttretens Das Datum, an dem der Versicherungsvertrag und die darin vorgesehenen Leistungen («Garantie») in Kraft treten, d.h. das im Versicherungsausweis angegebene Datum und die Uhrzeit oder das Datum der Zahlung der ersten Versicherungsprämie, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, unbeschadet etwaiger Wartezeiten. p. 24
Globality Service Card Das vom Versicherer an die versicherte Person ausgestellte Dokument, das die individuelle Versicherungsnummer und die entsprechenden Angaben zur Kontaktaufnahme mit dem Versicherer beinhaltet. p. 24
Glossar Das vorliegende Glossar definierter Begriffe, welches ein integraler Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist. p. 24
Gruppenvertrag Der Globality Xtend – Internationale Betriebliche Krankenversicherungs-Gruppenvertrag, der zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde. p. 24
ICD-Codes ICD steht für International Classification of Diseases und ist ein internationales System zur Kodierung und Klassifizierung aller bekannten Diagnosen. p. 24
Körperliche Verletzung/Unfall Ein plötzliches Ereignis, das die versicherte Person betrifft, sich ihrer Kontrolle entzieht, zu Verletzungen des Körpers führt, dessen Ursache außerhalb des Körpers der versicherten Person liegt und dessen Symptome von einem medizinischen Leistungserbringer objektiv festgestellt werden können, um eine Diagnose zu stellen und eine medizinische Heilbehandlung durchzuführen. p. 24
Krankheit Die Verschlechterung des körperlichen oder geistigen Gesundheitszustandes der versicherten Person, deren Ursprung und Symptome von einem medizinischen Leistungserbringer objektiv festgestellt werden können, um eine Diagnose zu stellen und eine notwendige Behandlung durchzuführen; die Verschlechterung darf jedoch nicht auf eine körperliche Verletzung zurückzuführen sein. p. 24
Leistungen Die Erstattung von krankheitsbedingten Kosten und Auslagen durch den Versicherer an die versicherten Person nach einem vertraglich versicherten Versicherungsfall. p. 24
Leistungsantrag/Versicherungsfall Medizinische Heilbehandlung einer versicherten Person infolge einer Krankheit oder körperlichen Verletzung, die von einem medizinischen Leistungserbringer verordnet und durchgeführt wird. Die folgenden Ereignisse gelten ebenfalls als versichert: körperliche Verletzungen; Krankheiten; Routinemäßige Gesundheitsuntersuchungen und Schutzimpfungen; Schwangerschaft und Entbindung; Professionelle Zahnreinigung. p. 24
Medizinische Heilbehandlung Diagnostische und therapeutische Maßnahmen, die als medizinische Leistungen gelten und ärztliche Beratungen, Hilfsmittel und Eingriffe sowie Arznei- und Verbandmittel einschließen. Diese dienen der Erkennung, der Linderung oder der Heilung einer Krankheit bzw. körperlichen Verletzung und werden auf Grundlage objektiver medizinischer Befunde und wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Behandlung als medizinisch notwendig angesehen oder sind zur Durchführung von routinemäßigen Gesundheitsuntersuchungen, Schutzimpfungen, medizinische Leistungen während der Schwangerschaft und bei der Entbindung sowie für professionelle Zahnreinigungen notwendig. p. 25
Medizinischer Leistungserbringer Eine Person, die zur Ausübung des Arztberufs aufgrund eines anerkannten und offiziellen medizinischen Abschlusses befugt ist. Er/Sie kann eine Diagnose im Zusammenhang mit einer Krankheit und/oder einer körperlichen Verletzung stellen. p. 25
Tarif Der mit dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person vereinbarte Globality Xtend Tarif, der den Umfang des gewährten Versicherungsschutzes gemäß Versicherungsvertrag beschreibt. p. 25
Verbände Sterile Materialien oder Substanzen, die auf eine Wunde oder Verletzung aufgetragen werden, um sie zu schützen, die Heilung zu fördern und Infektionen zu verhindern. p. 25
Versicherer Der den Versicherungsvertrag zeichnende Versicherer ist Foyer Global Health S.A., eine Krankenversicherungsgesellschaft mit der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (société anonyme), die Ihren Firmensitz in 12, Rue Léon Laval L-3372 Leudelange hat, unter der Nr. B134.471 im Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister eingetragen ist und unter der Aufsicht des Commissariat aux Assurances (11, rue Robert Stumper, L-2557 Luxemburg; +352226911-1; caa@caa.lu) steht. p. 25
Versicherte Person/Versicherter Die gemäß Gruppenvertrag benannte und eingetragene Person, die im Rahmen des Versicherungsvertrages versichert ist. p. 25
Versicherungsausweis Auf den Namen des Versicherungsnehmers und der versicherten Person ausgestellte Globality Xtend Versicherungsausweis. Der Versicherungsausweis bestätigt den Umfang und das Datum des Inkrafttretens des Versicherungsschutzes gemäß Versicherungsvertrag. p. 25
Versicherungsnehmer Die juristische Person, die den Versicherungsvertrag abschließt. p. 25
Versicherungsvertrag Die vertraglichen Rahmenbedingungen der Krankenversicherung, die durch die AVB, sowie das vorliegende Glossar, den Gruppenvertrag, den Versicherungsausweis, sowie alle späteren schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Versicherer, dem Versicherungsnehmer und ggf. der versicherten Person gebildet werden. p. 25

Garanties

Medizinische Heilbehandlung bei Krankheit und körperlicher Verletzung - p. 5

Der Versicherer erbringt Leistungen für Krankheiten und körperliche Verletzungen. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles erstattet der Versicherer die Kosten für medizinische Heilbehandlungen. Bei Eintritt des Versicherungsfalls übernimmt der Versicherer die erstattungsfähigen Kosten der medizinischen Heilbehandlung zu 100 %, bis zum jährlichen Höchstbetrag des gewählten Tarifs pro versicherte Person und pro Versicherungsjahr, vorbehaltlich der vereinbarten Bedingungen des Versicherungsvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen. - Optionnelle : non · Portée : alle Länder der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), mit Ausnahme der Schweiz (Abschnitt 19, Seite 18) · Limite : bis zum jährlichen Höchstbetrag des gewählten Tarifs: 300,00 € (Xtend 300), 600,00 € (Xtend 600), 900,00 € (Xtend 900), 1.200,00 € (Xtend 1200), pro versicherte Person und pro Versicherungsjahr - Condition : Erstattung nach den üblichen, gebräuchlichen und angemessenen Sätzen des versicherten Behandlungslandes (Abschnitt 2.10)

Alternative Heilmethoden - p. 6

Der Versicherer übernimmt die erstattungsfähigen Kosten für alternative Heilmethoden, sofern diese von einem Arzt im Zusammenhang mit einer medizinischen Heilbehandlung angewandt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich entweder um staatlich anerkannte Methoden handelt oder diese in der jeweils gültigen Gebührenordnung für alternative Heilbehandlungen (bspw. Gebührenordnung für Heilpraktiker/GebüH) aufgeführt sind. - Optionnelle : non · Portée : alle Länder der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), mit Ausnahme der Schweiz (Abschnitt 19, Seite 18) · Limite : bis zum jährlichen Höchstbetrag des gewählten Tarifs: 300,00 € (Xtend 300), 600,00 € (Xtend 600), 900,00 € (Xtend 900), 1.200,00 € (Xtend 1200), pro versicherte Person und pro Versicherungsjahr - Condition : Anwendung durch einen Arzt im Zusammenhang mit einer medizinischen Heilbehandlung - Condition : Staatlich anerkannte Methode oder in der gültigen Gebührenordnung für alternative Heilbehandlungen aufgeführt - Condition : Erstattung auf Grundlage vergleichbarer Gebühren für Ärzte im Behandlungsland (Abschnitt 2.11) - Condition : gedeckt/voll bezahlt in allen vier Tarifen (Xtend 300, Xtend 600, Xtend 900, Xtend 1200) laut Leistungstabelle Seite 5

Arzneimittel, Verbände und Heilmittel - p. 6

Der Versicherer übernimmt die erstattungsfähigen Kosten für ärztlich verordnete Arzneimittel, Verbände und Heilmittel, einschließlich Medikamente, Verbände und Heilmittel, die im Zusammenhang mit alternativen Heilmethoden gemäß Abschnitt 2.1 verordnet werden. Der Versicherer erstattet auch die Kosten für medizinisch verordnete Sondennahrung, wenn eine normale Nahrungsaufnahme aufgrund einer medizinischen Indikation nicht möglich ist. Als Heilmittel gelten und sind somit versichert: physikalisch-medizinische Leistungen (z. B. Physiotherapie, Massagen); medizinische Bäder; Logopädie, Podologie, Ergotherapie und osteopathische Leistungen; ernährungstherapeutische Maßnahmen bei seltenen angeborenen Stoffwechselkrankheiten. - Optionnelle : non · Portée : alle Länder der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), mit Ausnahme der Schweiz (Abschnitt 19, Seite 18) · Limite : bis zum jährlichen Höchstbetrag des gewählten Tarifs: 300,00 € (Xtend 300), 600,00 € (Xtend 600), 900,00 € (Xtend 900), 1.200,00 € (Xtend 1200), pro versicherte Person und pro Versicherungsjahr - Sous-limite : Ernährungstherapeutische Maßnahmen bei seltenen angeborenen Stoffwechselkrankheiten: nur bei schriftlicher Kostenzusage des Versicherers vor Beginn der Behandlung; bei Mukoviszidose / Cystischer Fibrose ist eine solche Zusage nicht erforderlich, sofern sich die Kosten nach den üblichen, gebräuchlichen und angemessenen Gebührensätzen des Behandlungslandes richten - Condition : Ärztliche Verordnung - Condition : Bezug in einer Apotheke (einschließlich Versand- oder Internetapotheken) oder einer anderen behördlich zugelassenen Abgabestelle - Condition : Heilmittel müssen von Therapeuten erbracht werden, die in dem Land zugelassen sind, in dem die versicherte Person die Behandlung benötigt - Condition : gedeckt/voll bezahlt in allen vier Tarifen (Xtend 300, Xtend 600, Xtend 900, Xtend 1200) laut Leistungstabelle Seite 5

Therapeutische Hilfsmittel (einschließlich Sehhilfen und Hörgeräte) - p. 6

Der Versicherer übernimmt die erstattungsfähigen Kosten für ärztlich verordnete Hilfsmittel. Als Hilfsmittel gelten: Sehhilfen, Hörgeräte; Bandagen, Blindenstöcke, Bruchbänder, Einlagen, Gehstützen; Inhalationsgeräte; Kompressionsstrümpfe, Korrekturschienen; maßgefertigte orthopädische Schuhe; orthopädisch angepasste Konfektionsschuhe; Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf). Die Kosten für die Reparatur und Wartung von Hilfsmitteln sind ebenfalls erstattungsfähig, ebenso eine notwendige Einweisung für den Gebrauch des jeweiligen Hilfsmittels. Zu den Sehhilfen gehören Brillengläser und -fassungen sowie Kontaktlinsen, einschließlich Tages- und Monatslinsen. - Optionnelle : non · Portée : alle Länder der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), mit Ausnahme der Schweiz (Abschnitt 19, Seite 18) · Limite : bis zum jährlichen Höchstbetrag des gewählten Tarifs: 300,00 € (Xtend 300), 600,00 € (Xtend 600), 900,00 € (Xtend 900), 1.200,00 € (Xtend 1200), pro versicherte Person und pro Versicherungsjahr - Condition : Ärztliche Verordnung - Condition : gedeckt/voll bezahlt in allen vier Tarifen (Xtend 300, Xtend 600, Xtend 900, Xtend 1200) laut Leistungstabelle Seite 5

Refraktive Augenchirurgie (Operationen am Auge zur Korrektur der Fehlsichtigkeit) - p. 7

Der Versicherer übernimmt die erstattungsfähigen Kosten für medizinische Leistungen im Zusammenhang mit refraktiven Augenoperationen wie z. B. Lasik oder einem Linsenaustausch. - Optionnelle : non · Portée : alle Länder der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), mit Ausnahme der Schweiz (Abschnitt 19, Seite 18) · Limite : bis zum jährlichen Höchstbetrag des gewählten Tarifs: 300,00 € (Xtend 300), 600,00 € (Xtend 600), 900,00 € (Xtend 900), 1.200,00 € (Xtend 1200), pro versicherte Person und pro Versicherungsjahr - Condition : gedeckt/voll bezahlt in allen vier Tarifen (Xtend 300, Xtend 600, Xtend 900, Xtend 1200) laut Leistungstabelle Seite 5

Routinemäßige Gesundheitsuntersuchungen, Schutzimpfungen und Präventionskurse (Gesundheitskurse) - p. 7

Der Versicherer übernimmt die erstattungsfähigen Kosten für ambulante ärztliche Routineuntersuchungen, Schutzimpfungen einschließlich der Impfberatung und Präventionskurse. Zu den routinemäßigen Gesundheitsuntersuchungen gehören ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten; der Versicherer erbringt die Leistungen unabhängig von den Altersgrenzen und Intervallen der gesetzlich eingeführten Programme (z. B. Schwangerenvorsorge, Knochendichtemessung/Osteoporose-Screening, Hautkrebs-Screening mit Auflichtmikroskop, ergänzende Krebsvorsorgeuntersuchungen wie die Sonographie der Brust von Frauen). Der Versicherungsschutz gilt auch für ordnungsgemäß empfohlene Reiseimpfungen sowie für medizinische Malariaprophylaxe. - Optionnelle : non · Portée : alle Länder der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), mit Ausnahme der Schweiz (Abschnitt 19, Seite 18) · Limite : bis zum jährlichen Höchstbetrag des gewählten Tarifs: 300,00 € (Xtend 300), 600,00 € (Xtend 600), 900,00 € (Xtend 900), 1.200,00 € (Xtend 1200), pro versicherte Person und pro Versicherungsjahr - Sous-limite : Schutzimpfungen: erstattungsfähig, sofern sie von der zuständigen und anerkannten nationalen Behörde des versicherten Behandlungslandes empfohlen werden - Sous-limite : Präventionskurse im versicherten Behandlungsland: akkreditierte Programme zur Förderung einer gesunden Lebensweise, Kurse zu Schmerzprävention, Stressbewältigung, gesunder Ernährung oder Schlafverbesserung; die Kurse sollten von einer zuständigen und anerkannten nationalen Behörde zertifiziert sein und der Anbieter muss diese Zertifizierung auf der Teilnahmebescheinigung bestätigen - Condition : gedeckt/voll bezahlt in allen vier Tarifen (Xtend 300, Xtend 600, Xtend 900, Xtend 1200) laut Leistungstabelle Seite 5

Professionelle Zahnreinigung - p. 7

Der Versicherer übernimmt die erstattungsfähigen Kosten für professionelle Zahnreinigungen. - Optionnelle : non · Portée : alle Länder der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), mit Ausnahme der Schweiz (Abschnitt 19, Seite 18) · Limite : bis zum jährlichen Höchstbetrag des gewählten Tarifs: 300,00 € (Xtend 300), 600,00 € (Xtend 600), 900,00 € (Xtend 900), 1.200,00 € (Xtend 1200), pro versicherte Person und pro Versicherungsjahr - Condition : gedeckt/voll bezahlt in allen vier Tarifen (Xtend 300, Xtend 600, Xtend 900, Xtend 1200) laut Leistungstabelle Seite 5

Wurzel- und Parodontosebehandlung - p. 7

Der Versicherer übernimmt die erstattungsfähigen Kosten für parodontologische Leistungen (z. B. lokale antimikrobielle Therapie, Schleimhauttransplantation) und Wurzelkanalbehandlungen (z. B. elektrometrische Längenbestimmung). - Optionnelle : non · Portée : alle Länder der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), mit Ausnahme der Schweiz (Abschnitt 19, Seite 18) · Limite : bis zum jährlichen Höchstbetrag des gewählten Tarifs: 300,00 € (Xtend 300), 600,00 € (Xtend 600), 900,00 € (Xtend 900), 1.200,00 € (Xtend 1200), pro versicherte Person und pro Versicherungsjahr - Condition : gedeckt/voll bezahlt in allen vier Tarifen (Xtend 300, Xtend 600, Xtend 900, Xtend 1200) laut Leistungstabelle Seite 5

Zahnfüllungen, Zahnersatz und Kronen - p. 7

Der Versicherer übernimmt die erstattungsfähigen Kosten für: Füllungstherapien, z. B. Kunststofffüllungen in der Dentin Adhäsivtechnik, Inlays; Zahnkronen einschließlich Teilkronen, z. B. Onlays, Overlays; Zahnersatz, z.B. Brücken, Prothesen; implantologische Leistungen einschließlich der dazugehörigen chirurgischen Maßnahmen, wie z.B. Knochenaufbau; Verblendschalen bis zum Zahn 6; Wiederherstellung von Zahnkronen und Prothesen; funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, die zu den oben genannten zahnärztlichen Heilbehandlungen gehören; begleitende Leistungen wie örtliche Betäubungen und Röntgenaufnahmen; Material- und Laborkosten. - Optionnelle : non · Portée : alle Länder der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), mit Ausnahme der Schweiz (Abschnitt 19, Seite 18) · Limite : bis zum jährlichen Höchstbetrag des gewählten Tarifs: 300,00 € (Xtend 300), 600,00 € (Xtend 600), 900,00 € (Xtend 900), 1.200,00 € (Xtend 1200), pro versicherte Person und pro Versicherungsjahr - Sous-limite : Material- und Laborkosten: erstattungsfähig, soweit sie im Rahmen der üblichen, gebräuchlichen und angemessenen Gebühren des versicherten Behandlungslandes berechnet werden - Condition : gedeckt/voll bezahlt in allen vier Tarifen (Xtend 300, Xtend 600, Xtend 900, Xtend 1200) laut Leistungstabelle Seite 5

Schwangerschaft und Entbindung - p. 5

Zudem besteht Versicherungsschutz für Schwangerschaft und Entbindung (Abschnitt 1.1). Das Glossar zählt Schwangerschaft und Entbindung zu den versicherten Ereignissen; die medizinische Heilbehandlung umfasst medizinische Leistungen während der Schwangerschaft und bei der Entbindung. - Optionnelle : non · Portée : alle Länder der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), mit Ausnahme der Schweiz (Abschnitt 19, Seite 18) · Limite : bis zum jährlichen Höchstbetrag des gewählten Tarifs: 300,00 € (Xtend 300), 600,00 € (Xtend 600), 900,00 € (Xtend 900), 1.200,00 € (Xtend 1200), pro versicherte Person und pro Versicherungsjahr - Condition : Keine eigene Leistungsklausel und keine Zeile in der Leistungstabelle auf Seite 5

Exclusions

Exclusion Description S'applique à Page
Krieg, innere Unruhen und Terrorakte Für Krankheiten, Schäden und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und Todesfällen, die durch Krieg, innere Unruhen oder Terrorakte verursacht wurden, besteht kein Versicherungsschutz. Es gibt jedoch Ausnahmen, die von der Situation der versicherten Person abhängen. Das Konfliktgebiet kann eine Region, ein Land, ein Gebiet innerhalb eines Landes oder ein Gebiet sein, das eine oder mehrere Landesgrenzen überschreitet. all p. 8
Krieg - versicherte Personen, die sich bereits im Konfliktgebiet aufhalten Befindet sich die versicherte Person bereits im Konfliktgebiet, wenn der Krieg, die inneren Unruhen oder die Terrorakte ausbrechen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn die versicherte Person ein unbeteiligter Dritter ist, der die Gefahr nicht vorsätzlich oder fahrlässig außer Acht gelassen hat und wenn der Aufenthalt in dem Gebiet aufgrund eines berechtigtem beruflichen Interesses erforderlich ist. all p. 9
Krieg - Einreise in das Konfliktgebiet nach Ausbruch Wenn die versicherte Person das Konfliktgebiet nach dem Ausbruch der Kriegshandlungen, inneren Unruhen oder Terrorakte betritt, besteht kein Versicherungsschutz, es sei denn, die versicherte Person ist ein unbeteiligter Dritter, der die Gefahr nicht vorsätzlich oder fahrlässig außer Acht gelassen hat und wenn der Aufenthalt in dem Gebiet aufgrund eines berechtigten beruflichen Interesse erforderlich ist. all p. 9
Aufenthalt in einem unmittelbar umkämpften Bereich Versicherungsschutz besteht in keinem Fall, wenn die versicherte Person sich in einen unmittelbar umkämpften Bereich begibt oder Dienstleistungen für eine der Konfliktparteien erbringt. Der Leistungsausschluss gilt unabhängig davon, ob ein Krieg offiziell erklärt worden ist oder nicht. all p. 9
Arglistig oder vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten und Verletzungen Der Versicherer deckt keine Krankheiten und körperliche Verletzungen noch deren Folgen, sofern diese arglistig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden («de manière intentionnelle ou dolosive»). Der Versicherer betrachtet eine Krankheit oder eine körperliche Verletzung insbesondere dann als absichtlich verursacht und vorsätzlich herbeigeführt, wenn die versicherte Person von den Folgen ihrer Handlung zumindest eine Vorstellung hatte und den herbeigeführten Schaden billigend in Kauf genommen hat. all p. 9
Medizinische Heilbehandlung in der Wohnung der versicherten Person Der Versicherer übernimmt keine Kosten für medizinische Heilbehandlung in der Wohnung der versicherten Person. all p. 9
Behandlung durch Angehörige oder Nicht-Ärzte Der Versicherer erstattet keine Kosten, wenn die versicherte Person von ihrer Ehefrau, ihrem Ehemann, nichtehelichen Lebenspartner, Eltern oder Kindern oder einer anderen Person, die nicht als Arzt in dem jeweiligen Land der Behandlung gilt, behandelt wird. Der Versicherer erstattet jedoch tarifgemäß die nachgewiesenen Sachkosten anlässlich der medizinischen Heilbehandlung der versicherten Person. all p. 9
Experimentelle Behandlungen und Forschungszwecke Der Versicherer gewährt keinen Versicherungsschutz für Behandlungen oder medikamentöse Therapien, die der Versicherer als experimentell ansieht oder die Forschungszwecken dienen. all p. 9
Gentests Der Versicherer übernimmt keine Kosten für Gentests jeglicher Art, es sei denn bestimmte Gentests wurden ausdrücklich als Teil des Versicherungsschutzes der versicherten Person aufgeführt oder der Versicherer hat ausdrücklich seine schriftliche Genehmigung erteilt. all p. 9
Überschreitung des medizinisch notwendigen Maßes oder der üblichen Kostensätze Übersteigt die medizinische Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistung vereinbart sind, das medizinisch notwendig Maß oder liegt der geforderte Betrag nicht im Rahmen der üblichen, gebräuchlichen und angemessenen Kostensätze, ist der Versicherer berechtigt, die Leistungen zu kürzen und die versicherte Person hat alle Kosten zu tragen, die sich nicht innerhalb der üblichen, gebräuchlichen und angemessenen Kostensätze des jeweiligen Behandlungslandes befinden. all p. 9
Vorleistungen anderer Versicherungsträger Im Falle eines Leistungsanspruchs aus einer gesetzlichen Krankenversicherung, einer privaten Krankenversicherung, einer gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, einer privaten Unfall- oder Rentenversicherung oder einer Beihilfeversicherung erstattet der Versicherer nur die verbleibenden erstattungsfähigen Kosten, die nicht von den Vorgenannten getragen werden. Der maximale Erstattungsbetrag ist auf die gesamten, der versicherten Person entstandenen Kosten begrenzt, unabhängig davon, ob sie Anspruch auf Leistungen von mehreren Trägern hat. all p. 9
Weitere Einschränkungen vor Beginn und nach Beendigung des Versicherungsschutzes Weitere Einschränkungen können gelten vor Beginn und nach Beendigung des Versicherungsschutzes (siehe Abschnitt 5). all p. 10
Weitere Einschränkungen bei Aufenthalten außerhalb des Geltungsbereichs Weitere Einschränkungen können gelten bei Aufenthalten außerhalb des Geltungsbereichs (siehe Abschnitt 19). all p. 10
Weitere Einschränkungen bei Verstößen gegen die Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag Weitere Einschränkungen können gelten bei Verstößen gegen die Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag (siehe Abschnitt 17). all p. 10
Arzneimittel zur Empfängnisverhütung Nicht übernommen werden, auch wenn ärztlich verordnet: Arzneimittel, die ausschließlich zum Zweck der Empfängnisverhütung verschrieben werden (z. B. Ovulationshemmer). Arzneimittel, Verbände und Heilmittel p. 6
Präparate gegen erektile Dysfunktion und zur Steigerung der sexuellen Potenz Nicht übernommen werden, auch wenn ärztlich verordnet: Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion sowie zur Steigerung der sexuellen Potenz. Arzneimittel, Verbände und Heilmittel p. 6
Mittel zum Gewichtsverlust und zur Appetitzügelung Nicht übernommen werden, auch wenn ärztlich verordnet: Mittel zum Gewichtsverlust, zur Appetitzügelung und Regulierung des Körpergewichts. Arzneimittel, Verbände und Heilmittel p. 6
Präparate zur Verbesserung des Haarwuchses Nicht übernommen werden, auch wenn ärztlich verordnet: Präparate zur Verbesserung des Haarwuchses. Arzneimittel, Verbände und Heilmittel p. 6
Präparate zur Raucherentwöhnung Nicht übernommen werden, auch wenn ärztlich verordnet: Präparate zur Raucherentwöhnung. Arzneimittel, Verbände und Heilmittel p. 6
Anti-Aging-, Lifestyle- oder kosmetische Präparate Nicht übernommen werden, auch wenn ärztlich verordnet: Präparate, die für Anti-Aging-, Lifestyle- oder kosmetische Behandlungen (z. B. Faltenglättung) verwendet werden. Arzneimittel, Verbände und Heilmittel p. 6
Vitamine Nicht übernommen werden, auch wenn ärztlich verordnet: Vitamine, abgesehen von Vitamin-Monopräparaten die zur gezielten Behandlung von Vitaminmangelerkrankungen dienen. Arzneimittel, Verbände und Heilmittel p. 6
Nähr- und Stärkungsmittel Nicht übernommen werden, auch wenn ärztlich verordnet: Nähr- und Stärkungsmittel. Arzneimittel, Verbände und Heilmittel p. 6
Kosmetikprodukte, Pflege- und Desinfektionsmittel sowie Badezusätze Nicht übernommen werden, auch wenn ärztlich verordnet: Kosmetikprodukte, Pflege- und Desinfektionsmittel sowie Badezusätze. Arzneimittel, Verbände und Heilmittel p. 6
Mineralwasser und andere Nährstoffe Nicht übernommen werden, auch wenn ärztlich verordnet: Mineralwasser und andere Nährstoffe abgesehen von Sondernahrung. Arzneimittel, Verbände und Heilmittel p. 6
Zusätzliche Kosten für Behandlungen in der Wohnung Der Versicherer erstattet keine zusätzlichen Kosten für Behandlungen in der Wohnung der versicherten Person. Arzneimittel, Verbände und Heilmittel p. 6
Reparatur von Sohlen und Absätzen an maßgefertigten orthopädischen Schuhen Der Versicherer erstattet keine Kosten für die Reparatur von Sohlen und Absätzen an maßgefertigten orthopädischen Schuhen. Therapeutische Hilfsmittel (einschließlich Sehhilfen und Hörgeräte) p. 7
Gebrauch und Pflege von Hilfsmitteln Der Versicherer erstattet keine Kosten für den Gebrauch (z.B. Batterien) und die Pflege (z.B. Reinigungs- oder Desinfektionsmittel) von Hilfsmitteln. Therapeutische Hilfsmittel (einschließlich Sehhilfen und Hörgeräte) p. 7
Produkte aus dem Fitness- oder Wellnessbereich Der Versicherer erstattet keine Kosten für Produkte, die dem Fitness- oder Wellnessbereich angehören. Therapeutische Hilfsmittel (einschließlich Sehhilfen und Hörgeräte) p. 7
Zahnärztliche Vorsorge- und Prophylaxeleistungen Der Versicherer erstattet keine Kosten für vorbeugende Untersuchungen zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie zahnärztliche Prophylaxeleistungen (ausgenommen professionelle Zahnreinigungen). Routinemäßige Gesundheitsuntersuchungen, Schutzimpfungen und Präventionskurse (Gesundheitskurse) p. 7
Versicherungsfälle vor Inkrafttreten des Versicherungsvertrages Für Versicherungsfälle, die vor Inkrafttreten des Versicherungsvertrages entstehen, werden keine Leistungen gewährt. all p. 11
Ansprüche während des leistungsfreien Zeitraums Ansprüche, die während des leistungsfreien Zeitraums nach Ablauf der Zahlungsfrist auftreten, können vom Versicherer nicht berücksichtigt werden. all p. 14
Aufenthalte außerhalb der EU und des EWR sowie in der Schweiz Kein Versicherungsschutz besteht für den dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalte in Ländern außerhalb der EU und des EWR oder in der Schweiz. all p. 18
Vorsätzliche Unterlassung oder Unrichtigkeit bei den Angaben Ungeachtet anderer gesetzlicher Nichtigkeitsgründe ist der Versicherungsvertrag unwirksam, wenn vorsätzliche Unterlassungen oder Unrichtigkeiten bei den vorgenannten Angaben den Versicherer während seiner Risikobeurteilung irregeführt haben. In diesen Fällen hat der Versicherer weiterhin Anspruch auf die bereits gezahlten Prämien. all p. 11
Unbeabsichtigte Unterlassung oder Unrichtigkeit: anteilige Leistung Ist das Unterlassen oder die Unrichtigkeit das Verschulden des Versicherungsnehmers und tritt ein Versicherungsfall ein, bevor die Änderung oder Kündigung wirksam wird, ist der Versicherer nur verpflichtet, Leistungen im Verhältnis der tatsächlich gezahlten Prämie zu der Prämie, die zu zahlen gewesen wäre, zu erbringen. Weist der Versicherer nach, dass er das betreffende Risiko niemals versichert hätte, beschränkt sich die Leistung auf die Rückerstattung aller gezahlten Prämien. all p. 12
Verletzung der Anzeigepflicht bei Risikoerhöhung Ist die Nichtanmeldung auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers zurückzuführen, ist der Versicherer nur zur Leistungserstattung im Verhältnis der tatsächlich gezahlten Prämie zu der Prämie verpflichtet, die unter Berücksichtigung der Risikoerhöhung hätte gezahlt werden müssen. Weist der Versicherer nach, dass er das erhöhte Risiko niemals versichert hätte, beschränkt sich seine Haftung auf die Erstattung der für den Zeitraum nach Eintritt der Risikoerhöhung gezahlten Prämien. Der Versicherer kann die Leistung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. all p. 12
Kumulierte Versicherung: Vorrang der obligatorischen Krankenversicherung Besteht neben dieser Versicherung eine weitere Krankenversicherung mit obligatorischem Versicherungsschutz, hat die obligatorische Krankenversicherung Vorrang vor diesem Versicherungsvertrag. all p. 13
Vorherige Erstattung durch Krankenkasse oder anderen Träger Hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person ebenfalls Anspruch auf Leistungen aus einer nationalen Krankenkasse oder von einem anderen Versicherungsträger oder einer anderen Einrichtung, muss der Versicherer nur für die Kosten aufkommen, die nach vorheriger Erstattung durch die Krankenkasse, dem anderen Versicherer oder der anderen Einrichtung verbleiben. all p. 15
Beendigung des Versicherungsschutzes bei laufender Heilbehandlung In den Fällen der automatischen Beendigung endet der Versicherungsschutz auch dann, wenn die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen ist. all p. 17
Nichtigkeit bei betrügerischer Überversicherung Wird ein bestimmtes Risiko im Rahmen einer oder mehrerer Versicherungspolicen, einschließlich dieses Versicherungsvertrages, in betrügerischen Absichten mit einer zu hohen Prämie versichert, so ist der Versicherungsvertrag nichtig. In diesem Fall kann der gutgläubige Versicherer die eingenommenen Prämien als Entschädigung des erlittenen Schadens behalten. all p. 18
Keine Abtretung oder Verpfändung von Leistungsansprüchen Die versicherte Person kann ihren Leistungsanspruch nicht an Dritte verpfänden, übertragen oder abtreten. all p. 18
Obliegenheitsverletzung Hält der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person die ihnen im Rahmen des Versicherungsvertrags auferlegten Obliegenheiten nicht ein, ist der Versicherer möglicherweise nicht verpflichtet Leistungen zu erbringen oder kann die Leistungen gemäß den Bedingungen des Versicherungsvertrags einschränken. all p. 19
Haftungsbeschränkung des Versicherers Der Versicherer haftet nicht für jegliche Verluste, Schäden, Ansprüche, Haftungen oder Kosten gegenüber dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person, die sich aus einer vom Versicherer vorgenommenen oder unterlassenen Handlung im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen oder der Durchführung von Maßnahmen gemäß dem Versicherungsvertrag ergeben, sofern keine grobe Fahrlässigkeit (faute lourde) oder Vorsatzes (dol) des Versicherers vorliegt. all p. 19
Kein Ersatz für eine verpflichtende gesetzliche Krankenversicherung Der durch den Versicherungsvertrag gewährte Versicherungsschutz dient nicht dazu, lokale Krankenversicherungsgesetze und -pflichten zu erfüllen und ist kein Ersatz für eine verpflichtende gesetzliche Krankenversicherung. Der Versicherer kann für Verstöße gegen lokale Krankenversicherungsgesetze oder Verpflichtungen nicht haftbar gemacht werden. all p. 19
Höhere Gewalt Der Versicherer haftet nicht für ergriffene Maßnahmen oder für die Unterlassung von Handlungen, wenn und soweit eine solche Handlung oder ein solches Versäumnis aus Ereignissen resultiert, die außerhalb der Kontrolle des Versicherers liegen (Höhere Gewalt), einschließlich, aber nicht beschränkt auf innere Unruhen oder Arbeitsniederlegungen, Krieg, Aufruhr, Bürgerkrieg, zivile oder militärische Konflikte, Sabotage, Arbeitsunruhen, Streik, Aussperrung, Feuer, Überschwemmung oder Wasserschäden, höhere Gewalt, Handlungen staatlicher Behörden oder Androhung solcher Handlungen der Behörde (de jure oder de facto), rechtlicher Zwang, Betrug oder Fälschung, Unfall, Explosion, mechanische Ausfall, Computer- oder Systemausfall, Ausfall von Ausrüstung, Ausfall oder Störung von Kommunikationsmitteln/Medien oder Unterbrechung der Stromversorgung, lokale oder ausländische Gesetze, Gerichtsverfahren, Dekrete, Vorschriften, Anordnungen oder andere Maßnahmen einer lokalen oder ausländischen Regierung, Behörde, eines Gerichts, einer Selbstregulierungsorganisation, einer staatlichen Behörde oder eines staatlichen Organs. all p. 19
Lebensmittel, Kosmetika und Körperpflegemittel gelten nicht als Arzneimittel Lebensmittel, Kosmetika und Körperpflegemittel gelten nicht als Arzneimittel. Arzneimittel, Verbände und Heilmittel p. 24
Kein spezieller gesetzlicher Garantiefonds Nach luxemburgischem Recht unterliegen die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag nicht einem speziellen gesetzlichen Garantiefonds. Alle Ansprüche auf die Zahlung von Leistungen sind jedoch durch das Sicherheitsdreieck (triangle de sécurité) geschützt. all p. 21

Franchises

  • Par garantie : Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nennen weder einen Selbstbehalt noch eine Eigenbeteiligung: der Versicherer übernimmt die erstattungsfähigen Kosten zu 100 % bis zum jährlichen Höchstbetrag des gewählten Tarifs (Abschnitt 2.12, Seite 8).

Délais d'attente

  • NoneWartezeiten werden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nur einmal erwähnt, in der Glossardefinition «Datum des Inkrafttretens»: der Versicherungsvertrag und die darin vorgesehenen Leistungen treten in Kraft «unbeschadet etwaiger Wartezeiten». Eine Dauer oder eine betroffene Leistung wird nirgends im Dokument angegeben. p. 24

Obligations de l'assuré

  • Um als versicherte Person im Rahmen des Versicherungsvertrages zu gelten, müssen die Angestellten des Versicherungsnehmers von diesem beim Versicherer gemäß den Voraussetzungen des Gruppenvertrags angemeldet werden. (Bei Abschluss des Gruppenvertrags und laufend · Wird ein Angestellter zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Gruppenvertrages nicht angemeldet, beginnt der Versicherungsschutz erst am ersten Tag des Monats, der auf die Anmeldung folgt.) p. 11
  • Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, alle vom Versicherer gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten und gegebenenfalls die versicherte Person zu veranlassen, das Gleiche zu tun. Er verpflichtet sich ferner, bei Abschluss der Versicherung alle Umstände anzugeben, die ihm bekannt sind und die er vernünftigerweise als für die Beurteilung des versicherten Risikos bedeutsam erachtet. (Bei Abschluss des Versicherungsvertrags · Unwirksamkeit des Versicherungsvertrags bei vorsätzlicher Unterlassung oder Unrichtigkeit (der Versicherer behält die bereits gezahlten Prämien); bei unbeabsichtigter Unterlassung Änderung oder Kündigung und anteilige Leistung bzw. Rückerstattung der Prämien.) p. 11
  • Der Versicherungsnehmer und/oder die versicherte Person sind verpflichtet, alle Umstände anzuzeigen, die zu einer erkennbaren und dauerhaften Erhöhung des versicherten Risikos führen können. Die Bestimmungen finden keine Anwendung, sofern sich der Gesundheitszustand der versicherten Person ändert. (Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages · Anteilige Leistung; Beschränkung auf die Erstattung der gezahlten Prämien; Leistungsverweigerung bei betrügerischer Absicht.) p. 12
  • Der Versicherungsnehmer und/oder die versicherte Person muss dem Versicherer jeden Versicherungsfall innerhalb von 30 (dreißig) Tagen oder schnellstmöglich anzeigen. Die Schadenmeldung erfolgt über das «My Globality Online Portal». (Im Versicherungsfall) p. 15
  • Die versicherte Person hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung und/oder Minderung von Schäden und Folgeschäden zu treffen. (Im Versicherungsfall · Der Versicherer ist möglicherweise nicht verpflichtet Leistungen zu erbringen oder kann sie einschränken (Abschnitt 22).) p. 15
  • Der Versicherungsnehmer und/oder die versicherte Person müssen unverzüglich alle sachdienlichen Informationen und Unterlagen dem Versicherer und/oder seinem Beauftragten zur Verfügung stellen sowie alle Anfragen des Versicherers beantworten, damit dieser die Umstände und den Umfang des Leistungsantrages beurteilen kann. (Im Versicherungsfall · Der Versicherer erbringt seine Leistungen nur, wenn alle erforderlichen Belege und Unterlagen vorgelegt wurden.) p. 15
  • Auf Verlangen des Versicherers muss sich die versicherte Person von einem vom Versicherer beauftragten Arzt untersucht lassen. (Im Versicherungsfall) p. 15
  • Die vom Versicherungsnehmer und/oder der versicherten Person vorgelegten Rechnungen und Zahlungsnachweise müssen im Original eingereicht werden und den gesetzlichen Bestimmungen des Landes entsprechen, in dem sie ausgestellt werden. Der Versicherer kann jederzeit die Vorlage der Originalbelege verlangen. (Im Versicherungsfall) p. 15
  • Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Prämien, Gebühren und Steuern im Voraus an die Hauptverwaltung des Versicherers und/oder an den vom Versicherer beauftragten Vertreter zu entrichten. Die Zahlung wird vom Versicherungsnehmer verlangt. (Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages · Leistungsfreiheit nach Ablauf einer Zahlungsfrist von 30 (dreißig) Kalendertagen ab Absendung eines Einschreibens; Kündigungsrecht des Versicherers 10 (zehn) Kalendertage nach Ablauf dieser Frist; automatische Beendigung nach 2 (zwei) Jahren ununterbrochener Aussetzung.) p. 14
  • Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen über die Kündigung des Versicherungsnehmers informiert worden sind. (Bei Kündigung · Die Kündigung wird nicht wirksam.) p. 17
  • Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person verpflichten sich, sicherzustellen und zu prüfen, dass der Abschluss des Versicherungsvertrages allen gesetzlichen Anforderungen, denen sie unterliegen, erfüllt. (Bei Abschluss und während der Laufzeit · Verpflichtung, den Versicherer gegen jeden direkten oder indirekten Verlust, Schaden, Kosten, Sanktionen, Gebühren oder andere Maßnahmen zu entschädigen und schadlos zu halten.) p. 19
  • Willenserklärungen, Umwandlungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen, sowie jede Änderung der Kontaktdaten des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person sind stets unverzüglich schriftlich an den Versicherer zu richten. Neue Anschrift oder neuer Name sind unverzüglich mitzuteilen; die versicherte Person muss ihre neue Bankverbindung unverzüglich mitteilen; der Versicherungsnehmer muss neue Kreditkartendaten mitteilen, woraufhin der Versicherer einen neuen Zahlungslink zuschickt. (Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages · Der Versicherer haftet nicht für Schäden, die sich daraus ergeben.) p. 21

Procédure de sinistre

  1. Der Versicherungsnehmer und/oder die versicherte Person muss dem Versicherer jeden Versicherungsfall anzeigen. Die Schadenmeldung erfolgt über das «My Globality Online Portal». (délai : innerhalb von 30 (dreißig) Tagen oder schnellstmöglich) p. 15
  2. Der Versicherer erbringt seine Leistungen nur, wenn ihm alle erforderlichen Belege und Unterlagen vorgelegt wurden. Diese Unterlagen gehen danach in das Eigentum des Versicherers über. Rechnungen und Zahlungsnachweise müssen im Original eingereicht werden und können per E-Mail oder per Post übermittelt werden, sofern sie lesbar sind. Hat sich ein anderer Versicherer und/oder Träger an der Kostenerstattung beteiligt, sind Rechnungsduplikate und Zahlungsnachweise ausreichend, sofern Nachweise über die Erstattungsbeträge eingereicht werden. p. 15
  3. Vor- und Nachname sowie das Geburtsdatum der versicherten Person (und eventueller mitversicherter Personen), eine genaue Bezeichnung der Krankheit bzw. körperlichen Verletzung durch einen Arzt (Diagnose) oder eine genaue Beschreibung der Krankheit oder ein Verweis auf den entsprechenden ICD-9 oder 10-Code bzw. auf die genaue körperliche Verletzung mit Angabe der Behandlungsdaten und -preise. Bei zahnärztlichen Maßnahmen müssen die Bezeichnung der behandelten oder ersetzten Zähne und die damit zusammenhängenden Leistungen angegeben werden. p. 15
  4. Vor- und Nachnamen sowie das Geburtsdatum der versicherten Person (und eventueller mitversicherter Personen), das verordnete Arzneimittel, der Preis sowie die Zahlungsreferenzen. Die Verordnungen müssen zusammen mit den Rechnungen für die ärztlichen Leistungen, Medikamente und Heilmittel eingereicht werden. p. 15
  5. Der Versicherer ist berechtigt, erforderliche Angaben oder Nachweise auf eigenen Formularen zu verlangen. Die entsprechenden Formulare müssen vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person und dem medizinischen Leistungserbringer ordnungsgemäß ausgefüllt werden. p. 16
  6. Der Versicherer ist berechtigt, seine Leistungen an die Person zu zahlen, die dem Versicherer die Belege und Unterlagen ordnungsgemäß einreicht. In Zweifelsfällen zahlt der Versicherer den Erstattungsbetrag an den Versicherungsnehmer. Die Erstattung erfolgt in der mit dem Versicherten vereinbarten Währung; in einer Fremdwährung entstandene Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages der Rechnungserstellung umgerechnet, es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg einen ungünstigeren Kurs nach. p. 16
  7. Alle erforderlichen Belege oder Unterlagen müssen in französischer, deutscher, spanischer oder englischer Sprache eingereicht werden. Alle Gebühren, die dem Versicherer im Zusammenhang mit der Übersetzung von Belegen und Unterlagen in anderen Sprachen entstehen, können von den vertraglichen Erstattungsleistungen abgezogen werden. p. 16
  8. Der Versicherer kann Sachverständigengutachten in Auftrag geben, um seine Leistungspflicht zu überprüfen. Auf Verlangen der versicherten Person muss der Versicherer Auskunft über deren Inhalt erteilen; die versicherte Person ist berechtigt, diese Unterlagen einzusehen. Ist Einsicht aus rechtlichen oder therapeutischen Gründen nicht möglich, kann der Versicherer die versicherte Person an den Arzt, den medizinischen Leistungserbringer oder den Rechtsanwalt verweisen, der das Gutachten erstellt hat. Dieser Anspruch kann lediglich von der versicherten Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. p. 18

Durée & résiliation

  • Durée : Der Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag besteht für einen Zeitraum von 12 (zwölf) Monaten bis zum Verlängerungsdatum des Gruppenvertrags.
  • Reconduction tacite : oui
  • Préavis : Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei jeder Verlängerung: das Kündigungsschreiben muss spätestens 30 (dreißig) Kalendertage nach dem Postversanddatum (Poststempel) der Zahlungsmitteilung an den Versicherer gesendet werden; wirksam am zweiten Werktag nach dem Postversanddatum des Kündigungsschreibens, frühestens jedoch zum Verlängerungsdatum. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, wird die Kündigung nach Ablauf einer Frist von 1 (einem) Monat ab dem Datum der Zustellung wirksam.
  • Modalité : per Einschreiben («lettre recommandée»)
  • Modalité : per Zustellbestätigung («exploit d’huissier»)
  • Modalité : durch Übergabe des Kündigungsschreibens gegen Empfangsbestätigung («remise de la lettre de résiliation contre récépissé»)
  • Droit spécial : Der Versicherungsvertrag verlängert sich stillschweigend für einen Zeitraum von maximal 12 (zwölf) Monaten zum Verlängerungsdatum des Gruppenvertrags, wenn keine der Parteien widerspricht (Abschnitt 5.3, Seite 11)
  • Droit spécial : Widerrufsrecht von 14 (vierzehn) Kalendertagen ohne Vertragsstrafe und ohne Angabe von Gründen, wenn der Versicherungsvertrag als Fernabsatzgeschäft abgeschlossen wird; Mitteilung per Einschreiben vor Ablauf der Frist (Abschnitt 9, Seite 13)
  • Droit spécial : Kündigung durch den Versicherungsnehmer innerhalb von 1 (einem) Monat nach Absendung des Mitteilungsschreibens über eine Anpassung der AVB (Abschnitt 17.2, Seite 17)
  • Droit spécial : Kündigung durch den Versicherungsnehmer innerhalb von 60 (sechzig) Tagen nach dem Postversanddatum des Mitteilungsschreibens über eine Prämienerhöhung gemäß den Bestimmungen des Gruppenvertrages (Abschnitt 17.2, Seite 17)
  • Droit spécial : Kündigung durch den Versicherungsnehmer innerhalb von 2 (zwei) Monaten nach Erhalt des Mitteilungsschreibens, wenn er einer Ergänzung oder Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht zustimmt (Abschnitt 29, Seite 20)
  • Droit spécial : Kündigung durch den Versicherer mit sofortiger Wirkung bei betrügerischer Erlangung von Versicherungsleistungen; das Recht verfällt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ausgeübt wird (Abschnitt 17.3, Seite 18)
  • Droit spécial : Automatische Beendigung, wenn der Versicherungsschutz seit 2 (zwei) Jahren ununterbrochen ausgesetzt ist (Abschnitt 17.1, Seite 17)
  • Droit spécial : Automatische Beendigung: a) bei Beendigung des Gruppenvertrags durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer; b) wenn die versicherte Person aus dem versicherbaren Personenkreis gemäß des Gruppenvertrages ausscheidet; c) wenn die versicherte Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz in ein Land außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in die Schweiz verlegt; d) mit dem Tod der versicherten Person; e) wenn der Versicherungsvertrag für nichtig erklärt wird (Abschnitt 17.1, Seite 17)
  • Droit spécial : Gilt der Versicherungsvertrag für mehrere versicherte Personen und sind die Kündigungsvoraussetzungen nur für bestimmte Versicherte erfüllt, kann die Ausübung der Kündigungsrechte auf die betreffenden versicherten Personen beschränkt werden (Abschnitt 17.1, Seite 17)
  • Droit spécial : Die versicherte Person kann den Versicherungsvertrag durch Benennung eines neuen Versicherungsnehmers verlängern, sofern diese Benennung dem Versicherer innerhalb von 2 (zwei) Monaten nach der Kündigung erklärt wird (Abschnitt 17.2, Seite 17)
  • Droit spécial : Prämienerstattung: die für die nach dem Wirksamwerden der Kündigung laufende Versicherungsperiode gezahlten Prämien sind innerhalb von 30 (dreißig) Tagen zu erstatten; danach fallen die gesetzlichen Zinsen an (Abschnitt 17.5, Seite 18)
  • Droit spécial : Kündigungsrecht des Versicherers 10 (zehn) Kalendertage nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist bei Zahlungsverzug (Abschnitt 10.2, Seite 14)

Prescription

Die Verjährungsfrist aller rechtlichen Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag ergeben, beträgt 3 (drei) Jahre. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das Ereignis eintritt, das den rechtlichen Anspruch begründet. Weist die anspruchsberechtigte Person nach, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis über ihre Anspruchsgrundlage erlangt hat, beginnt die Verjährungsfrist erst zu dem späteren Zeitpunkt, jedoch nicht mehr als 5 (fünf) Jahre ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses; ausgenommen hiervon sind Betrugsfälle. Die Verjährungsfrist gilt auch gegenüber Minderjährigen oder anderen geschäftsunfähigen Personen, nicht jedoch, wenn die versicherte Person aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage ist, innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu handeln. Ist der Anspruch rechtzeitig angezeigt worden, wird die Verjährungsfrist unterbrochen, bis der Versicherer schriftlich über seine Entscheidung informiert. p. 16

Prime

  • Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Prämien, Gebühren und Steuern im Voraus an die Hauptverwaltung des Versicherers und/oder an den beauftragten Vertreter zu entrichten; die Zahlung wird vom Versicherungsnehmer verlangt (Seite 14).
  • Sind mehrere versicherte Risiken über den Versicherungsvertrag abgedeckt, gilt der Gesamtbetrag der fälligen Versicherungsprämie als eine einzige unteilbare Prämie (Seite 14).
  • Die Zahlungsbedingungen der Prämien, das Fälligkeitsdatum und die Höhe der Prämie sind im Gruppenvertrag festgelegt; jede Änderung dieser Bedingungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Versicherers (Seite 14).
  • Die Methode zur Berechnung der Prämien ist im Gruppenvertrag festgelegt (Abschnitt 10.3, Seite 14).
  • Änderung des Tarifs: beabsichtigt der Versicherer eine Änderung der Versicherungsbedingungen und/oder seiner Tarife, kann er diese nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des geänderten Luxemburgischen Gesetzes vom 27. Juli 1997 für Versicherungsverträge vornehmen (Abschnitt 10.4, Seite 14).
  • Zahlungsverzug: befindet sich der Versicherungsnehmer 10 (zehn) Kalendertage nach dem Fälligkeitsdatum der (Teil-)Prämie im Zahlungsverzug, ist der Versicherer nach Ablauf einer Zahlungsfrist von 30 (dreißig) Kalendertagen ab Absendung eines Einschreibens von der vertraglichen Leistungspflicht befreit (leistungsfreier Zeitraum) (Seite 14).
  • Das Recht des Versicherers, die weiterhin fälligen Prämien zu verlangen, ist auf die Prämien für 2 (zwei) aufeinanderfolgende Jahre beschränkt (Seite 14).
  • Hat wegen Nichtzahlung der Prämien für einen ununterbrochenen Zeitraum von 2 (zwei) Jahren kein Versicherungsschutz bestanden, endet der Vertrag automatisch mit Ablauf dieses Zeitraums (Seite 14).
  • Die Einzelheiten des versicherten Tarifs sind im Gruppenvertrag aufgeführt (Abschnitt 7, Seite 13).

Conditions particulières

  • Die gegenseitigen Rechte und Pflichten sind in den folgenden Dokumenten geregelt: der Versicherungsausweis; alle späteren schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Versicherer, dem Versicherungsnehmer und ggf. der versicherten Person; die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen; das Glossar am Ende der vorliegenden AVB; der Gruppenvertrag; alle einschlägig geltenden gesetzlichen Vorschriften und Regelungen. p. 4
  • Im Falle von Abweichungen zwischen diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen und dem Gruppenvertrag, besitzen die Bestimmungen des Gruppenvertrags Vorrang. p. 4
  • Der Versicherungsvertrag gilt mit dem Datum der Unterzeichnung des Gruppenvertrags durch den Versicherer und den Versicherungsnehmer als abgeschlossen. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag des Datums des Inkrafttretens. Wird ein Angesteller des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Gruppenvertrages nicht als versicherte Person angemeldet, beginnt der Versicherungsschutz für diesen Mitarbeiter am ersten Tag des Monats, der auf die Anmeldung folgt. p. 11
  • Jede versicherte Person erhält eine Globality Service Karte. Diese enthält die individuelle Versicherungsnummer und die entsprechenden Angaben zur Kontaktaufnahme mit dem Versicherer. p. 11
  • Die versicherte Person kann ihren Arzt frei wählen. Sie kann ebenfalls Einrichtungen aufsuchen, die für die Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten vorgesehen sind, zum Beispiel zugelassene medizinische Versorgungszentren. Sie kann auch alternative Heilbehandler in Anspruch nehmen, sofern diese von der zuständigen und anerkannten nationalen Behörde innerhalb des versicherten Behandlungslandes zugelassen sind. p. 8
  • Die Erstattung erfolgt nach den üblichen, gebräuchlichen und angemessenen Sätzen, die im versicherten Behandlungsland gelten. Diese Sätze beziehen sich auf Ausgaben im Zusammenhang mit genehmigten und versicherten medizinischen Leistungen oder Verbrauchsmaterialien, die nicht über die Standardsätze hinausgehen und von anderen Leistungserbringen mit ähnlichem Status, im selben geografischen Gebiet anlässlich vergleichbarer Behandlungen erbracht werden. p. 8
  • Für Leistungen von Masseuren, Hebammen oder alternativen Heilbehandlern (für die es möglicherweise keine üblichen, gebräuchlichen und angemessenen Sätze im Land der Behandlung gibt), erfolgt die Erstattung auf der Grundlage vergleichbarer Gebühren für Ärzte, die in dem Land, in dem die Behandlung stattfindet, üblich sind. p. 8
  • Die Kosten werden dem entsprechenden Versicherungsjahr zugeordnet nach: dem Tag der Behandlung oder dem Tag, an dem der Arzt aufgesucht wurde; dem Tag, an dem die Arzneimittel, Verbände oder medizinischen Hilfsmittel bezogen wurden; oder bei Präventionskursen dem Tag, an dem die versicherte Person zum ersten Mal an dem Kurs teilgenommen hat. p. 8
  • Wird der Versicherungsvertrag als Fernabsatzgeschäft abgeschlossen, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von 14 (vierzehn) Kalendertagen ohne Vertragsstrafe und ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Die Mitteilung erfolgt per Einschreiben an den Firmensitz des Versicherers vor Ablauf der Frist. Der Versicherer erstattet alle erhaltenen Beträge spätestens innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen, danach zuzüglich gesetzlicher Zinsen; der Versicherungsnehmer hat alle erhaltenen Beträge und/oder Sachen innerhalb derselben Frist zurückzugeben. p. 13
  • Die für den Versicherungsvertrag geltende Servicequalität richtet sich nach den Bestimmungen des Gruppenvertrags. p. 15
  • Hat der Versicherer die Entschädigung geleistet, tritt er in der Höhe des Betrages der Entschädigung in die Rechte und Ansprüche der versicherten Person oder des Begünstigten gegen Dritte ein, die für den Schaden haften. Kann der Forderungsübergang aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen nicht mehr ausgeübt werden, ist der Versicherer berechtigt, die Rückerstattung zu verlangen. Außer im Falle der Arglist hat der Versicherer keinen Regressanspruch gegen Nachkommen, Verwandte, Ehegatten und Schwiegereltern der versicherten Person sowie gegen die in ihrer Wohnung lebenden Personen, ihre Gastgeber oder haushaltsnahen Angestellten. p. 16
  • Im Falle von Unstimmigkeiten ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, eine schriftliche Beschwerde zu richten an: a) die Geschäftsführung, Foyer Global Health S.A., 12, rue Léon Laval, L-3372 Leudelange, Luxembourg, Telefon +352 270 444 1016, feedback@globality-health.com; b) den Ombudsmann für Versicherungen zu Händen der Association des Compagnies d’Assurances et de Réassurances du Grand-Duché de Luxembourg, 12 rue Erasme, L-1468 Luxembourg; c) den Verbraucher-Ombudsmann, Union Luxembourgeoise des Consommateurs, 55 rue des Bruyères, L-1274 Howald; d) den Mediator für Verbrauchergeschäfte, Service National du Médiateur de la Consommation, 6 rue du Palais de Justice L-1841 Luxembourg; e) die luxemburgische Versicherungsaufsicht, Commissariat aux Assurances, 11 Rue Robert Stumper, L-2557 Gasperich Luxembourg, unter der Bedingung, dass die Beschwerde zuvor vom Versicherer bearbeitet worden ist. Dies gilt zusätzlich zum Recht, gerichtliche Schritte einzuleiten. p. 19
  • Alle Mitteilungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer gelten als erfolgt, sofern sie per Post an die letzte bekannte Adresse gesendet werden, und gelten 10 (zehn) Kalendertage nach dem Postversanddatum als zugegangen. Mitteilungen an den Versicherer sind an den Sitz des Versicherers zu richten. p. 20
  • Der Versicherungsvertrag unterliegt luxemburgischem Recht und ist nach luxemburgischem Recht auszulegen. Für alle Streitigkeiten sind ausschließlich die Gerichte in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, zuständig, sofern die Anwendung der einschlägigen europäischen Verordnungen oder internationalen Verträge dem nicht entgegensteht. Für alle Ansprüche aus unerlaubten Handlungen des Versicherers sind ausschließlich die Gerichte in Luxemburg zuständig. p. 20
  • Der Versicherer kann die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergänzen oder ändern und informiert den Versicherungsnehmer schriftlich mindestens 3 (drei) Monate vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Erhält der Versicherer keinen Widerspruch innerhalb der Frist von 3 (drei) Monaten, gilt dies als stillschweigende Annahme. p. 20
  • Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person verlangen ausdrücklich, dass diese AVB, der Versicherungsvertrag und alle unterstützenden Dokumente und Informationen in englischer oder deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden, sofern im Gruppenvertrag nichts anderes festgelegt wurde. Die Korrespondenz erfolgt in englischer, deutscher, französischer oder spanischer Sprache, sofern im Gruppenvertrag nichts anderes festgelegt wurde. p. 21
  • Der Bericht über die Solvabilität und Finanzlage des Versicherers ist auf der Website des Versicherers unter folgender Adresse verfügbar: www.globality-health.com/imprint/ p. 21
  • Nach luxemburgischem Recht unterliegen die Leistungen nicht einem speziellen gesetzlichen Garantiefonds. Alle Ansprüche auf die Zahlung von Leistungen sind jedoch durch das Sicherheitsdreieck (triangle de sécurité) geschützt, das sich durch die luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Hinterlegung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die Aufsicht durch das Commissariat aux Assurances und die geltenden gesetzlichen Pfandrechte (privilèges) ergibt. p. 21
  • Der Versicherer kann externe Dienstleister, Unterlieferanten und Technologien einsetzen, die Cloud Computing nutzen. Der Versicherungsnehmer stimmt ausdrücklich jeder Auftragsverarbeitung im Sinne von Artikel 300 Artikel 2bis Absatz 2 des geänderten Gesetzes vom 7. Dezember 2015 zu und kann die Unterauftragstabelle jederzeit unter https://www.foyer.lu/de/transparency abrufen oder eine gedruckte Kopie anfordern. Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach einer Änderung nicht schriftlich widersprochen, gilt dies als unwiderrufliche Zustimmung; ein Widerspruch ist per Einschreiben mitzuteilen und gilt als Kündigung zum nächsten Fälligkeitsdatum, wobei ein Widerspruch pro Versicherungsvertrag einzureichen ist. p. 21
  • Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und dem Gesetz vom 1. August 2018 sammelt, erfasst, speichert und verarbeitet der Versicherer als Datenverantwortlicher die Daten, um Risiken einzuschätzen, die Versicherungsverträge vorzubereiten, aufzusetzen, zu verwalten, auszuführen, etwaige Schadenfälle zu regulieren und Betrug zu verhindern. Gesundheitsbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der DSGVO verarbeitet. Die Daten können an den Rückversicherer, Vertrauensärzte, Rechtsanwälte oder andere Dienstleister weitergegeben werden. Die betroffenen Personen haben ein Recht auf Zugang, Berichtigung, Einschränkung, Löschung und Übertragbarkeit. Datenschutzbeauftragter: bc-dataprotectionfgh@foyer.lu. p. 22
  • Soweit Sie in den AVB Passagen finden, die kursiv gedruckt sind, finden Sie diese im Glossar erläutert. p. 2

Lacunes d'extraction

  • Risikoträger, am Verb gelesen: «Der den Versicherungsvertrag zeichnende Versicherer ist Foyer Global Health S.A.» (Seite 4, wortgleich im Glossar auf Seite 25), R.C.S. Luxembourg B134.471, 12 rue Léon Laval L-3372 Leudelange, unter der Aufsicht des Commissariat aux Assurances. Keine andere Gesellschaft wird in diesem Dokument mit einer Rechtsform genannt; die übrigen Eigennamen sind Marken des Versicherers («Globality Service Card», «My Globality Online Portal», «Globality Xtend») sowie die Ombudsstellen und die Aufsichtsbehörde. Prüfung durchgeführt, kein Widerspruch zum insurer_slug.
  • LEISTUNGSTABELLE SEITE 5 - Matrix aus der Zeichenebene rekonstruiert, nicht aus dem Text. Die Häkchen sind Vektorzeichnungen und liefern keinen Text. Methode: page.get_drawings(), Filter nach Form und Abmessung - 32 Kreise 12,9 x 12,9 pt und 32 Häkchen 7,2 x 5,6 pt, alle in derselben dunkelgrünen Strichfarbe RGB 0 / 0,301 / 0,262; Zuordnung zu den Spalten über die x-Mitte der Marke (261,3 / 346,3 / 431,3 / 516,4 pt gegen die Spaltenköpfe Xtend 300 / 600 / 900 / 1200) und zu den Zeilen über die y-Mitte (427,8 / 456,2 / 486,0 / 515,7 / 544,2 / 589,3 / 617,8 / 646,1 pt). Die Rechnung geht auf: 8 Zeilen x 4 Spalten = 32 Zellen = 32 Häkchen + 0 «nicht gedeckt» + 0 leere Zellen. Am Rendering bestätigt. ERGEBNIS: alle acht Leistungen sind in allen vier Tarifen «gedeckt/voll bezahlt»; die Tarife unterscheiden sich ausschließlich durch den jährlichen Höchstbetrag (300,00 € / 600,00 € / 900,00 € / 1.200,00 €). Das Legendensymbol «nicht gedeckt» (graues Kreuz, zwei Striche von 6,5 x 6,5 pt in RGB 0,655 / 0,664 / 0,674) kommt ausschließlich in der Legende vor und in keiner einzigen Tabellenzelle. Diese Feststellungen stehen nicht in key_quotes, weil sie kein Text sind und daher nicht belegbar wären.
  • Der Umfang der einzelnen Leistungen ist im Dokument nur qualitativ beschrieben: außer dem jährlichen Höchstbetrag pro Tarif nennt das Dokument KEINE Unterlimits, keine Stückzahlen, keine Prozentsätze und keine Erstattungshöchstsätze je Leistung. Die konkreten Vertragsdaten (Tarif, Prämie, Fälligkeit, versicherbarer Personenkreis, Servicequalität) stehen laut den Abschnitten 7, 10.1, 10.3 und 11 im Gruppenvertrag, der nicht Teil dieses PDF ist.
  • Wartezeiten: das Dokument nennt keine einzige konkrete Wartezeit. Der Begriff taucht nur in der Glossardefinition «Datum des Inkrafttretens» auf («unbeschadet etwaiger Wartezeiten», Seite 24). Es wurde daher nichts ergänzt; der entsprechende Eintrag in waiting_periods trägt duration = null.
  • edition_date bleibt null: kein Ausgabedatum ist gedruckt. Die einzige Referenz ist der Code «Xtend GCI 10.24» oben auf Seite 26, übernommen in reference. Er wird nicht in ein Ausgabedatum umgedeutet - das Dokument sagt nicht, dass er eines ist.
  • TEXTEBENE, geprüft: der Text wurde aus dem PDF (data/lu/pdfs/foyer-global-health/sante/xtend-c0239a5f.pdf) Seite für Seite neu extrahiert und alle 26 Seiten stimmen zeichengenau mit dem Prompt überein. Keine Zeichen mit Nullbreite, keine weichen Trennstriche, keine Private-Use-Glyphen, keine NFD-Sequenzen, kein U+0007. Das €-Zeichen ist vorhanden (4 Vorkommen, genau die vier Höchstbeträge auf Seite 5) - die Währungseinheit ist also nicht verloren gegangen.
  • ECHTE TRENNSTRICHE AM ZEILENUMBRUCH: der deutsche Satz trennt Wörter mit einem echten Bindestrich am Zeilenende (419 Bindestriche im Dokument). Beim Zusammenziehen der Zeilen bleibt er in den Zitaten stehen, zum Beispiel «des Versiche- rungsvertrages» oder «Europäi- schen Wirtschaftsraumes». Vier der siebzehn key_quotes enthalten eine solche Trennung (Seiten 8, 11, 18 und 25). Sie wurden NICHT repariert: ein Zitat muss ein exakter Ausschnitt der Textebene bleiben. In den strukturierten Feldern ist die Trennung dagegen aufgelöst, damit der Text lesbar bleibt.
  • Der Kolumnentitel jeder Seite lautet «Xtend | General Conditions of Insurance» - auf Englisch, obwohl das gesamte Dokument deutsch ist. Ebenso trägt Seite 2 die Anschrift «central@globalites.com», Seite 26 dagegen «central@globalities.com»: zwei verschiedene Schreibweisen derselben E-Mail-Adresse im selben Dokument. Beide Schreibweisen sind hier wiedergegeben wie gedruckt, keine wurde korrigiert. Diese Extraktion stützt sich ausschließlich auf den deutschen Text dieses Dokuments; nichts wurde aus einer fremdsprachigen Fassung ergänzt.
  • Layout-Prüfung, durchgeführt: der Fließtext ist einspaltig; die einzige Tabelle ist die Leistungsmatrix auf Seite 5, deren Marken oben ausgewertet sind. Keine Spaltenvertauschung, keine ineinander verschachtelten Encadrés, keine vektorisierten Textblöcke und keine verschlüsselte Schrift festgestellt. Die gedruckte Seitenzahl stimmt auf den Seiten 2 bis 25 exakt mit der PDF-Seitenzahl überein (Versatz 0); Seite 1 und Seite 26 tragen keine Seitenzahl.
  • Das Inhaltsverzeichnis auf Seite 3 nennt für Abschnitt 11 «Servicequalität» die Seite 13, während der Abschnitt tatsächlich auf Seite 15 gedruckt ist, und für Abschnitt 10 «Prämien» die Seite 14 vor Abschnitt 11. Die page-Felder dieser Extraktion folgen der tatsächlichen Fundstelle im PDF, nicht dem Inhaltsverzeichnis.
  • is_extension steht auf false: das Produkt wird auf Seite 2 als «Krankenzusatzversicherung für Angestellte» bezeichnet und Abschnitt 8 regelt den Vorrang einer obligatorischen Krankenversicherung, aber das Dokument nennt kein Basisprodukt des Versicherers, das dieser Vertrag ergänzen würde. Es wurde deshalb keines erfunden.
  • Seite 1 ist ein Deckblatt, Seite 3 das Inhaltsverzeichnis und Seite 26 eine Kontaktseite. Es ging dort kein vertraglicher Inhalt verloren.

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