EASY HEALTH DE
Résumé
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der DKV Luxembourg S.A. für das Produkt EASY HEALTH, bestehend aus einer Krankheitskostenversicherung (Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung) und einer Krankenhaustagegeldversicherung (Krankenhaustagegeld bei stationärer Behandlung). Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlungen in Europa und kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden; während des ersten Monats eines vorübergehenden außereuropäischen Aufenthaltes besteht er auch ohne besondere Vereinbarung. Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem jeweils vereinbarten Tarif mit Tarifbedingungen, der nicht Teil dieses Dokuments ist. Das Dokument enthält denselben Bedingungstext in drei Sprachen (Deutsch, Französisch, Englisch); allein die deutsche Fassung ist die rechtlich verbindliche Version.
- Assureur : DKV Luxembourg · Branche : Complémentaire santé · Type : Conditions générales · Édition : VERSION 2025 (09/25)
Définitions
| Terme | Définition | Page |
|---|---|---|
| Versicherungsfall | Die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gilt auch die Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Entbindung sowie die ambulante Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen). | p. 4 |
| Umfang des Versicherungsschutzes | Ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Bedingungsteil und Tarif) sowie den gesetzlichen Vorschriften in Luxemburg. | p. 4 |
| Eintrittsalter | Der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns. Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt. | p. 8 |
| Arzneimittel (Negativabgrenzung) | Diät-, Nähr- und Stärkungsmittel, Mittel zur Gewichtsabnahme, empfängnisverhütende Präparate, Geriatrika, Mineralwässer, Badezusätze und kosmetische Mittel gelten nicht als Arzneimittel. Als Arzneimittel gelten auch homöopathische Medikamente. | p. 5 |
| Heilmittel | a) die Leistungen staatlich zugelassener Masseure oder Masseur-Kinesiotherapeuten (das sind Massagen, Thermotherapie, Elektro-Physiotherapie, Kinesiotherapie, medizinische Bäder); b) Stimm-, Sprach- und Sprachübungsbehandlung, wenn sie von einem Logopäden ausgeführt worden ist. | p. 6 |
| Hilfsmittel | Soweit im Tarif nicht anders geregelt: Brillengläser, Brillenfassungen bis zu einem tariflich vereinbarten Rechnungsbetrag, Kontaktlinsen, Bandagen, Bruchbänder, Gummistrümpfe, Einlagen zur Fußkorrektur, Gipsliegeschalen, Korrekturschienen, orthopädische Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate, Hörgeräte, elektronischer Kehlkopf, Arm-, Hand-, Bein- oder Fußprothesen. | p. 6 |
| Krankenanstalt (erstattungsfähige stationäre Einrichtung) | Öffentliche und private Krankenhäuser, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. | p. 6 |
| Versicherungsjahr | Das 1. Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn); es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusammen. | p. 10 |
| Beitrag (Prämie) | Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird vom Versicherungsbeginn an berechnet und ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Der Jahresbeitrag kann auch in den tariflich vorgesehenen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zu ihrer Fälligkeit als gestundet gelten. | p. 8 |
Garanties
Krankheitskostenversicherung - p. 4
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er gewährt im Versicherungsfall in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen. - Optionnelle : non · Portée : Heilbehandlungen in Europa; durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausdehnbar (vgl. aber § 16 Abs. 2) · Limite : Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen - Condition : Medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen
Krankenhaustagegeldversicherung - p. 4
Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Behandlung ein Krankenhaustagegeld. - Optionnelle : non · Portée : Heilbehandlungen in Europa; durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausdehnbar · Limite : Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen - Condition : Stationäre Behandlung - Condition : Für die Zahlung des Krankenhaustagegeldes ist eine Bescheinigung des Krankenhauses erforderlich, aus der Beginn und Ende der stationären Behandlung sowie die Krankheitsbezeichnungen hervorgehen
Schwangerschaft, Entbindung und Vorsorgeuntersuchungen - p. 4
Als Versicherungsfall gilt auch die Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Entbindung sowie die ambulante Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen). - Optionnelle : non - Condition : Für Entbindung gilt eine besondere Wartezeit von zwölf Monaten (§ 3 Abs. 3)
Vorübergehender Aufenthalt im außereuropäischen Ausland - p. 4
Während des 1. Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere 2 Monate. - Optionnelle : non · Portée : außereuropäisches Ausland · Limite : 1. Monat ohne besondere Vereinbarung; Verlängerung längstens für weitere 2 Monate - Condition : Vorübergehender Aufenthalt - Condition : Verlängerung nur solange die Rückreise nicht ohne Gefährdung der Gesundheit angetreten werden kann
Versicherung von Neugeborenen - p. 5
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz in der Krankheitskostenversicherung ohne Wartezeiten unmittelbar nach der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens 3 Monate beim Versicherer gegen Krankheitskosten versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens 2 Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgt. - Optionnelle : non · Limite : Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein - Condition : Ein Elternteil am Tage der Geburt mindestens 3 Monate beim Versicherer gegen Krankheitskosten versichert - Condition : Anmeldung spätestens 2 Monate nach dem Tage der Geburt, rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats - Condition : Neugeborene können nur in Tarife aufgenommen werden, die für den Neuzugang geöffnet sind
Adoption - p. 5
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. - Optionnelle : non - Condition : Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig - Condition : Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig
Freie Wahl unter niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten - p. 5
Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. - Optionnelle : non - Sous-limite : Wird von einem nicht ortsansässigen Arzt Wegegeld oder Reiseentschädigung berechnet, so können diese Kosten nach Maßgabe des Weges gekürzt werden, den der nächsterreichbare, für die Behandlung zuständige Arzt zurücklegen müsste
Heilpraktiker - p. 5
Sofern es der jeweilige Tarif vorsieht, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden. - Condition : Nur sofern es der jeweilige Tarif vorsieht
Zahnersatz und Kieferorthopädie - p. 5
Zahnersatz (vgl. § 3 Abs. 3) und Kieferorthopädie gelten in den Tarifen auch dann als Leistungen des Zahnarztes, wenn sie von einem Arzt ausgeführt worden sind. Sie sind nicht Gegenstand der Tarife für ambulante oder stationäre Heilbehandlung. - Condition : Besondere Wartezeit von acht Monaten (§ 3 Abs. 3) - Condition : Vor Beginn der Behandlung ist dem Versicherer ein Heil- und Kostenplan vorzulegen (§ 9 Abs. 3)
Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel - p. 5
Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden. Der Mehrfachbezug eines Arzneimittels mit derselben Verordnung muss vom Behandler auf dem Rezept verordnet sein. - Optionnelle : non - Condition : Verordnung durch einen approbierten Arzt oder Zahnarzt - Condition : Arzneimittel aus der Apotheke bezogen - Condition : Mehrfachbezug muss auf dem Rezept verordnet sein
Homöopathische Medikamente - p. 6
Als Arzneimittel gelten auch homöopathische Medikamente. - Optionnelle : non
Heilmittel – Massage, Thermotherapie, Elektro-Physiotherapie, Kinesiotherapie, medizinische Bäder - p. 6
Als Heilmittel gelten die Leistungen staatlich zugelassener Masseure oder Masseur-Kinesiotherapeuten (das sind Massagen, Thermotherapie, Elektro-Physiotherapie, Kinesiotherapie, medizinische Bäder). - Optionnelle : non - Sous-limite : Mehraufwendungen für Behandlung in der Wohnung des Patienten sind nicht erstattungsfähig - Sous-limite : Von der Kostenerstattung ausgenommen sind Sauna-, Thermal- und ähnliche Bäder - Condition : Staatlich zugelassene Masseure oder Masseur-Kinesiotherapeuten
Heilmittel – Stimm-, Sprach- und Sprachübungsbehandlung - p. 6
Als Heilmittel gilt die Stimm-, Sprach- und Sprachübungsbehandlung, wenn sie von einem Logopäden ausgeführt worden ist. - Optionnelle : non - Sous-limite : Mehraufwendungen für Behandlung in der Wohnung des Patienten sind nicht erstattungsfähig - Condition : Ausführung durch einen Logopäden
Hilfsmittel - p. 6
Als Hilfsmittel gelten, soweit im Tarif nicht anders geregelt, Brillengläser, Brillenfassungen bis zu einem tariflich vereinbarten Rechnungsbetrag, Kontaktlinsen, Bandagen, Bruchbänder, Gummistrümpfe, Einlagen zur Fußkorrektur, Gipsliegeschalen, Korrekturschienen, orthopädische Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate, Hörgeräte, elektronischer Kehlkopf, Arm-, Hand-, Bein- oder Fußprothesen. - Optionnelle : non · Limite : Brillenfassungen bis zu einem tariflich vereinbarten Rechnungsbetrag - Condition : Soweit im Tarif nicht anders geregelt - Condition : Verordnung durch einen approbierten Arzt oder Zahnarzt
Stationäre Heilbehandlung – freie Krankenhauswahl - p. 6
Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. - Optionnelle : non - Condition : Medizinische Notwendigkeit - Condition : Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen (§ 9 Abs. 1)
Stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen - p. 6
Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen aus einer Krankheitskostenversicherung nur dann erbracht, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. - Optionnelle : non · Limite : Bei einer Krankenhaustagegeldversicherung kann eine entsprechende Zusage nicht erteilt werden - Condition : Schriftliche Zusage des Versicherers vor Beginn der Behandlung
Schulmedizinisch anerkannte sowie alternative Untersuchungs- und Behandlungsmethoden - p. 6
Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. - Optionnelle : non · Limite : Der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre
Psychotherapie (ambulant und stationär) - p. 6
Bei ambulanter und bei stationärer Psychotherapie wird nur geleistet, wenn und soweit der Versicherer aufgrund des Gutachtens eines von ihm beauftragten Arztes vor der Behandlung eine schriftliche Zusage gegeben hat. - Optionnelle : non - Condition : Schriftliche Zusage des Versicherers vor der Behandlung, aufgrund des Gutachtens eines von ihm beauftragten Arztes - Condition : Besondere Wartezeit von acht Monaten (§ 3 Abs. 3) - Condition : Psychotherapeutische Behandlung ist vor Behandlungsbeginn durch den Versicherer genehmigungspflichtig (§ 9 Abs. 4)
Exclusions
| Exclusion | Description | S'applique à | Page |
|---|---|---|---|
| Strahlen, nukleare Energie, Krieg, Bürgerkrieg, Unruhen, Terrorismus | Keine Leistungspflicht besteht bei Schäden durch Einwirkung von Strahlen oder nuklearer Energie sowie Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, Unruhen, Terrorismus oder vergleichbare Umstände. (§ 5 Abs. 1 a) | all | p. 6 |
| Vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten und Unfälle; Entziehungsmaßnahmen | Keine Leistungspflicht besteht für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren. (§ 5 Abs. 1 b) | all | p. 6 |
| Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation | Keine Leistungspflicht besteht für Schwangerschaftsabbruch und für Sterilisation, außer bei erwiesener medizinischer Notwendigkeit. (§ 5 Abs. 1 c) | all | p. 6 |
| Behandlung durch von der Erstattung ausgeschlossene Ärzte, Zahnärzte und Krankenanstalten | Keine Leistungspflicht besteht für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und in Krankenanstalten, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers über den Leistungsausschluss eintritt. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall noch nicht beendet ist, besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von 3 Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen. (§ 5 Abs. 1 d) | all | p. 7 |
| Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie Rehabilitationsmaßnahmen | Keine Leistungspflicht besteht für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen. (§ 5 Abs. 1 e) | all | p. 7 |
| Ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort | Keine Leistungspflicht besteht für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird. (§ 5 Abs. 1 f) | all | p. 7 |
| Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder | Keine Leistungspflicht besteht für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet. (§ 5 Abs. 1 g) | all | p. 7 |
| Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung | Keine Leistungspflicht besteht für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung. (§ 5 Abs. 1 h) | all | p. 7 |
| Kosmetische Maßnahmen jeder Art und deren Folgen | Keine Leistungspflicht besteht für kosmetische Maßnahmen jeder Art und deren Folgen. (§ 5 Abs. 1 i) | all | p. 7 |
| Gutachten, Atteste, Heil- und Kostenpläne | Keine Leistungspflicht besteht für Gutachten, Atteste, Heil- und Kostenpläne, soweit sie vom Versicherungsnehmer vorzulegen sind. (§ 5 Abs. 1 j) | all | p. 7 |
| Überschreitung des medizinisch notwendigen Maßes / unangemessen hohes Entgelt | Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Der Versicherer ist zu einer solchen Herabsetzung seiner Leistungen auch dann berechtigt, wenn für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme ein unangemessen hohes Entgelt berechnet worden ist. (§ 5 Abs. 2) | all | p. 7 |
| Subsidiarität gegenüber gesetzlichen Leistungen | Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer, unbeschadet der Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld, nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, die trotz der gesetzlich vorgesehenen Leistungen notwendig bleiben. (§ 5 Abs. 3) | Krankheitskostenversicherung | p. 7 |
| Stationäre Behandlung von Neurosen oder Psychosen und teilstationäre Behandlung – kein Krankenhaustagegeld | Bei stationärer Behandlung von Neurosen oder Psychosen und bei teilstationärer Behandlung besteht kein Anspruch auf Leistungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung. (§ 5 Abs. 4) | Krankenhaustagegeldversicherung | p. 7 |
| Nicht als Arzneimittel geltende Präparate | Diät-, Nähr- und Stärkungsmittel, Mittel zur Gewichtsabnahme, empfängnisverhütende Präparate, Geriatrika, Mineralwässer, Badezusätze und kosmetische Mittel gelten nicht als Arzneimittel. (§ 4 Abs. 3.1) | Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel | p. 5 |
| Mehraufwendungen für Behandlung in der Wohnung des Patienten | Mehraufwendungen für Behandlung in der Wohnung des Patienten sind nicht erstattungsfähig. (§ 4 Abs. 3.3) | Heilmittel | p. 6 |
| Sauna-, Thermal- und ähnliche Bäder | Von der Kostenerstattung ausgenommen sind Sauna-, Thermal- und ähnliche Bäder. (§ 4 Abs. 3.3) | Heilmittel | p. 6 |
| Andere Hilfsmittel, medizinische Apparate und sanitäre Bedarfsartikel | Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für alle anderen Hilfsmittel, medizinische Apparate und sanitäre Bedarfsartikel (zum Beispiel orthopädische Schuhe, Massagegeräte, Blutdruckmessgeräte, Inhalationsgeräte, Bestrahlungslampen, Heizkissen) sowie für Betriebsfähigkeit, Gebrauch und Pflege von Hilfsmitteln. (§ 4 Abs. 3.4) | Hilfsmittel | p. 6 |
| Versicherungsfälle vor Beginn des Versicherungsschutzes und während der Wartezeiten | Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. (§ 2 Abs. 1) | all | p. 4 |
| Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug | Unterbleibt die Zahlung des Beitrags auch innerhalb von 30 Tagen nach Zahlungsaufforderung, so ist der Versicherer für die nach Ablauf dieser Frist eintretenden Versicherungsfälle leistungsfrei. (§ 8a Abs. 6) | all | p. 8 |
| Kosten für Überweisung und Übersetzungen | Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen – ausgenommen aus dem Sprachraum der Europäischen Gemeinschaft – können von den Leistungen abgezogen werden. (§ 6 Abs. 4) | all | p. 8 |
| Aufgabe eines Anspruchs gegen Dritte ohne Zustimmung des Versicherers | Gibt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht ohne Zustimmung des Versicherers auf, so wird der Versicherer insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht Ersatz hätte erlangen können. (§ 11) | all | p. 10 |
Délais d'attente
- all : Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Die Wartezeiten werden ab dem Tag des Inkrafttretens des Versicherungsschutzes gerechnet. Sie entfällt in folgenden Fällen: a) bei Unfällen; b) für den Ehepartner einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung abgeschlossen wird. (§ 3 Abs. 1 und 2) (drei Monate) p. 5
- Psychotherapie, Zahnbehandlungen einschließlich Zahnextraktion, Zahnersatz (Brücken und Kronen jeder Art usw.), vorbereitende und wiederherstellende Maßnahmen, Kieferchirurgie : Die besonderen Wartezeiten betragen acht Monate für Psychotherapie, Zahnbehandlungen einschließlich Zahnextraktion, Zahnersatz (Brücken und Kronen jeder Art usw.), vorbereitende und wiederherstellende Maßnahmen sowie für Kieferchirurgie. Die besonderen Wartezeiten entfallen bei Unfällen und im Falle schmerzstillender Behandlungen (schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung, nicht aber Zahnersatz und Zahnkronen). (§ 3 Abs. 3) (acht Monate) p. 5
- Entbindung und refraktive Chirurgie mit Laser : Die besonderen Wartezeiten betragen zwölf Monate für Entbindung und refraktive Chirurgie mit Laser. (§ 3 Abs. 3) (zwölf Monate) p. 5
- Neugeborene (Krankheitskostenversicherung) : Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz in der Krankheitskostenversicherung ohne Wartezeiten unmittelbar nach der Geburt, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt sind. (§ 2 Abs. 2) (keine) p. 5
- all : Die allgemeine Wartezeit kann erlassen werden, wenn die versicherte Person dies auf einem besonderen Formular des Versicherers beantragt und der darin geforderte ärztliche Untersuchungsbericht vorgelegt wird. (§ 3 Abs. 4) p. 5
- all : Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. (§ 3 Abs. 5) p. 5
Obligations de l'assuré
- Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen. (§ 9 Abs. 1) (binnen 10 Tagen nach Beginn der Krankenhausbehandlung · Wird diese Obliegenheit in der Absicht, den Versicherer zu täuschen, verletzt, so ist der Versicherer leistungsfrei. Bei sonstigen Verletzungen kann der Versicherer seine Versicherungsleistungen um den Betrag reduzieren, der dem vom Versicherer durch die Obliegenheitsverletzung erlittenen Schaden entspricht. (§ 10 Abs. 1)) p. 9
- Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen und alle Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich sind. (§ 9 Abs. 2) (auf Verlangen des Versicherers · Wird diese Obliegenheit in der Absicht, den Versicherer zu täuschen, verletzt, so ist der Versicherer leistungsfrei. Bei sonstigen Verletzungen kann der Versicherer seine Versicherungsleistungen um den Betrag reduzieren, der dem erlittenen Schaden entspricht. (§ 10 Abs. 1)) p. 9
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer bei Zahnersatz (vgl. § 3 Abs. 3) und bei Kieferorthopädie vor Beginn der Behandlung einen Heil- und Kostenplan vorzulegen. (§ 9 Abs. 3) (vor Beginn der Behandlung · Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn diese Obliegenheit vorsätzlich verletzt wird. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung nur insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistung gehabt hat. (§ 10 Abs. 2)) p. 9
- Psychotherapeutische Behandlung ist vor Behandlungsbeginn durch den Versicherer genehmigungspflichtig. (§ 9 Abs. 4) (vor Behandlungsbeginn · Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn diese Obliegenheit vorsätzlich verletzt wird; bei grob fahrlässiger Verletzung gilt § 10 Abs. 2. (§ 10 Abs. 2)) p. 9
- Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. (§ 9 Abs. 5) (auf Verlangen des Versicherers · Wird diese Obliegenheit schuldhaft verletzt, so kann der Versicherer den Vertrag innerhalb von 3 Monaten, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangte, mit sofortiger Wirkung kündigen. Im Falle der Kündigung ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (§ 10 Abs. 3)) p. 9
- Bei einem weiteren Versicherer darf eine Krankheitskostenversicherung oder eine Krankenhaustagegeldversicherung nur mit Einwilligung des ersten Versicherers (DKV) abgeschlossen oder erhöht werden. (§ 9 Abs. 6) (vor Abschluss oder Erhöhung einer weiteren Versicherung) p. 9
- Für die Erfüllung der Obliegenheiten haftet allein der Versicherungsnehmer. (§ 10 Abs. 4) p. 9
- Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so ist dieser Anspruch – unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs – bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten; der Anspruch geht insoweit auf den Versicherer über. (§ 11) (bei Bestehen eines Ersatzanspruchs gegen einen Dritten · Gibt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person einen solchen Anspruch oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht ohne Zustimmung des Versicherers auf, so wird der Versicherer insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht Ersatz hätte erlangen können.) p. 10
- Der Versicherungsnehmer hat den vereinbarten Beitrag (Prämie) und die Nebenkosten einschließlich Steuern zu zahlen. Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist spätestens unverzüglich nach Aushändigung des Versicherungsscheines zu zahlen. (§ 8a Abs. 1 und 3) (zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres bzw. am Ersten eines jeden Monats bei Ratenzahlung · Leistungsfreiheit des Versicherers für die nach Ablauf von 30 Tagen nach Zahlungsaufforderung eintretenden Versicherungsfälle; Kündigungsrecht des Versicherers frühestens 10 Tage nach Ablauf dieser Zusatzfrist. (§ 8a Abs. 5 und 6)) p. 8
- Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Schriftform. Zu ihrer Entgegennahme sind Versicherungsagenten nicht bevollmächtigt. (§ 17 Abs. 1) p. 12
- Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Wohnungsänderung nicht mitgeteilt, genügt es für die Rechtswirksamkeit einer dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebenden Willenserklärung, wenn diese an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift abgesandt ist. (§ 17 Abs. 2) (bei Wohnungsänderung · Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde.) p. 12
- Der Vertrag ist nichtig, wenn durch Verletzung der Anzeigepflicht die Beurteilung des Risikos derart verändert wird, dass ihn der Versicherer bei Kenntnis des verschwiegenen Umstandes gar nicht oder nicht zu denselben Bedingungen abgeschlossen hätte. Das gleiche gilt für eine Anzeigepflichtverletzung bei Verträgen über die Abänderung oder Wiederinkraftsetzung des Versicherungsschutzes. (§ 15 Abs. 2) (bei Vertragsschluss sowie bei Abänderung oder Wiederinkraftsetzung · Nichtigkeit des Vertrages; der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, empfangene Versicherungsleistungen zurückzuzahlen. Gezahlte Beiträge bleiben dem Versicherer erhalten. Bei nicht vorsätzlicher Verletzung: Kündigung innerhalb eines Monats oder Vorschlag einer rückwirkenden Vertragsänderung (§ 15 Abs. 3).) p. 11
Procédure de sinistre
- Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. (§ 6 Abs. 1) p. 7
- Kostenbelege sind in Urschrift einzureichen. Der Versicherer kann den Nachweis vorheriger Bezahlung verlangen. Hat sich ein anderer Krankenversicherer an den Kosten beteiligt, genügen Zweitschriften mit der Maßgabe, dass der Erstattungsbetrag des anderen Versicherers ausgewiesen wird. (§ 6 Abs. 1.1) p. 7
- Rechnungen müssen enthalten: Namen und Anschrift des Arztes, den Namen der behandelten Person, die Behandlungszeit, die einzelnen Leistungen und die Krankheitsbezeichnungen. Rezepte sind zusammen mit der dazugehörigen Arztrechnung, Rechnungen über Heil- und Hilfsmittel zusammen mit der auch die Krankheitsbezeichnung enthaltenden ärztlichen Verordnung einzureichen. Beim Folgebezug einer Brille wegen verminderter Sehschärfe genügt die Angabe des Brechkraftwertes in der Optikerrechnung. (§ 6 Abs. 1.2) p. 7
- Für die Zahlung des Krankenhaustagegeldes ist eine Bescheinigung des Krankenhauses erforderlich, aus der Beginn und Ende der stationären Behandlung sowie die Krankheitsbezeichnungen hervorgehen. Verweigert der behandelnde Arzt die Angabe der Krankheitsbezeichnung, so kann der Versicherer seine Leistungen von einer ärztlichen Untersuchung nach § 9 Abs. 5 abhängig machen. (§ 6 Abs. 1.2) p. 7
- Rechnungen aller Art sind möglichst gesammelt bis spätestens 31. März des Folgejahres einzureichen. (§ 6 Abs. 1.3) (délai : spätestens 31. März des Folgejahres) p. 8
- Der Versicherer ist berechtigt, an den Überbringer oder Übersender von ordnungsmäßigen Nachweisen zu leisten. (§ 6 Abs. 2) p. 8
- Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. (§ 6 Abs. 3) p. 8
- Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen – ausgenommen aus dem Sprachraum der Europäischen Gemeinschaft – können von den Leistungen abgezogen werden. (§ 6 Abs. 4) p. 8
- Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. (§ 6 Abs. 5) p. 8
- Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen. (§ 9 Abs. 1) (délai : binnen 10 Tagen nach Beginn) p. 9
Durée & résiliation
- Durée : Der Versicherungsvertrag ist zunächst auf die Dauer von 1 Versicherungsjahr abgeschlossen. Das 1. Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn); es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusammen. (§ 13)
- Reconduction tacite : oui
- Préavis : 1 Monat zum Ende eines jeden Versicherungsjahres (§ 13 Abs. 2); 60 Tage ab Zusendung der Mitteilung bei Beitragsanpassung oder Leistungsverminderung (§ 8b und § 15 Abs. 1 a); 2 Wochen nach Zugang der Erklärung des Versicherers in den Fällen des § 15 Abs. 1 b und c
- Modalité : Widerspruch gegen die Verlängerung durch schriftliche Anzeige an den Versicherer (§ 13 Abs. 2)
- Modalité : Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 15 Abs. 1 a)
- Droit spécial : Der Versicherungsnehmer kann bei einer Beitragserhöhung die Versicherung für die hiervon betroffenen Personen kündigen; das gleiche Recht besteht, wenn sich die Leistungen vermindern. Die Kündigung wird zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung bzw. der Leistungsverminderung wirksam. Bei einer Beitragsanpassung nach § 8b muss innerhalb von 60 Tagen ab Zusendung der Mitteilung gekündigt werden; dies gilt auch, wenn sich die Leistungen wegen einer Änderung der AVB vermindern (§ 14 Abs. 1). (§ 15 Abs. 1 a)
- Droit spécial : Bei Widerspruch des Versicherers gegen die Vertragsverlängerung hinsichtlich einer der versicherten Personen gemäß § 13 Abs. 2 kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des Versicherungsverhältnisses hinsichtlich der nicht betroffenen Personen innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des Versicherungsjahres verlangen. (§ 15 Abs. 1 b)
- Droit spécial : In den Fällen des § 15 Abs. 4 kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des Versicherungsverhältnisses hinsichtlich der nicht betroffenen Personen innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung zugegangen ist. (§ 15 Abs. 1 c)
- Droit spécial : Das Widerspruchsrecht gegen die Verlängerung obliegt dem Versicherer nur im Fall der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel (§ 8b) oder der Bedingungsänderungsklausel (§ 14), es sei denn, der Versicherungsnehmer stimmt der Beitragsanpassung oder Bedingungsänderung ausdrücklich zu. (§ 13 Abs. 2)
- Droit spécial : Kündigungsrecht des Versicherers mit sofortiger Wirkung bei Zahlungsverzug, frühestens 10 Tage nach Ablauf der Zusatzfrist von 30 Tagen. (§ 8a Abs. 6)
- Droit spécial : Kündigungsrecht des Versicherers innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis einer schuldhaften Verletzung der Obliegenheit nach § 9 Abs. 5, mit sofortiger Wirkung. (§ 10 Abs. 3)
- Droit spécial : Liegen bei Versicherungsverhältnissen, die mehrere versicherte Personen umfassen, die Voraussetzungen der Kündigung nur hinsichtlich einzelner versicherter Personen vor, so kann die Ausübung des Kündigungsrechts auf diese beschränkt werden. (§ 15 Abs. 4)
- Droit spécial : Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben. (§ 15 Abs. 5)
- Droit spécial : Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen; die Erklärung ist innerhalb von 2 Monaten nach dem Tode abzugeben. (§ 16 Abs. 1)
- Droit spécial : Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Wegzug des Versicherungsnehmers aus dem Großherzogtum Luxemburg, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. (§ 16 Abs. 2)
- Droit spécial : Beim Tod oder Wegzug einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis. (§ 16 Abs. 3)
- Droit spécial : Der Versicherungsschutz endet – auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. (§ 7)
Prescription
Jede aus dem Vertrag abgeleitete Forderung verjährt drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Ereignisses, auf das sie sich begründet. (§ 12) p. 10
Prime
- Indexation : Plant der Versicherer während der Vertragslaufzeit eine Beitragserhöhung, wird diese Beitragsanpassung erst mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer die Beitragsänderung mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten mitteilen. Es steht dem Versicherungsnehmer jedoch frei, seinen Versicherungsvertrag innerhalb von 60 Tagen nach Zusendung der Mitteilung über die Beitragserhöhung zu kündigen. In diesem Fall endet der Versicherungsschutz mit Ende des laufenden Versicherungsjahres. (§ 8b)
- Der Versicherungsnehmer hat den vereinbarten Beitrag (Prämie) und die Nebenkosten einschließlich Steuern zu zahlen. (§ 8a Abs. 1)
- Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns. (§ 8a Abs. 1)
- Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird vom Versicherungsbeginn an berechnet und ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Der Jahresbeitrag kann auch in den tariflich vorgesehenen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zu ihrer Fälligkeit als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind – auch nach Eintritt des Versicherungsfalles – am Ersten eines jeden Monats fällig. (§ 8a Abs. 2)
- Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist spätestens unverzüglich nach Aushändigung des Versicherungsscheines zu zahlen. (§ 8a Abs. 3)
- Die Beiträge bzw. Beitragsraten sind bis zum Ablauf des Monats zu zahlen, in dem das Versicherungsverhältnis endet; über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte Beiträge werden zurückerstattet. Hat der Versicherer über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses hinaus Nebenkosten zu zahlen, so gehen diese in voller Höhe zu Lasten des Versicherungsnehmers. (§ 8a Abs. 4)
- Wird der Beitrag nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach dem Fälligkeitstage gezahlt, so kann der Versicherer den Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Frist zur Zahlung auffordern. Diese Zahlungsaufforderung wird durch eingeschriebenen Brief an den letzten dem Versicherer bekannten Wohnsitz zugestellt. Die Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn der Versicherungsnehmer die Annahme dieses Schreibens verweigert. (§ 8a Abs. 5)
- Unterbleibt die Zahlung des Beitrags auch innerhalb von 30 Tagen nach Zahlungsaufforderung, so ist der Versicherer für die nach Ablauf dieser Frist eintretenden Versicherungsfälle leistungsfrei. Frühestens 10 Tage nach Ablauf dieser Zusatzfrist von 30 Tagen kann der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so setzt die Leistungspflicht für alle neu eintretenden Versicherungsfälle wieder ein, falls der Versicherungsnehmer die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträge und die nachgewiesenen Kosten des Mahnverfahrens gezahlt hat. Der Versicherungsschutz beginnt dann um 0 Uhr am Tage nach Eingang aller geschuldeten Beträge beim Versicherer. Eine Leistungspflicht besteht jedoch nicht, wenn der Versicherungsnehmer erst zu dem Zeitpunkt zahlt, in dem der Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr ungewiss ist. (§ 8a Abs. 6)
- Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist bei Adoption die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig. (§ 2 Abs. 3)
Conditions particulières
- Das Dokument enthält denselben Bedingungstext dreimal: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Deutsch, Seiten 4–12), Conditions Générales d'Assurance (Französisch, Seiten 13–21) und General terms and conditions of insurance (Englisch, Seiten 22–30). Die französische Fassung erklärt: « Cette traduction n'est valable qu'à titre d'information. La seule version légale est la version allemande “Allgemeine Versicherungsbedingungen”. » Die englische Fassung erklärt: « This translation is for information purposes only. The legal conditions of the policy are as laid down in the German version of the “Allgemeine Versicherungsbedingungen”. » p. 2
- Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen umfassen diesen Bedingungsteil und die jeweils vereinbarten Tarife. Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen (§ 4 Abs. 1); die Tarife selbst sind nicht Teil dieses Dokuments. p. 2
- Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen können vom Versicherer unter hinreichender Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer auch für bestehende Versicherungsverhältnisse bei Eintritt folgender Ereignisse geändert werden: a) bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens; b) im Falle der Unwirksamkeit von Bedingungen; c) bei Änderungen von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen; d) bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörde oder der Kartellbehörden. Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen und dürfen die Versicherten nicht unzumutbar benachteiligen. Sie werden dem Versicherungsnehmer spätestens 3 Monate vor dem Datum, an dem sie wirksam werden sollen, mitgeteilt. Kündigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag nicht aufgrund der Änderungen nach Maßgabe von § 14 Abs. 1, so gelten die neuen Bedingungen als vom Versicherungsnehmer angenommen. Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer den Wortlaut von Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist. (§ 14) p. 10
- Für alle aus dem Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer entstandenen Streitigkeiten sind die Gerichte des Großherzogtums Luxemburg allein zuständig. (§ 18) p. 12
- Das Versicherungsverhältnis unterliegt dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. (§ 19) p. 12
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Versicherungsbedingungen nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen bzw. zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was der Versicherer unter Berücksichtigung der Interessen des Versicherungsnehmers gewollt haben würde, wenn dieser Punkt bedacht worden wäre. (§ 20) p. 12
- Das Impressum auf der Rückseite nennt DKV Luxembourg S.A., 11-13, rue Jean Fischbach, L-3372 Leudelange, R.C. Luxembourg B 45 762, Société Anonyme, Postanschrift B.P. 845, L-2018 Luxembourg. Der Bedingungstext bezeichnet den Risikoträger durchgehend als « der Versicherer » (« Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse », § 1 Abs. 1) und identifiziert ihn in § 9 Abs. 6 ausdrücklich als « der erste Versicherer (DKV) ». Es wird kein Schadensregulierer, Assisteur, Makler oder sonstiger Dritter genannt. p. 32
Lacunes d'extraction
- Le nom de fichier annonce « 09_25 » et le document le confirme : la quatrième de couverture (page 32) imprime « AVB EASY HEALTH VERSION 2025 (09/25) » et la couverture (page 1) « EASY HEALTH VERSION 2025 ». edition_date reprend la forme imprimée « VERSION 2025 (09/25) » sans la convertir en date ISO, le document n'imprimant pas de jour.
- DOCUMENT RÉELLEMENT TRILINGUE. La métadonnée de la tâche indique lang: de, mais le fichier contient le MÊME texte contractuel trois fois : Allgemeine Versicherungsbedingungen en allemand (pages 4 à 12), Conditions Générales d'Assurance en français (pages 13 à 21), General terms and conditions of insurance en anglais (pages 22 à 30). Les trois versions comptent les mêmes § 1 à § 20. L'extraction a été faite ENTIÈREMENT sur la version allemande, parce que le document lui-même désigne l'allemand comme la seule version légale (page 2 : « La seule version légale est la version allemande »; page 3 : « This translation is for information purposes only »). Aucune valeur n'a été complétée depuis la version française ou anglaise. Les versions FR et EN restent disponibles dans le PDF aux pages indiquées et pourraient faire l'objet d'extractions séparées.
- CHEMIN TROMPEUR : ce document est rangé dans /Divers/ sur le site de DKV et non dans /CG/, alors qu'il s'agit bien de conditions générales d'assurance (AVB | CGA | GCI). Le type retenu (conditions_generales) vient du document, pas du chemin.
- PORTEUR DU RISQUE : le document nomme son porteur, contrairement à l'usage relevé ailleurs sur ce marché. L'impressum de la page 32 imprime « DKV Luxembourg S.A. », « 11-13, rue Jean Fischbach · L-3372 Leudelange », « R.C. Luxembourg, B 45 762 » et « Société Anonyme ». Le corps du texte le confirme par le verbe : « Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse » (§ 1 al. 1), et le § 9 al. 6 l'identifie nommément comme « der ersten Versicherers (DKV) ». Aucun gestionnaire de sinistres, assisteur, courtier ni mandataire n'est nommé nulle part dans le document : il n'y a donc pas ici de risque de confondre le porteur avec un tiers.
- MONTANTS ABSENTS PAR CONSTRUCTION. Ce volet de conditions ne contient AUCUN montant, plafond, pourcentage ni franchise chiffrés. Le § 4 al. 1 renvoie explicitement au tarif : « Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen », et le § 4 al. 3.4 renvoie pour les montures de lunettes à « einem tariflich vereinbarten Rechnungsbetrag ». Les tarifs ne font pas partie de ce PDF. Le champ deductibles est donc laissé vide : aucune franchise n'est mentionnée dans le document. Les seules valeurs chiffrées sont des délais (10 jours, 30 jours, 3 mois, 8 mois, 12 mois, 2 mois, 60 jours, 15 jours, 2 semaines, 3 ans) et la limite de durée du séjour extra-européen (1 mois + 2 mois au plus).
- target_audience laissé à null : le document ne désigne aucune des catégories de l'énumération du schéma. Il ne parle que de « Versicherungsnehmer » et de « versicherte Person », sans jamais restreindre ni qualifier la clientèle (ni particuliers, ni entreprises, ni indépendants). Le libellé réel du document est reporté dans target_audience_note.
- PAGE 31 VIDE : la page 31 ne contient que le folio « 31 » (3 caractères), aucun dessin vectoriel et aucune image. Elle est réellement blanche, ce n'est pas un défaut d'extraction. Vérifié par get_drawings() = 0 et get_images() = 0.
- CALQUE TEXTE : la mise en page est en colonnes étroites et le texte est coupé par des césures réelles en fin de ligne — 753 occurrences de « -\n » dans le document (p. ex. « Ver-\nsicherungsfälle », « Krankheits-\nkosten »). Aucune normalisation d'espaces ne les répare. Toutes les citations de key_quotes ont donc été découpées programmatiquement en évitant ces coupures : chaque citation a été vérifiée comme sous-chaîne exacte de la page citée ET du document entier, et contrôlée comme ne contenant aucun « -\n ». Les descriptions des champs structurés, elles, recomposent les mots coupés pour rester lisibles — elles ne sont pas des citations.
- Autres particularités du calque texte, sans conséquence sur les citations retenues : 396 apostrophes courbes U+2019, un trait d'union conditionnel U+00AD dans « Versicherungs\u00adschutz » (page 5), deux espaces insécables U+00A0 et une espace U+2008. Aucun caractère de zone privée (Wingdings) et aucun caractère de contrôle U+0007 : ce document ne présente ni puce vectorisée ni texte converti en courbes.
- FOLIOS ET PAGES PDF COÏNCIDENT sur ce document (offset 0) : la page PDF 4 imprime « 4 », la page 13 imprime « 13 », la page 31 imprime « 31 ». Vérifié par recoupement avec la table des matières, qui annonce le § 1 allemand page 4, le § 1 français page 13 et le § 1 anglais page 22 — ce que confirment les pages PDF correspondantes. Les champs page citent néanmoins les marqueurs [page N], comme demandé.
- RENVOIS INTERNES conservés verbatim, sans conversion : le document renvoie à ses propres paragraphes (« vgl. § 3 Abs. 3 », « vgl. aber § 16 Abs. 2 », « nach § 9 Abs. 5 ») et sa table des matières à des folios. Aucun de ces renvois n'a été traduit en numéro de page PDF.
- CONTRÔLE DE POLARITÉ FAIT ET NÉGATIF sur ce document : il n'y a ici ni tableau de garanties, ni encadré à puces, ni mise en page à deux colonnes de polarités opposées. Le texte est un texte de loi en paragraphes numérotés, et la polarité est portée par les intitulés de paragraphes eux-mêmes (§ 4 « Umfang der Leistungspflicht » pour les garanties, § 5 « Einschränkung der Leistungspflicht » pour les exclusions). Aucune reconstruction géométrique n'a été nécessaire. get_drawings() ne renvoie aucun marqueur d'item et get_images() aucune image sur les pages de contenu.
- EXCLUSIONS DISPERSÉES : outre les dix exclusions listées au § 5 al. 1 a) à j), le document en place d'autres à l'intérieur du § 4 (produits ne valant pas médicament au § 4 al. 3.1, suppléments pour traitement au domicile et bains de sauna/thermaux au § 4 al. 3.3, tous les autres appareils et articles sanitaires au § 4 al. 3.4) et au § 2 al. 1 (sinistres antérieurs au début de la garantie). Elles ont toutes été reprises dans exclusions avec la mention du paragraphe d'origine, afin qu'un lecteur ne les croie pas absentes parce qu'elles ne figurent pas au § 5.
- § 5 al. 2 (réduction en cas de dépassement du nécessaire médical ou d'honoraires excessifs) et § 5 al. 3 (subsidiarité par rapport aux régimes légaux) sont des limitations de l'obligation de prestation et non des exclusions au sens strict ; le document les range sous « Einschränkung der Leistungspflicht ». Ils sont enregistrés dans exclusions en conservant ce libellé, faute d'un champ distinct dans le schéma.
- Le § 4 al. 2 autorise le recours aux « Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes » — une référence à la loi ALLEMANDE sur les praticiens de santé non médecins, dans un contrat de droit luxembourgeois (§ 19 : « Das Versicherungsverhältnis unterliegt dem Recht des Großherzogtums Luxemburg »). C'est ce qu'imprime le document ; aucune correction n'a été apportée. is_optional est laissé à null pour cette garantie car elle dépend du tarif (« Sofern es der jeweilige Tarif vorsieht »), que le document ne fournit pas.
- is_optional : le document ne distingue jamais garanties de base et options. Il décrit un socle de conditions commun dont l'étendue chiffrée est renvoyée au tarif. is_optional a donc été mis à false là où le texte énonce la garantie sans condition tarifaire, et à null pour les trois garanties dont le texte subordonne explicitement l'existence ou l'étendue au tarif (Heilpraktiker, Zahnersatz/Kieferorthopädie, et par renvoi les Hilfsmittel). Aucune valeur n'a été devinée.
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Source & fidélité
- Source : https://www.dkv.lu/fileadmin/mediatheque/DKV/documents/Divers/DKV_EASY_HEALTH_AVB_CGA_GCI__09_25_Ansicht.pdf - téléchargé le 2026-08-04 - 32 pages
- Extraction : claude-code-subagent:scale · prompt v1.1
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